Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
WRG 1959 §121 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
WRG 1959 §121 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat unter Vorlage eines Projektes um die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung der Oberflächenwässer durch Errichtung eines Regenwasserkanals an der X-Straße angesucht. In der hierüber am 10. Mai 1982 durchgeführten Verhandlung, zu der die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 2510/2 KG Y beigezogen waren, erhoben die Beschwerdeführer MS als Eigentümer des Grundstückes Nr. 2510/4 KG Y keinen Einwand. Mit Bescheid der BH Eisenstadt-Umgebung vom 23. März 1983 wurde der Mitbeteiligten gemäß §§ 41 und 98 Abs. 1 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung "zur Errichtung eines Regenwasserkanals zur Ableitung der im Bereich der Ortseinfahrt Y in der X-Straße anfallenden Oberflächenwässer nach Maßgabe des mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Planes und der Entwurfbeschreibung" sowie unter Einhaltung von Vorschreibungen erteilt. Die für den vorliegenden Fall maßgebenden Vorschreibungen lauten:
"Die Einmündung des Regenwasserkanals in den Wassergraben ist so auszuführen, daß keine Auskolkungen entstehen können. Die Sohle und die Ufer des Grabens sind im Bereich der Einmündung mit einem Steinwurf abzusichern.
Die Fertigstellung der Anlage hat gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 bis 31.5.1983 zu erfolgen."
Mit Schreiben vom 13. Mai 1983 zeigte die Mitbeteiligte die Fertigstellung der wasserbaulichen Anlagen an.
In der am 11. August 1983 durchgeführten Überprüfungsverhandlung brachten die Beschwerdeführer im wesentlichen vor, sie verlangten, daß jeder Schaden, der an ihren Grundstück durch das in den Wassergraben einmündende Wasser sowie etwa auch durch die Räumung des Wassergrabens entstehe, ihnen von der Mitbeteiligten ersetzt werde. Im Auslaufbereich sei der Rohrstrang auf einer Länge von ca. 4 m auf ihrem Privatgrundstück Nr. 2510/4 verlegt. Dieses Grundstück hätten die Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 3. (richtig wohl 23.) August 1983 von MS erworben. Die Eintragung im Grundbuch sei noch nicht abgeschlossen. Da der Wassergraben im Privateigentum stehe, erfolge die Einleitung der Wässer in den Teil des Grabens, der ihr Eigentum sei. Mit der Verlegung dieses Rohrstranges und der Einleitung der Wässer in diesen Bereich seien sie nicht einverstanden, da der Graben von der Mitbeteiligten so ausgehoben worden sei, daß jederzeit Unfälle für Mensch und Tier in diesem Bereich befürchtet werden müßten. Die Mitbeteiligte brachte in dieser Verhandlung vor, die Anlage sei projektsgemäß ausgeführt worden. Auch der vormalige Eigentümer des Grundstückes Nr. 2510/4 (MS) - dieser ist zur Verhandlung nicht erschienen - habe im wasserbaulichen Bewilligungsverfahren gegen das Projekt keinen Einwand erhoben. Das Einvernehmen über die Verlegung des Rohrstranges sei mit ihm hergestellt worden. Der fehlende Steinwurf, der noch nicht hergestellt sei, werde bis spätestens 1. Oktober 1983 angebracht werden.
Mit Bescheid der BH Eisenstadt-Umgebung vom 22. November 1983 wurde gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, daß die Errichtung des Regenwasserkanals zur Ableitung der im Bereich der Ortseinfahrt Y in der X-Straße anfallenden Oberflächenwässer mit der mit Bescheid vom 23. März 1983 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung im wesentlichen übereinstimmt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden gleichzeitig abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer unter Vorlage des Kaufvertrages vom 23. August 1983, mit dem sie das Grundstück Nr. 2510/4 KG Y erworben haben und unter Anschluß eines entsprechenden Teilungsplanes Berufung erhoben. In dieser wird im wesentlichen ausgeführt, das mit 23. März 1983 verliehene Wasserrecht sei bereits erloschen, da im Zeitpunkt der Überprüfungsverhandlung das Projekt nicht zur Gänze hergestellt gewesen sei; der Steinwurf sei erst am 29. August 1983 begonnen worden. Der Bescheid vom 23. März 1983 beziehe sich hinsichtlich näherer Einzelheiten (Bauausführung) auf die vorhandenen Planunterlagen. Aus diesen ergebe sich, daß ein derart großer Steinwurf auf dem Grundstück Nr. 2510/4 überhaupt nicht vorgesehen gewesen sei, da auf dem Bauplan ein solcher gar nicht eingezeichnet gewesen sei. Da sich der Bewilligungsbescheid vom 23. März 1983 hinsichtlich näherer Ausführungen ausdrücklich auf diesen Plan beziehe, sei der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grunde rechtswidrig, weil hier eine Übereinstimmung der Bauausführung mit der Bewilligung der Anlage unrichtigerweise ausgesprochen worden sei. Im übrigen sei in der Niederschrift vom 11. August 1983 ausdrücklich festgehalten worden, daß ein Steinwurf bis dahin noch gar nicht errichtet sei. Diesbezüglich könnte daher gar nicht abgesprochen werden, ob dieser auch entsprechend der Bewilligung errichtet werde. Die diesbezügliche Fristverlängerung bis 1. Oktober 1983 habe rechtlich keine Wirkung, da die Bewilligung zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen gewesen sei. Schließlich beantragten die Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides und den Ausspruch, daß die mit Bescheid vom 23. März 1983 erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Regenwasserkanales wegen Nichteinhaltung der Bauvollendungsfrist erloschen sei.
