Normen
AVG §45 Abs3;
AVG §60;
Behinderten PflegebeihilfeG Tir 1965 §34;
Behinderten PflegebeihilfeG Tir 1965 §46;
SHG Tir 1973 §13 Abs4;
SHG Tir 1973 §13 Abs5;
VwGG §48 Abs1 lita;
AVG §45 Abs3;
AVG §60;
Behinderten PflegebeihilfeG Tir 1965 §34;
Behinderten PflegebeihilfeG Tir 1965 §46;
SHG Tir 1973 §13 Abs4;
SHG Tir 1973 §13 Abs5;
VwGG §48 Abs1 lita;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde hat am 29. Jänner 1982 ein Schreiben an die Beschwerdeführerin gerichtet, in dem darauf hingewiesen wurde, daß die Gemeinden gemäß § 13 Abs. 4 und 5 des Tiroler Sozialhilfegesetzes vierteljährliche Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles zu den Kosten der Sozialhilfe des Bezirkes und zu den Kosten gemäß § 34 und § 46 des Tiroler Behinderten- und Pflegebeihilfengesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 4 und 5 des Tiroler Sozialhilfegesetzes gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen hätten. Die Endabrechnung erfolge gesondert im nächstfolgenden Jahr. Die Finanzkraft II der Beschwerdeführerin betrage 1982 S 7,799.800,--, der voraussichtliche Beitragsanteil gemäß § 13 Abs. 4 und 5 des Tiroler Sozialhilfegesetzes S 308.400,--; hievon seien vier Sechstel S 205.600,--, das seien für das laufende Vierteljahr = ein Sechstel S 51.400,--. Der voraussichtliche Beitragsanteil gemäß §§ 34 und 46 des Tiroler Behinderten- und Pflegebeihilfengesetzes betrage S 189.600,--; hievon seien vier Sechstel S 126.400,--, das seien für das laufende Vierteljahr = ein Sechstel S 31.600,--. Die Beschwerdeführerin werde gebeten, die oben ausgewiesenen Beträge "für das laufende Vierteljahr = 1/6 bis spätestens vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens" auf die dort angegebene Art zu überweisen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher unter anderem zur Zl. B 168/82-11 (auch) diese Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten hat, ob die beschwerdeführende Gemeinde durch den bekämpften Bescheid in einem nicht verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin auftragsgemäß ihre Beschwerde ergänzt und hiebei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß dem der Beschwerde zugrundeliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 29. Jänner 1982 auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Bescheidcharakter zukommt und sich der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich der vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochenen Rechtsansicht in dem oben zitierten Erkenntnis, ohne daß dies nochmals eigens begründet werden müßte, vollinhaltlich anschließt. Auch die belangte Behörde bringt in ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift dazu nichts mehr vor.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 13 Abs. 4 und 4 (richtig: 5) des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973 (TSHG), soweit davon die Kosten der Sozialhilfe betroffen sind, und auf die §§ 34 und 46 des Tiroler Behinderten- und Pflegehilfengesetzes, LGBl. Nr. 12/1965, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 64/1976 (TBG), in Verbindung mit § 13 Abs. 4 und 5 TSHG, soweit davon die Kosten der Rehabilitation und der Pflegebeihilfen betroffen sind, gestützt. Diese Bestimmungen lauten:
§ 13 Abs. 4 TSHG: "Die Gemeinden haben die Kosten ihrer Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 lit. g und h sowie die Kosten ihrer Förderungstätigkeit nach § 18 Abs. 2 zu tragen und dem Land jährlich einen Beitrag in der Höhe von 70 v.H. zu den vom Land im Sinne des Abs. 3 zu tragenden Kosten der Sozialhilfe, mit Ausnahme der Kosten der Förderungstätigkeit des Landes nach § 18 Abs. 2 sowie mit Ausnahme der Kosten der vom Land als Träger von Privatrechten zu erbringenden Hilfen (§ 5 Abs. 10 zweiter Satz), zu leisten. Der Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen. Hiezu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist dann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch Bildung der Summe aus
a) dem Aufkommen an Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, umgerechnet auf einen Hebesatz von 300 v. H.,
b) dem Aufkommen an Grundsteuer von den Grundstücken, umgerechnet auf einen Hebesatz von 300 v. H.,
- c) dem Aufkommen an Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital,
- d) dem Aufkommen an Abgabenertragsanteilen,
- e) der Hälfte des Aufkommens an Getränke- und Speiseeisabgabe des dem Beitragsjahr zweitvorausgegangenen Jahres, wobei die aus der Addition der Beträge nach lit. a bis e sich ergebene Summe (Finanzkraft) auf volle hundert Schilling auf- bzw. abzurunden ist."
