Normen
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Wr BesoldungsO 1994 §13
AVG §66 Abs4
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Wr BesoldungsO 1994 §13
AVG §66 Abs4
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer steht seit 1. November 1998 in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2008 wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Vor dieser Ruhestandsversetzung wurde der Dienstposten des Beschwerdeführers im Zuge einer Umstrukturierung mit 1. Oktober 2007 abgewertet, weshalb ihm die Ausgleichszulage nicht mehr gebührte. Die Nichtgebührlichkeit dieser Zulage hat der Dienstrechtssenat der Stadt Wien mit Bescheid vom 19. August 2008 rechtskräftig festgestellt.
1.2. Mit Bescheid vom 13. März 2009 wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die mit 1. Oktober 2007 erfolgte Abwertung seines Dienstpostens unrechtmäßig gewesen sei und seine dienst- und besoldungsrechtliche Einordnung weiterhin auf A/VII RKB zu erfolgen habe, als unzulässig zurück.
1.3. Mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 1. Oktober 2009 wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 21. November 2008 auf Feststellung, dass die mit 1. Oktober 2007 erfolgte Abwertung seines Dienstpostens von A/VII RKB auf A/III RKB unrechtmäßig war und seine dienst- und besoldungsrechtliche Einordnung weiterhin auf A/VII zu erfolgen hat, als unzulässig zurückgewiesen.
Hat die Behörde erster Instanz - wie im gegenständlichen Fall - einen Antrag als unzulässig zurückgewiesen, ist Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des §66 Abs4 erster Satz AVG nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung und darf die Berufungsbehörde demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht (VwGH vom 10. September 2003, Zl. 2003/18/0185 mwH).
Zur Frage, ob die Zurückweisung von der Behörde erster Instanz zu Recht ausgesprochen wurde, ist Folgendes auszuführen:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn diese entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegen und die Verwaltungsvorschriften nicht[s] anderes bestimmen. Ein solches Interesse besteht dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist. Im Übrigen ist ein rechtliches Interesse der Partei nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit, das Element der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides anzuerkennen, weil der Feststellungsbescheid zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen soll. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (VwGH vom 3. Juli 1990, Zl. 89/08/0287).
Bloße wirtschaftliche Interessen erlauben die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht. Schließlich nimmt die Rechtsprechung an, dass Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse sein könne, nicht aber die Feststellung rechtserheblicher Tatsachen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) Rz 407). Deren bescheidmäßige Feststellung ist nur zulässig, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.
Der Berufungswerber war bis zu seiner Ruhestandsversetzung als rechtskundiger Beamter im Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III eingereiht.
§13 Abs1 der Besoldungsordnung 1994 normiert, dass das Gehalt im Schema I, II KA, II K, II KAV und II L durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe, im Schema II durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt wird. Für Beamte der Verwendungsgruppe A kommen im Schema II die Dienstklassen III, VII, VIII und IX in Betracht (§13 Abs3 Z1 leg.cit.).
Gemäß §15 Abs1 leg.cit. erreicht der Beamte ein höheres Gehalt durch Vorrückung (§11), durch Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§18), der Beamte des Schemas II außerdem durch Beförderung (§17).
Beförderung ist die Ernennung des Beamten des Schemas II zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse, die für ihn gemäß §13 Abs3 in Betracht kommt (§17 Abs1 leg.cit.).
Ein mit den zuvor zitierten Bestimmungen der Besoldungsordnung 1994 vergleichbares Dienstklassensystem sah auch das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vor Einführung des Funktionszulagenschemas ab 1. Jänner 1995 vor. Zur Frage, ob Beamte, die nicht in das neue Funktionszulagenschema optiert haben, einen Anspruch auf Feststellung der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes haben, nahm der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 9. Juni 2004, ZI. 2001/12/0102 und vom 14. Dezember 2006, Zl. 2004/12/0008... wie folgt Stellung:
'In dem für sie demnach maßgeblichen (alten) Dienstklassensystem gibt es keine gesetzlichen Regelungen betreffend die Arbeitsplatzbewertung. Eine darauf bezogene Feststellungsentscheidung ist im Dienstklassensystem der Beamten der Allgemeinen Verwaltung weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, noch kommt eine solche nach den von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides aufgestellten Grundsätzen in Betracht. Soweit der Gesetzgeber (ausnahmsweise) subjektive Rechte des Beamten (wie z.B. besoldungsrechtliche Besserstellungen) von Umständen abhängig macht, für die die (bloß in Erlässen geregelte) Arbeitsplatzbewertung nach dem alten Dienstklassensystem eine Rolle spielt, könnte diese allenfalls in dem das subjektive Recht betreffenden Verfahren zu prüfen sein, was von der Art der Anknüpfung
abhängig sein wird.......