Die belangte Behörde holte von ihrem Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein Gutachten ein, der nach einem durchgeführten Ortsaugenschein folgendes ausführte:
"Bei der Besichtigung wurde festgestellt, daß anstatt eines Steinwurfes Böschungsmauern aus Bruchsteinmauerwerk auf der Einmündungsseite und auf der gegenüberliegenden Uferseite ausgeführt wurden. Die Sohle des Grabens wurde mittels Bruchsteinpflasterung im Ausmündungsbereich abgesichert.
Dieser Art der Ausführung entspricht voll und ganz den technischen Erfordernissen im Hinblick auf die schadlose Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer. Eine Absicherung im kleineren Ausmaß kann nicht als zweckentsprechend betrachtet werden.
Abschließend wird festgestellt, daß durch die Errichtung von senkrechten Böschungsmauern ohnehin eine platzsparende, jedoch kostenspieligere Variante gewählt wurde. Bei einer Ausführung der Ufersicherung mittels Steinwurf (im Böschungsverhältnis von 1:2) wäre eine zusätzliche Inanspruchnahme von ca. 2,00 m des Grundstückes 2510/4 erforderlich gewesen."
Die Beschwerdeführer haben in ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten ausgeführt, für die Behauptungen des Sachverständigen, die Art der Ausführungen entspreche voll und ganz den technischen Erfordernissen im Hinblick auf die schadlose Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer und eine Absicherung in einem kleineren Ausmaße könne nicht als zweckentsprechend betrachtet werden, fehle jegliche Begründung, insbesondere die zugrunde liegenden Berechnungen. Das Gutachten sei aus diesem Grunde nicht nachvollziehbar und könne daher zum Ergebnis inhaltlich nicht Stellung genommen werden.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. Jänner 1986 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 112 Abs. 1 und 121 Abs. 1 WRG 1959 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 der mitbeteiligten Partei nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, anstelle des laut Bescheid der BH Eisenstadt-Umgebung vom 23. März 1983 vorgesehenen Steinwurfes beim Einlauf des Regenwasserkanals in den Wassergraben Bruchsteinmauerwerk bzw. -pflasterung zu errichten.