§ 13 Abs. 5 TSHG: "Die Gemeinden haben auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Sozialhilfe vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln."
§ 34 TBG: "Die aus der Vollziehung des ersten Teiles dieses Gesetzes erwachsenden Kosten hat, soweit sie nicht durch Kostenbeiträge nach § 33 gedeckt sind, das Land zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag von 50 v. H. zu diesen Kosten zu leisten. Der Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 4 und 5 des Tiroler Sozialhilfegesetzes aufzuteilen."
§ 46 TBG: "Die aus der Vollziehung des zweiten Teiles dieses Gesetzes erwachsenden Kosten hat das Land zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag von 50 v. H. zu diesen Kosten zu leisten. Der Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 4 und 5 des Tiroler Sozialhilfegesetzes aufzuteilen."
Die Beschwerdeführerin erachtet sich unter anderem in dem Recht verletzt, "daß der Beitrag zu den Kosten der Sozialhilfe nach dem TSHG und zu den Kosten der Rehabilitation nach dem TBG (jeweils Vorschußzahlungen) nach der Finanzkraft im Sinne des § 13 Abs. 4 TSHG und nicht nach der sogenannten 'Finanzkraft II' festgesetzt werde", und führt dementsprechend zur Begründung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides aus, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebe, sei "für die Beitragsleistungen der beschwerdeführenden Gemeinde die sogenannte 'Finanzkraft II' zugrundegelegt" worden, welche "dem Gesetze fremd" sei. Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift darauf hin, daß der im Rechnungswesen des Landes verwendete Begriff "Finanzkraft II" "mit der Finanzkraft der vorangeführten Gesetzesbestimmung identisch" und "dieser Umstand auch für die Beschwerdeführerin, welcher die die Finanzkraft bildenden Abgaben zugeflossen sind, erkennbar" gewesen sei. In diesem Sinne ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten eindeutig, daß die belangte Behörde bei Ermittlung der "Finanzkraft II" genauso vorangegangen ist, wie dies im § 13 Abs. 4 TSHG vorgesehen ist, indem sie die dort genannten Aufkommen an Steuern und sonstigen Abgaben (lit. a bis e) dem Grunde nach entsprechend berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführerin ist auch entgegenzuhalten, daß in dem in den Verwaltungsakten erliegenden "Merkblatt für die Gemeinden Tirols" herausgegeben vom Amt der Tiroler Landesregierung, 54. Jahrgang, Oktober 1981, Folge 10, unter 43., betreffend "Gemeinden und Gemeindeverbände; Richtlinien für den Voranschlag 1982", insbesondere unter Punkt III. (Bemessungsgrundlage für die einzelne Gemeinde) 3. (Finanzkraft II 1982) klar ersichtlich ist, daß unter der "Finanzkraft II" (im Gegensatz zur "Finanzkraft I" auf Grund des § 10 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz 1979) die gemäß § 13 Abs. 4 TSHG zu ermittelnde Finanzkraft zu verstehen ist. Die von der Beschwerdeführerin gezogene Schlußfolgerung, es seien ihr "wesentlich überhöhte Kosten auferlegt worden, "da die sogenannte 'Finanzkraft II' auch als Grundlage des Kostenbeitrages des angefochtenen Bescheides dient", entbehrt daher jeder Berechtigung. Vielmehr besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die belangte Behörde diesbezüglich eine unrichtige Rechtsauffassung vertreten hat, weshalb sich die Rechtsrüge der Beschwerdeführerin als nicht stichhältig erweist.
Die Beschwerdeführerin ist aber mit ihren weiteren, unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemachten Einwänden, daß ihr kein Parteiengehör gewährt und der angefochtene Bescheid nicht hinreichend begründet worden sei, weitgehend im Recht.