Soweit die Beschwerdeführerin damit argumentiert, die Feststellung liege in ihrem rechtlichen Interesse, weil ihre besoldungsrechtliche Stellung an die Bewertung und Zuordnung geknüpft sei, verkennt sie, dass das Gehalt im Dienstklassensystem von der Verwendungsgruppe, der Dienstklasse und der Gehaltsstufe abhängt; die beiden ersten Elemente sind im Regelfall (von der Zeitvorrückung abgesehen, die aber gleichfalls auf einer Ernennung aufbaut) durch die Ernennung (Begründung des Dienstverhältnisses, Beförderung) bestimmt, auf die jedoch kein subjektives Recht zusteht. Das dritte Element hängt vom Vorrückungsstichtag ab, für den die 'Bewertung' des innegehabten Arbeitsplatzes aber keine Bedeutung hat (VwGH vom 9. Juni 2004, Zl. 2001/12/0102 und vom 14. Dezember 2006, Zl. 2004/12/0008).'
Diese zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ergangene Judikatur ist auch auf die Besoldungsordnung 1994 übertragbar. Auch hier gibt es keine gesetzlichen Regelungen betreffend die Arbeitsplatzbewertung und ist die besoldungsrechtliche Stellung im Dienstklassensystem - wie bereits zuvor dargestellt - von der Verwendungsgruppe, der Dienstklasse und der Gehaltsstufe abhängig. Weder aus der Dienstordnung 1994 noch aus der Besoldungsordnung 1994 lässt sich daher ein subjektives Recht auf einen bestimmten (höherwertigen) Dienstposten oder eine bestimmte Bewertung desselben ableiten.
Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass er mit seinem Antrag vom 21. November 2008 die Feststellung der Gebührlichkeit eines besoldungsrechtlichen Anspruches begehrt hat und in diesem Zusammenhang mehrmals die Ausgleichszulage nennt, ist ihm der Berufungsbescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 19. August 2008, DS - 160/2008, entgegen zu halten, womit rechtskräftig festgestellt wurde, dass ihm die Ausgleichszulage für die Verwendung auf einem mit A/VII bewerteten Dienstposten ab 1. Oktober 2007 nicht mehr gebührt. Andere besoldungsrechtliche Konsequenzen waren mit der Dienstpostenabwertung - wie die zuvor zitierten Bestimmungen der Besoldungsordnung 1994 zeigen - nicht verbunden. Mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses ist daher die Zurückweisung des Feststellungsantrages durch die Behörde erster Instanz zu Recht erfolgt.
Das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach 'offenkundig im gegenständlichen Fall eine Versetzung stattgefunden habe', steht im offensichtlichen Widerspruch zu seinem Berufungsvorbringen, nach welchem 'sein Aufgabenbereich völlig unverändert geblieben sei' und er 'in Ermangelung einer anderslautenden Weisung bis zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung in der Magistratsabteilung 15 tätig gewesen sei'.
Unabhängig davon, ist das Feststellungsinteresse des Berufungswerbers, ob gegenständlich eine ihn betreffende rechtswidrig angeordnete Personalmaßnahme (Versetzung) vorliegt, aus folgenden Gründen zu verneinen:
Wie zuvor ausgeführt, ist ein rechtliches Interesse nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Da der Berufungswerber mit Ablauf des 31. Dezember 2008 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, ist jedes dienstrechtliche Interesse an der Bewertung seines vor der Ruhestandsversetzung innegehabten [Dienstpostens] mit der Versetzung in den Ruhestand erloschen, mit der auch eine Klarstellung der Bewertung des vom Berufungswerber innegehabten Dienstpostens für die Zukunft nicht mehr in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 10. September 2004, Zl. 2001/12/0099 und vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0262).
