VwGH 85/05/0095

VwGH85/05/00955.11.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Gehart, über die Beschwerde des E und der NK in W, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, Pollheimerstraße 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Juni 1983, Zl. BauR- 8290/2-1983 Le/Ha, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. KK in T, 2. Gemeinde Thalheim bei Wels, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
BauO OÖ 1976 §46;
BauO OÖ 1976 §50;
BauRallg;
AVG §56;
BauO OÖ 1976 §46;
BauO OÖ 1976 §50;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 1. Dezember 1980 ersuchte der mitbeteiligte Bauwerber um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Kfz-Werkstätte auf dem Grundstück Nr. n1 der KG. Thalheim nach Maßgabe eines beiliegenden Bauplanes. Am 26. Jänner 1981 fanden gleichzeitig die gewerbebehördliche und die baubehördliche Verhandlung statt. Bei dieser Verhandlung wurde unter anderem festgestellt, dass der Gemeinderat der mitbeteiligte Gemeinde am 20. November 1980 mit Abänderungen F 4 hinsichtlich des zu bebauenden Grundstückes eine Umwidmung von Wohngebiet auf Betriebsbaugebiet beschlossen habe. Die Amtssachverständigen erachteten das Bauvorhaben bei Einhaltung einer Reihe von Auflagen als genehmigungsfähig. Der Erstbeschwerdeführer brachte bei dieser Verhandlung vor, dass er anlässlich des Kaufes seines unmittelbar anschließenden Grundstückes Nr. n2 die Last auferlegt bekommen habe, keine Spenglerwerkstätte zu errichten. Damals sei das Grundstück nach dem Flächenwidmungsplan als im Wohnbaugebiet gelegen ausgewiesen gewesen. Dem Erstbeschwerdeführer sei erklärt worden, dass es nur ein Ausnahmefall wäre, auf dem Grundstück Nr. n1 eine Kfz-Werkstätte errichten zu lassen. Er erhebe Einwand gegen das geplante Werkstättengebäude. Er habe auch die Gemeinde ersucht, Grundstücke in Betriebsbaugebiet umzuwidmen, die Gemeinde habe ihm dies jedoch verwehrt. Da die Umwidmung des nunmehrigen Grundstückes Nr. n1 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, erhebe er Einspruch und werde den Antrag stellen, den Gemeinderatsbeschluss vom 20. November 1980 aufzuheben. Mündlich sei dem Erstbeschwerdeführer zugesichert worden, dass in diesem Gebiet reines Wohngebiet sei und daher der Umwidmung in Betriebsbaugebiet nicht stattgegeben werde. Entgegen der technischen Beschreibung im Projekt betreibe der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. n2 keine Spenglerei und es könne auch von einem Einbau einer Spenglerei im Nachbarhaus nicht gesprochen werden.

Nachdem die Umwidmung des Grundstückes mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. August 1981 genehmigt und die Verordnung an der Amtstafel vom 17. August bis 1. September 1981 kundgemacht worden war, erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Bescheid vom 14. Dezember 1981, mit welchem dem mitbeteiligten Bauwerber die Bauplatzbewilligung und gleichzeitig die Baubewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt wurden. Die Einwendung des Erstbeschwerdeführers wurde als unbegründet abgewiesen, weil in der Zwischenzeit die Flächenwidmungsplanänderung rechtswirksam abgeschlossen worden sei.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, dass am 6. Oktober 1981 eine Bausperre im Hinblick auf den neu zu erstellenden Bebauungsplan beschlossen worden sei. Bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte der Gemeinderat die Bauplatzbewilligung und in der Folge die Baubewilligung verweigern müssen. Die Errichtung dieser Betriebsstätte in einem Wohngebiet beeinflusse den Bebauungsplan in Richtung gemischter Baufläche bzw. Betriebsbaufläche. Unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt des Gleichheitssatzes werde er sogar dadurch präjudiziert. Durch das geplante Bauobjekt würden die Beschwerdeführer Immissionen ausgesetzt, die die zulässige Grenze in einem Wohngebiet beträchtlich überstiegen. Die dem Bauwerber erteilten Auflagen seien nicht geeignet, die einem Wohngebiet entsprechende Wohnqualität zu erhalten.