In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gehe hervor, daß die im Bewilligungsbescheid enthaltene Vorschreibung als erfüllt anzusehen sei, da die anstelle eines Steinwurfes errichtete Bruchsteinpflasterung sowie das Bruchsteinmauerwerk eine schadlose Ableitung des einzuleitenden Wassers gewährleiste. Abgesehen davon wäre bei Errichtung eines Steinwurfes eine noch größere Fläche des Grundstückes Nr. 2510/4 beansprucht worden. Somit stehe fest, daß die vom Bewilligungsbescheid abweichende Form der Einmündung des Regenwasserkanals in den Wassergraben den von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen nicht abträglich sei und fremde Rechte in nur geringerem Maß, als bei Errichtung eines Steinwurfes der Fall gewesen wäre, beeinträchtigt würden. Diese nur als geringfügig anzusehende Abweichung vom Bewilligungsbescheid sei daher nachträglich gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 zu genehmigen gewesen. Die technischen Voraussetzungen, die das Einlaßbauwerk in den Wassergraben aufweisen müsse, seien aus der technischen Beschreibung des Bewilligungsbescheides ersichtlich und ableitbar. Das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen müsse im Zusammenhang mit den dort enthaltenen Angaben, Berechnungen und der Feststellung, daß die beschriebene Art der Ausführung den technischen Erfordernissen zur schadlosen Ableitung der Oberflächenwässer entspreche, daher durchaus als schlüssig angesehen werden. Was die in der Berufung aufgestellte Behauptung, die Beschwerdeführer seien Eigentümer des Grundstückes Nr. 2510/4, anlange, so sei zunächst auf § 431 ABGB zu verweisen, wonach zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden müsse. Solange das Erwerbsgeschäft nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen sei, gewähre der auf den Erwerb eines dinglichen Rechtes gerichtete Vertrag bloß einen Titel. Die Beschwerdeführer seien im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung nicht Eigentümer des Grundstückes 2510/4 gewesen. Aus § 431 ABGB im Zusammenhalt mit § 102 Abs. 1 lit. b und § 112 Abs. 2 WRG 1959 ergebe sich daher, daß aus dem Titel des Grundeigentums am Grundstück Nr. 2510/4 eine Parteistellung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht begründet werden könne. Selbst wenn sich die Parteistellung der Beschwerdeführer aus diesem Grunde oder kraft Grundeigentums an einem benachbarten Grundstück ergeben würde, könnten jedenfalls im gegenständlichen Verfahren keine Einwendungen gegen das Projekt selbst mehr eingebracht werden. Das Berufungsvorbringen finde daher, weil es sich gegen die Errichtung des Einlaufbauwerkes richte, im Gesetz keine Deckung. Das Gesetz unterscheide zwischen Wasseranlagen und Wasserbenutzungsanlagen. Der fruchtlose Ablauf von Baubeginns- oder Bauvollendungsfristen habe nur bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes kraft Gesetzes (§ 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959) zur Folge, während er bei anderen Wasseranlagen nur jene Rechtswirkungen herbeiführe, die im wasserrechtlichen Bescheid an die Nichteinhaltung der Frist ausdrücklich geknüpft würden. Da im Bewilligungsbescheid vom 23. März 1983 an den fruchtlosen Ablauf der Bauvollendungsfrist keine besonderen Rechtsfolgen geknüpft worden seien, stehe somit fest, daß die mit dem Bewilligungsbescheid erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht wegen Fristablaufes erloschen sei. Davon abgesehen hätten die Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens, ausgenommen der Bewilligungswerber, keinen Anspruch der Behörde gegenüber, den Ablauf einer gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 bestimmten Frist geltend zu machen. Die Festsetzung derartiger Fristen erfolge nämlich im Interesse der Rechtssicherheit, diene der Herstellung eines zeitlich absehbaren, eindeutigen Rechtszustandes und solle den Bewilligungswerber zur Ausübung dieses ihm erteilten Rechtes verhalten. In diesem Sinne habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist nicht etwa als Auflage zur erteilten Bewilligung und damit auch nicht als Vorschreibung zu werten sei, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch Verlängerung dieser Fristen sei vielmehr nach § 112 Abs. 1 WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, d.h., als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht anzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahinweisenden positiven Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid im bestehenden Recht des Grundeigentums verletzt, weil der Kanal in einem Ausmaß von ca. 4 m über ihr Grundstück Nr. 2510/4 KG Y geführt und der Steinwurf auf ihrem Grundstück errichtet worden sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmens durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind, oder denen der Betroffene zustimmt, könne im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§112 Abs. 1).
Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, das Wasserrecht sei erloschen, wird in der Beschwerde nicht mehr aufrecht erhalten. Die belangte Behörde ist im übrigen zutreffend davon ausgegangen, daß die wasserrechtliche Bewilligung weiterhin aufrecht ist. (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 7. Juli 1980, Zl. 1692/80.)