Nachdem dem Berufungswerber gegenständlich kein subjektives Recht auf die Bewertung oder eine allfällige Abwertung seines Dienstpostens zukommt, ist das Vorbringen betreffend Mobbingvorwürfe gegen die Abteilungsleiterin oder deren Stellvertreterin, welches im gegenständlichen Verfahren nicht untermauert wurde, gleichfalls nicht geeignet, die Erlassung eines Feststellungsbescheides herbeizuführen."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Begründend wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"a) Dienstpostenabwertung
Eine höchstgerichtliche Judikatur betreffend Arbeitsplatzbewertung im Rahmen der Besoldungsordnung 1994 liegt - soweit ersichtlich - noch nicht vor. Die belangte Behörde versucht hier unter Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vor Einführung des Funktionszulagenschemas ab 1. Jänner 1995 eine vergleichende Wertung vorzunehmen, freilich ohne näher auszuführen, aus welchen Erwägungen und inwieweit sie die Systematik des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Systematik der Besoldungsordnung 1994 für vergleichbar erachtet. Es wäre von der belangten Behörde daher zu prüfen gewesen, ob es die verschiedenen Sachverhaltselemente trotz ihrer Verschiedenheit zulassen, mit der gleichen Rechtsfolge bedacht zu werden, oder ob nicht eine differenzierende Regelung notwendig wäre.
Selbst unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde herangezogenen Prämissen übersieht diese jedoch Folgendes:
Die Dienstbehörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Februar 2008 mit, dass 'seit dem Ihnen bereits mit Schreiben vom 25. September 2007 übermittelten Tätigkeitsprofil kein neues Tätigkeitsprofil vorliegt'. Somit ergibt sich, dass der Aufgabenbereich des Einschreiters völlig unverändert geblieben ist.
Dem Gesetzgeber - sowohl des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 als auch der Besoldungsordnung 1994 - kann nicht zugesonnen werden, eine Rechtslage mit verfassungswidrigem Inhalt geschaffen zu haben. Bleibt der Aufgabenbereich eines Beamten unverändert, so kann dies wohl nicht zu einer Ungleichbehandlung dergestalt führen, dass ein- und dieselbe Tätigkeit einmal eine Einstufung A/VII RKB und einmal eine Einstufung A/III RKB erfährt.
b) Feststellungsinteresse
Die belangte Behörde verneint das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers mit dem Argument, dass auf Grund der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.12.2008 jedes dienstrechtliche Interesse an der Bewertung seines vor der Ruhestandsversetzung innegehabten Dienstpostens erloschen sei.
Dabei übersieht jene aber, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer bezogenen 'Ausgleichszulage' um eine ruhegenussfähige Zulage handelt. Die Auswirkungen der Dienstpostenabwertung dauern für den Beschwerdeführer daher nach wie vor an. Überdies ist nach den dienstrechtlichen Vorschriften eine Reaktivierung des Beschwerdeführers bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres jederzeit möglich, sodass das Feststellungsinteresse bereits auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den bezughabenden Antrag noch als Beamter des Aktivstandes gestellt. Wäre die Rechtsansicht der belangten Behörde zutreffend, so hätte es jene durch langdauernde Verfahrensführung in der Hand, ein zunächst bestehendes Feststellungsinteresse eines Antragsstellers nachträglich zu beseitigen. Dies wäre mit rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht in Einklang zu bringen; dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der belangten Behörde um eine solche nach Art133 Z4 B-VG handelt, gegen deren Untätigkeit eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht möglich ist.
Selbst wenn aus der Dienstordnung 1994 kein subjektives Recht auf eine Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten oder die Beibehaltung einer Position mit einer bestimmten hierarchischen Stellung abgeleitet werden kann, so kann - wie bereits ausgeführt - ein- und dieselbe Tätigkeit nicht einmal eine Einstufung A/VII RKB und einmal eine Einstufung A/III RKB erfahren. Weiters übersieht die belangte Behörde, dass der Beamte nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hinsichtlich der Gebührlichkeit eines besoldungsrechtlichen Anspruches jedenfalls einen Bescheid der zuständigen Dienstbehörde verlangen kann (vgl.VfGH vom 28.2.2006, A13/05 mwN; VwGH vom 15.4.2005, 2003/12/0039; und vom 25.5.2007, 2004/12/0050).