Gemäß § 56 AVG 1950 hat der Erlassung eines Bescheides - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen - die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Vorschriften der §§ 37 und 39 voranzugehen. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist nach § 37 AVG 1950, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Soweit die Verwaltungsvorschriften - wie das Tiroler Sozialhilfegesetz und Tiroler Behinderten- und Pflegebeihilfengesetz - hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teile des Gesetzes enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Zu diesen Vorschriften zählen auch § 45 Abs. 3 AVG 1950, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und § 46 leg. cit., wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1950 sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkte der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind gemäß § 60 AVG 1950 die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diese Bestimmungen wären von der belangten Behörde bei Ermittlung der von der Beschwerdeführerin zu leistenden Vorschüsse auf die zu erwartenden Beitragsanteile zu beachten gewesen.
Was zwar die eigene Finanzkraft der Beschwerdeführerin anbelangt, so kann darin, daß ihr vor Erlassung des Bescheides keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und überdies im angefochtenen Bescheid nicht näher begründet wurde, wieso die belangte Behörde zur Annahme einer Finanzkraft in der dort erwähnten Höhe für das Jahr 1982 gekommen ist, kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden. Der Beschwerdeführerin mußte nämlich ihre Finanzkraft bekannt sein, weil ihr die (jeweils schon im Jahre 1980 angefallenen) Steuern und Abgaben, soweit sie dafür nach § 13 Abs. 4 TSHG in Betracht kommen, zugeflossen sind, sodaß die Finanzkraft auch für sie anhand dieser Gesetzesstelle unschwer zu errechnen war und, auch ohne daß im angefochtenen Bescheid eine nähere Aufschlüsselung (lit. a bis e) vorgenommen worden ist, der Gesamtsumme nach mit dem Betrag, der im angefochtenen Bescheid diesbezüglich aufscheint, verglichen und auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden konnte. Die Beschwerdeführerin hat indes nicht dargetan, daß der Betrag, den die belangte Behörde zugrundegelegt hat, nicht ihrer tatsächlichen Finanzkraft nach § 13 Abs. 4 TSHG entspricht.
Die belangte Behörde hat zwar weiters im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Tiroler Sozialhilfegesetzes und des Tiroler Behinderten- und Pflegebeihilfengesetzes jeweils der Höhe nach die von ihr angenommene Finanzkraft der Beschwerdeführerin, sowie die voraussichtlichen Beitragsanteile für das Jahr 1982 und das davon für das laufende Vierteljahr zu zahlende Sechstel festgehalten. Wieso sie aber bei Aufteilung der zu erwartenden Kosten auf die einzelnen Gemeinden des Bezirkes der Beschwerdeführerin gerade Beträge von S 51.400,-- und S 31.600,-- an Vorschüssen auferlegt hat, kann daraus nicht erschlossen werden. Zur Ermittlung dieser Beträge waren außer der Finanzkraft der Beschwerdeführerin noch die im Jahre 1982 entstehenden maßgeblichen Kosten, wobei gemäß § 13 Abs. 5 TSHG auf die im Landesvoranschlag hiefür vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben Bedacht zu nehmen war, und die Finanzkraft aller Gemeinden dieses Bezirkes, die gleichfalls auf der Basis der lit. a bis e des § 13 Abs. 4 TSHG zu errechnen war, von Belang. Welche Beträge die belangte Behörde diesbezüglich ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, ist daraus nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde erklärt in der Gegenschrift, sie sei davon ausgegangen, daß die zur Festsetzung der Vorschußzahlungen erforderlichen Daten der Beschwerdeführerin bekannt gewesen seien. Nach § 67 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 4/1966, seien alle im kommenden Haushaltsjahr voraussichtlich fälligen Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan aufzunehmen, und zwar, soweit sie nicht in ihrer voraussichtlichen Höhe errechnet werden können, auf Grund gewissenhafter Schätzung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der letzten Jahre. Nach dem in dieser Bestimmung normierten Grundsatz der Budgetwahrheit sei die Gemeinde verpflichtet, die Höhe der Ausgaben zu errechnen. Eine genaue