Das bewilligte Projekt sieht die Verlegung einer Rohrleitung auf dem zufolge des im Akt befindlichen Teilungsplanes vom 24. März 1982, GZ. 4482/82, geschaffenen Grundstück 2510/3 vor, das die Mitbeteiligte käuflich von M und AS erworben hatte; aus dem mit dem Bewilligungsbescheid vom 23. März 1983 genehmigten Lageplan ist eindeutig zu erkennen, daß die Rohrleitung abgewinkelt in den Wassergraben einmündet, sodaß diese im Mündungsbereich auf dem im Zeitpunkt der Bewilligung den vorgenannten Verkäufern gehörenden Grundstück Nr. 2510/1 zu liegen kommt. Dieses Projekt wurde durch die Auflage der Absicherung im Bereich der Einmündung der Rohrleitung mit einem Steinwurf ergänzt, damit keine Auskolkungen entstehen können. Somit war auch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auf dem zuvor genannten Grundstück ein Steinwurf rechtskräftig bewilligt worden. Die Eigentümer dieses Grundstückes - damals noch M und AS - erhoben weder im Bewilligungsverfahren Einwendungen gegen das Projekt, insbesondere gegen die Situierung der Rohrleitung, noch im Überprüfungsverfahren Einwendungen dahingehend, daß die Anlage nicht dem Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt worden wäre. Die Beschwerdeführer, die Eigentümer des aus dem Grundstück 2510/1 gebildeten Grundstücks 2510/4 - auf diesem liegt das abgewinkelte Rohrstück und der Steinwurf - mit Kaufvertrag vom 23. August 1983 und erst durch die Eintragung ihres Eigentumsrechtes in das Grundbuch (Beschluß des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 9. Jänner 1984, GZ. 270/84) geworden sind, treten als Rechtsnachfolger der Eheleute S in das Verfahren in DER Lage ein, in der es sich befindet. Abgesehen davon, daß im Überprüfungsverfahren - die Beschwerdeführer sind erst während des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Grundstückes 2510/4 in das Verfahren eingetreten - keine Einwendungen mehr gegen das bewilligte Projekt erhoben werden können, müssen die Beschwerdeführer die Rechtslage gegen sich gelten lassen, wie sie auf Grund der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung vom 23. März 1983 gegeben ist. Ihre Einwendungen gegen die Situierung der Rohrleitung und des Steinwurfes sind daher nicht berechtigt.
Die Beschwerdeführer rügen weiters, daß anstelle des vorgesehenen Steinwurfes ein Bruchsteinmauerwerk im Mündungsbereich zur Ausführung gelangt ist. Die Behörde erster Instanz ist offenbar bei Erlassung ihres Überprüfungsbescheides vom 22. November 1983 davon ausgegangen, daß diese Abweichung durch die erteilte Bewilligung gedeckt wäre, zumal sie auf diesen Umstand nicht näher eingegangen ist und festgestellt hat, daß die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung im wesentlichen übereinstimme.
Die belangte Behörde hat diese Abweichung auf sachverständiger Basis im Sinne des zweiten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959 einer Prüfung unterzogen. Sie ist auf Grund des eingeholten wasserbautechnischen Gutachtens zu dem Ergebnis gelangt, daß diese in einer technischen Ausführung gelegene Abweichung geringfügig und den öffentlichen Interessen nicht nachteilig sei, weil durch die ausgeführte Böschungssicherung eine Auskolkung verhindert und eine schadlose Ableitung der Oberflächenwässer gewährleistet werde. Die Errichtung eines Bruchsteinmauerwerkes anstelle des vorgesehenen Steinwurfes sei auch fremden Rechten nicht nachteilig, weil damit eine geringere Inanspruchnahme des Grundstückes 2510/4 verbunden sei. Die Wahrung der öffentlichen Interessen obliegt allein der Behörde; insoweit kommt den Beschwerdeführern keine Parteistellung zu. Daß die Errichtung des Bruchsteinmauerwerkes anstelle eines Steinwurfes für die Rechte der Beschwerdeführer nachteilig wäre, haben diese weder im Berufungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet. Für die Prüfung der Frage, ob die Führung des Regenwasserkanals und die Errichtung des Steinwurfes auf dem Grundstück 2510/4 technisch unbedingt notwendig sei, und ob nicht jene Variante (wie im Bewilligungsbescheid vom 23. März 1983 angeführt) der gänzlichen Errichtung der Verrohrung auf dem 3 m breiten Grundstücksstreifen (Grundstück 2510/3) technisch möglich gewesen wäre, bestand bei dieser Sach- und Rechtslage kein Anlaß.
Mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Ergänzung des auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhenden mangelhaften Spruches der Behörde erster Instanz durch die ausdrückliche Genehmigung der Abweichung hat sie keine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen wäre, weil durch die Berufung der Beschwerdeführer das gesamte Überprüfungsverfahren - im übrigen ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren - in die höhere Instanz geleitet wurde und die Berufungsbehörde berechtigt ist, ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz zu setzen (§ 66 Abs. 4 AVG 1950). Es liegen auch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine "zwei konträren Bescheide" vor, sondern ein einheitlicher Bescheid (Berufungsbescheid), in den der erstbehördliche Bescheid aufgegangen, und in dem zur Gänze über die wasserrechtliche Überprüfung und über die unberechtigte Berufung der Beschwerdeführer entschieden worden ist.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 15. Juli 1986
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