Verneint man im gegenständlichen Fall ein Feststellungsinteresse, so hätte dies weiters zur Folge, dass ein Beamter willkürlichen Verfügungen seiner Vorgesetzen oder der Dienstbehörde schutzlos ausgeliefert ist. Selbst unter der Annahme, dass das Beamtendienstverhältnis ein besonderes Gewaltverhältnis darstellt, kann diese Auffassung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht tragen.
c) Mobbing
Der Beschwerdeführer hat seit dem erstinstanzlichen Verfahren schwere Mobbingvorwürfe gegen die Abteilungsleiterin und ihre Stellvertreterin erhoben. In keiner Instanz wurde diesbezüglich eine Ermittlungstätigkeit entfaltet. Die belangte Behörde tut dieses Vorbringen mit dem Hinweis ab, dass diese Vorwürfe im gegenständlichen Verfahren nicht untermauert werden konnten. Ob bzw. welche Ermittlungstätigkeit sie in diesem Zusammenhang durchgeführt hat, ist dabei nicht erweislich. Dies ist der belangten Behörde umso mehr vorwerfbar, als derartige Vorwürfe gegen die Abteilungsleiterin auch bereits im Rahmen anderer Verfahren vor der belangten Behörde erhoben worden waren (vgl. etwa DS-225/2008 vom 13.5.2009). Darüber hinaus ist das Schreiben der Abteilungsleiterin der (ehemaligen) Magistratsabteilung 15 vom 19. September 2007, in welchem jene die Abwertung des vom Beschwerdeführer innegehabten Dienstpostens trotz völlig unverändertem [Aufgabengebietes] beantragte, jedenfalls aus einem anderen Verfahren bekannt.
Insbesondere derart schwere Vorwürfe wie Mobbing am Arbeitsplatz, die in die höchstpersönliche Sphäre jedes Menschen eingreifen, wären daher von den Instanzen zu ergründen gewesen. Im Sinne der verfassungsgerichtlichen Judikatur (vgl. etwa VfSlG. 8808/80) handelt es sich daher bei dem Verhalten der Behörden um ein Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit. Hinzu kommt das Ignorieren eines beachtlichen Parteivorbringens, worin ebenfalls ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde zu erblicken ist.
d) weitere Verfahrensmängel
Die belangte Behörde hat jegliche Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen, ob mit der erfolgten Organisationsänderung (Aufspaltung der ehemaligen Magistratsabteilung 15 in zwei neue Abteilungen, Verlegung des Dienstpostens des Beschwerdeführers) irgendeine Aufgabenänderung verbunden war. Obwohl davon - wie bereits ausgeführt - auf Grund des gleich gebliebenen Anforderungsprofils gerade nicht auszugehen ist. Vielmehr scheint die belangte Behörde davon auszugehen, dass eine Organisationsänderung, ohne Rücksicht auf das dem Beamten übertragene Aufgabengebiet, jedenfalls eine geänderte Postenbewertung rechtfertigt und keiner näheren Begründung bedarf. Tatsächlich ist jedoch gerade das Gegenteil der Fall. Auch diesbezüglich muss das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit als willkürliches Verhalten der belangten Behörde bewertet werden.
e) Verweigerung einer Sachentscheidung
Die Verneinung eines Feststellungsinteresses und Zurückweisung der diesbezüglichen Anträge des nunmehrigen Beschwerdeführers stellen überdies auch die Verweigerung einer Sachentscheidung durch die sachlich und örtlich zuständige Behörde dar.
f) Recht auf ein faires Verfahren
Im gegenständlichen Fall hätte die belangte [Behörde] auf Grund des Art6 MRK sowie auf Grund der erheblichen Komplexität des Sachverhaltes zwingend eine mündliche Verhandlung abhalten müssen. Dass der Beschwerdeführer eine solche nicht ausdrücklich beantragt hat, kann dabei keinesfalls als Verzicht auf die Abhaltung einer solchen gedeutet werden und die belangte Behörde von ihrer Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens befreien. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - und mit ihm das Dienstrechts-Verfahrensgesetz - enthält keine Bestimmungen, die es ausschließen, in den von Art6 MRK geforderten Fällen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Weiters ist aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, welche Mitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt haben. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Prüfung verwehrt, ob allenfalls ein Mitglied mitgewirkt hat, welches bereits an der erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat. Dies ist deshalb nicht völlig ausgeschlossen, da dem Dienstrechtssenat auch rechtskundige Bedienstete des Magistrats der Stadt Wien angehören."