Im Akt erliegt sodann eine Niederschrift des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. November 1982, offensichtlich betreffend das gewerbebehördliche Berufungsverfahren, in welchem den Beschwerdeführern das Gutachten eines technischen Amtssachverständigen und eines ärztlichen Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht worden ist. Diese Niederschrift wurde den Beschwerdeführern mit Verfahrensanordnung vom 16. Februar 1983 zur Kenntnis gebracht und ihnen zur Stellungnahme eine Frist bis 4. März 1983 eingeräumt. Mit Eingabe vom 1. März 1983 ersuchten die Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist bis 31. März 1983. Mit Eingabe vom 30. März 1983 wurde um Akteneinsicht in die Berechnungsmethoden des immissionstechnischen und des ärztlichen Amtssachverständigen sowie um Gewährung einer Frist von einem Monat zur Stellungnahme nach dieser Einsicht ersucht. Zu diesem Schreiben teilte die Gemeindebehörde zweiter Instanz mit, dass die bisher gestellte und bereits einmal verlängerte Frist als ausreichend betrachtet werde und über die Berufung daher der Gemeinderat in der nächsten Sitzung entscheiden werde. Die gewünschte Akteneinsicht könne jederzeit während der Amtsstunden vorgenommen werden, doch würden die Berechnungsgrundlagen nicht im Bauakt aufliegen und wären daher beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung einzusehen.

Mit Beschluss vom 28. April 1983 entschied der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde über die Berufung. Der in Ausfertigung des Gemeinderatsbeschlusses ergangene Bescheid vom 3. Mai 1983 weist die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Bauplatzbewilligung zurück und die Berufung gegen die Baubewilligung ab.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass im Bauplatzbewilligungsverfahren den Nachbarn Parteistellung nicht zukomme. Im Baubewilligungsverfahren sei die Baubehörde an die rechtswirksam erfolgte Änderung des Flächenwidmungsplanes gebunden, es sei nur darauf zu verweisen, dass bei der Umwidmung eine eingehende fachliche Beurteilung und Interessenabwägung vorgenommen worden sei, und dass aus diesen Überlegungen letztlich auch die gemeindeaufsichtsbehördliche Genehmigung des Flächenwidmungsplanes erfolgt sei. Den Einwendungen betreffend unzumutbare Immissionen sei entgegenzuhalten, dass solche Einwendungen bei der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht worden seien. Tatsächlich werde auch die Kfz-Werkstätte nicht auf einem in Wohngebiet gewidmeten, sondern auf einem im Betriebsbaugebiet gelegenen Grundstück errichtet. Die Beschwerdeführer würden die Unzumutbarkeit der Immissionen nur unter der Voraussetzung geltend machen, dass die Zulässigkeitsgrenzen in einem Wohngebiet erheblich überschritten würden. Darüber hinaus sei auch darauf zu verweisen, dass nach den eingeholten ärztlichen und immissionstechnischen Gutachten mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung nicht zu rechnen sei. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass die Einwendung von Immissionen zu unbestimmt sei, um darin eine Einwendung im Rechtssinne zu verstehen. Eine solche Einwendung von Immissionen sei aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung verwiesen die Beschwerdeführer neuerlich auf die verhängte Bausperre und erklärten insbesondere, dass ihrer Meinung nach die Änderung des Flächenwidmungsplanes verfassungswidrig sei. Sie verwiesen insbesondere noch darauf, dass sie ein Privatgutachten in Auftrag gegeben hätten, welches ihnen fristgerecht übersandt worden sei. Dieses Privatgutachten hätte die Unschlüssigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit der bisher eingeholten Gutachten dargelegt. Die Einwendungen der Nachbarn könnten nur nach der Widmung der Nachbargrundstücke, das sei: Wohngebiet, beurteilt werden. Aufklärungsbedürftig erscheine auch der Hinweis, dass die Einwendung von Immissionen zu unbestimmt sei. Nach weiteren Ausführungen beantragten die Beschwerdeführer, den letztinstanzlichen Gemeindebescheid aufzuheben.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 21. Juni 1983 gab die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung keine Folge. Die Gemeindeaufsichtsbehörde ging zunächst davon aus, dass rechtzeitig keine Einwendungen betreffend Unzumutbarkeit von Immissionen erhoben worden seien. Darüber hinaus seien die eingeholten Sachverständigengutachten nicht durch ein Sachverständigengutachten widerlegt worden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei schließlich die Zulässigkeit eines bestimmten Betriebes nach der Widmung desjenigen Gebietes zu beurteilen, in dem das Bauvorhaben zur Ausführung gelangen solle. Nach § 16 Abs. 8 des OÖ. Raumordnungsgesetzes seien als Betriebsbaugebiet nur solche Flächen vorzusehen, die zur Aufnahme von Betrieben dienen, die die Umgebung nicht erheblich, und zwar insbesondere durch Lärm, Ruß, Staub, Geruch oder Erschütterungen, stören und nicht, insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosionsstoffe oder durch Strahlung, gefährden. Eine nach dem Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmung bewirke, dass nur für solche Bauvorhaben eine baubehördliche Bewilligung erteilt werden dürfe, die in der bestimmten Widmungskategorie zulässig seien. Zur Beurteilung der Zulässigkeit von Immissionen sei daher auf die Widmung des zu verbauenden Grundstückes, nicht aber auf die Widmung von Nachbargrundstücken Bedacht zu nehmen, weshalb dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Berechtigung zukomme. Tatsächlich sei auch die Einwendung betreffend Immissionen nicht näher begründet, darüber hinaus würden aber nach den eingeholten Sachverständigengutachten keine Immissionen vorliegen, die erheblich stören oder gefährden. (Soweit die wesentliche Begründung des angefochtenen Bescheides.)