Berechnung der Vorschußzahlungen habe bereits bei Erstellung des Haushaltsplanes vorgenommen werden können bzw. sei auch vorzunehmen gewesen. Eine gesonderte Bekanntgabe von Daten, die der Beschwerdeführerin bereits bei der vom Gesetz gebotenen gewissenhaften Erstellung des Haushaltsplanes hätten bekannt sein müssen, sei entbehrlich erschienen. Hiebei läßt die belangte Behörde aber außer acht, daß auch bei Berücksichtigung dieser Umstände die von der Beschwerdeführerin bei Erstellung ihres Haushaltsplanes für das Jahr 1982 für Sozialhilfe einerseits und für Rehabilitation und Pflegebeihilfen andererseits errechneten Ausgaben nicht mit jenen übereinstimmen müssen, die die belangte Behörde schließlich im angefochtenen Bescheid zugrundegelegt hat; selbst wenn aber keine ziffernmäßige Abweichung besteht, ist damit noch nicht gesagt, daß die vorgenommene Berechnung sachlich richtig ist. Das Vorbringen der belangten Behörde, die zur Errechnung der Vorschußzahlungen erforderlichen Daten hätten, soweit "sie nicht ohnedies der Gemeinde bekannt waren (Zufluß von Abgaben an die Gemeinde)" "von der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. beim Amt der Landesregierung erfragt werden" können, erweist sich daher als nicht zielführend. Wenn sie in diesem Zusammenhang auf das bereits erwähnte "Merkblatt für die Gemeinden Tirols", herausgegeben vom Amt der Tiroler Landesregierung, 54. Jahrgang, Oktober 1981, Folge 10, verweist, wonach unter 43., betreffend "Gemeinden und Gemeindeverbände; Richtlinien für den Voranschlag 1982", unter Punkt III (Bemessungsgrundlage für die einzelne Gemeinde) 13. (Sozialhilfebeitrag und Behindertenhilfebeitrag an das Land) die im Bezirk Innsbruck-Land für das Jahr 1982 zu erwartenden Kosten zur Berücksichtigung bei Erstellung des Haushaltsplanes verlautbart worden seien, so sagt dies auch noch nichts darüber aus, daß die dort genannten Beträge ebenso von der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen und die diesbezüglichen Berechnungsgrundlagen richtig ermittelt worden sind. Dies zeigt sich schon daran, daß in dieser im "Merkblatt" enthaltenen Aufstellung auch die geschätzte "Finanzkraft II" des Bezirkes Innsbruck-Land mit S 450,220.000,-- ausgewiesen ist, diese jedoch - wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten ebenfalls hervorgeht - von der belangten Behörde bei der gegenständlichen Vorschreibung von Vorschüssen mit S 453,181.000,-- angenommen wurde. Der Beschwerdeführerin standen ausreichende Unterlagen (wie bei Ermittlung ihrer eigenen Finanzkraft) hinsichtlich dieser übrigen Komponenten, die bei Berechnung der Vorschüsse von Bedeutung sind, nicht zu Verfügung. Es wurde ihr dennoch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides im Verwaltungsverfahren weder die Höhe der im Bezirk zu erwartenden Kosten, noch die Höhe der Finanzkraft aller Gemeinden des Bezirkes zur Kenntnis gebracht und ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt, in die betreffenden Unterlagen, aus denen sich die genaue Berechnung dieser Faktoren entnehmen läßt, Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äußern. Der Umstand, daß die belangte Behörde in der Gegenschrift erläutert hat, wie die der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Beträge errechnet wurden, und sich in den vorgelegten Verwaltungsakten hierüber detailliertere Aufstellung finden, vermag daran nichts zu ändern, daß die Beschwerdeführerin bisher nicht in der Lage war, entscheidende Berechnungsgrundlagen, die die belangte Behörde herangezogen hat, einer Prüfung zu unterziehen und sie allenfalls zu bekämpfen, sodaß sie an einer zweckmäßigen Verfolgung ihrer Rechte gehindert war. Auch dem Verwaltungsgerichtshof ist auf Grund der aufgezeigten Mängel eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Richtigkeit versagt.
Da somit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 aufzuheben.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin zufolge § 2 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 in der geltenden Fassung als Gebietskörperschaft im Rahmen ihres öffentlichen Wirkungskreises von der Entrichtung von Stempelgebühren befreit ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1969, Slg. N.F. Nr. 7554/A).
Wien, am 22. März 1983
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