 

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche dieser Gerichtshof mit Erkenntnis vom 4. März 1985, B 505/83, mit der Feststellung als unbegründet abwies, dass die Beschwerdeführer weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden seien. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind. In den Entscheidungsgründen legte der Verfassungsgerichtshof im einzelnen dar, aus welchen Erwägungen seiner Auffassung nach die behauptete Gesetzwidrigkeit der erfolgten Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht gegeben sei. In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß § 46 der OÖ. Bauordnung und auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 37 ff AVG 1950 verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid gemäß "§ 42 Abs. 1 VwGG" zur Gänze aufzuheben. Inhaltlich ergibt sich aus der Beschwerde, dass die Beschwerdeführer eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 und 3 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erreichen wollen. Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, dass anlässlich der Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren der Flächenwidmungsplan noch die Widmung Wohngebiet ausgewiesen habe und in Wahrheit daher die Verhandlung noch gar nicht stattfinden hätte dürfen, weil die Umwidmung keinesfalls als Vorfrage nach § 38 AVG 1950 behandelt werden dürfe.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Baubehörde erster Instanz ihrer Entscheidung jedenfalls die rechtswirksame Änderung des Flächenwidmungsplanes bezüglich des Grundstückes des mitbeteiligten Bauwerbers zu Grunde zu legen hatte und die Nachbarn im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens Gelegenheit hatten, ihre Einwendungen gegen das Vorhaben des Erstmitbeteiligten vorzubringen. Da zum Zeitpunkt der Durchführung der erstinstanzlichen Verhandlung auch bereits davon ausgegangen worden war, dass die vom Gemeinderat bereits beschlossene Umwidmung dem Verfahren zugrundezulegen sein werde, und diese Umwidmung ja auch bekämpft worden war, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer durch die Vorgangsweise der Behörde erster Instanz in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt worden sein sollen. In dieser Beziehung kommt daher dem Beschwerdevorbringen jedenfalls Berechtigung nicht zu.

Soweit die Beschwerdeführer der Auffassung sind, dass bei der Frage der Zulässigkeit von Immissionen auf die Widmung von Nachbargrundstücken Bedacht zu nehmen ist, nicht aber auf die Widmung des zu bebauenden Grundstückes, können sie sich für diese Auffassung auf keine gesetzliche Bestimmung der OÖ. Bauordnung oder des OÖ. Raumordnungsgesetzes berufen. Tatsächlich ist nach den Bestimmungen des OÖ. Raumordnungsgesetzes und der OÖ. Bauordnung im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ausschließlich die Frage zu prüfen, ob ein bestimmtes Bauvorhaben auf einem bestimmten zu verbauenden Grundstück zulässig ist. Entscheidend für diese Zulässigkeit ist ausschließlich die Widmung des zu verbauenden Grundstückes, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck bringt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Juni 1980, 1738/78, Slg. N. F. Nr. 10171/A). Hier verwechseln die Beschwerdeführer offensichtlich ihre Situation als Nachbarn in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren mit jener als Nachbarn in einem gewerbebehördlichen Verfahren. Auch mit diesem Vorbringen konnte sohin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan werden.

Soweit die Beschwerdeführer unter dem Titel einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügen, die von der Behörde erster Instanz ihren Bescheiden zu Grunde gelegten Gutachten seien keineswegs ausreichend, muss ihnen entgegengehalten werden, dass sie diese Gutachten überhaupt nicht bekämpft haben und sich auch in ihrer Berufung mit der Behauptung begnügten, durch das geplante Bauobjekt würden sie Immissionen ausgesetzt, die die zulässige Grenze in einem Wohngebiet beträchtlich überstiegen. Damit haben aber die Beschwerdeführer nicht einmal die Behauptung aufgestellt, dass durch das Vorhaben des Erstmitbeteiligten die in einem Betriebsbaugebiet zulässigen Immissionen überschritten würden. Dass dies der Fall sein könnte, haben die Beschwerdeführer (erstmals) zwar im Vorstellungsverfahren behauptet, nicht jedoch durch entsprechende gutächtliche Feststellungen untermauert. Auch ihr diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde vermag sohin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Unter dem Titel einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringen die Beschwerdeführer vor, dass sie einen Gutachter mit der Erstellung eines Privatgutachtens betraut hätten, der das Gutachten den Beschwerdeführern nicht fristgerecht übersandt habe. Dieses Privatgutachten hätte die Unschlüssigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit der Gutachten der Amtssachverständigen dargelegt. Dadurch, dass ihrem Ansuchen um Fristverlängerung nicht Rechnung getragen worden sei, seien sie in dem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Mit diesem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer, dass die von der Berufungsbehörde zunächst eingeräumte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme bis 4. März 1983 ohnehin bis 31. März 1983 verlängert worden ist und der Gemeinderat schließlich erst am 28. April 1983 über die Berufung entschieden hat, ohne dass die Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Gutachten vorgelegt hätten. Die eingeräumten Fristen sind als durchaus ausreichend anzusehen, um die Parteienrechte im Sinne der §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG 1950 zu wahren, so daß hier nicht zu Recht eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, im Verfahren vor den Gemeindebehörden nie ernsthaft die Behauptung aufgestellt, dass die vom Bauwerber beabsichtigte Kfz-Werkstätte im Hinblick auf die damit verbundenen Auswirkungen nicht zulässig sei.

Schließlich wird unter dem Titel einer Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, dass die belangte Behörde keinerlei Untersuchungen darüber angestellt habe, ob bzw. auf Grund welcher Rechtsvorschriften der Vizebürgermeister berechtigt sei, für den Gemeinderat einen Intimationsbescheid zu erlassen. Hier verkennen die Beschwerdeführer offensichtlich, dass der Vizebürgermeister ganz allgemein an Stelle des Bürgermeisters tätig wird und daher die Gemeinde im Hinblick auf die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides durch den Bürgermeister offensichtlich der Auffassung war, dass sein Vertreter den Intimationsbescheid zu unterfertigen habe, damit auch nicht der Eindruck einer Befangenheit entstehen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits wiederholt ausgesprochen, dass auch der Bürgermeister berechtigt ist, einen Intimationsbescheid entsprechend dem Beschluss der Berufungsbehörde auszufertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1982, Zl. 2347/80). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich das Recht zur Unterfertigung eines Intimationsbescheides für die Berufungsbehörde schon aus den Bestimmungen der OÖ. Gemeindeordnung, ohne dass dies näherer Untersuchungen bedurft hätte.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG sowie die Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 5. November 1985

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