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt und im Wesentlichen Folgendes ausführt:
"Ein willkürliches Verhalten der Behörde vermeint der Beschwerdeführer darin zu erblicken, dass die belangte Behörde unter Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Systematik des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit jener der Besoldungsordnung 1994 verglichen hat und eine Prüfungstätigkeit dahingehend unterlassen hat, 'ob es die verschiedenen Sachverhaltselemente trotz ihrer Verschiedenheit zulassen, mit der gleichen Rechtsfolge bedacht zu werden, oder ob nicht eine differenzierende Regelung notwendig wäre'.
Mangels Präzisierung durch den Beschwerdeführer ist für die belangte Behörde nicht erkennbar, von welchen 'verschiedenen Sachverhaltselementen' er ausgeht. Auch kann bei einem systematischen 'Vergleich' von gesetzlichen Bestimmungen nicht auf einzelne Sachverhaltselemente abgestellt werden. Weiters ist es ein Faktum,
dass sowohl das Beamten-Dienstrechtsgesetz... 1979 vor Einführung des
Funktionszulagenschemas ab 1. Jänner 1995 als auch die Besoldungsordnung 1994 keine Regelungen betreffend Arbeitsplatzbewertung enthalten.
Weder aus der Dienstordnung 1994 noch aus der Besoldungsordnung 1994 lässt sich ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens ableiten. In Ermangelung seines Feststellungsinteresses ist daher auf sein diesbezügliches Vorbringen, insbesondere, dass sein Tätigkeitsbereich völlig unverändert geblieben ist und mit der erfolgten Organisationsänderung auch keine Aufgabenänderung verbunden war, sowie weiters, dass die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Mobbingvorwürfe gegen die Abteilungsleiterin der Magistratsabteilung 40 sowie deren Stellvertreterin unterlassen hat, nicht weiter einzugehen.
Zu den Mobbingvorwürfen ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen in keiner Weise spezifizierte. Unabhängig davon lag - wie auch der vorliegenden Beschwerde zu entnehmen ist - die Dienstpostenabwertung nicht in der Entscheidungskompetenz der Abteilungsleiterin.
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die belangte Behörde es übersehe, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer bezogenen 'Ausgleichszulage' um eine ruhegenussfähige Zulage handle, die Auswirkungen der Dienstpostenabwertung somit weiterhin andauern würden und der Beamte nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung hinsichtlich der Gebührlichkeit eines besoldungsrechtlichen Anspruches jedenfalls einen Bescheid der zuständigen Dienstbehörde verlangen könne, ist auf die Entscheidung des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 19. August 2008, DS - 160/2008, hinzuweisen, mit welcher rechtskräftig festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2007 die 'Ausgleichszulage' für die Verwendung auf einem mit A/VII bewerteten Dienstposten nicht mehr gebührt. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ruhestandsversetzung als rechtskundiger Beamter im Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, eingereiht, weshalb mit der Dienstpostenbewertung - abgesehen vom Entfall der Ausgleichszulage - keine weiteren besoldungsrechtlichen Konsequenzen verbunden sind.
Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe zu Unrecht sein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides verneint, da nach den dienstrechtlichen Vorschriften eine Reaktivierung bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres jederzeit möglich sei, ist festzuhalten, dass durch die bloße Möglichkeit einer Reaktivierung die Rechtssphäre des Beschwerdeführers aktuell nicht berührt wird und daher von einer Rechtsgefährdung keine Rede sein kann.
... Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes
(vgl. Erkenntnis vom 13. Juni 1998, B270/98 mwH) wird das Recht auf den gesetzlichen Richter durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt und damit eine Sachentscheidung verweigert.
Die Verweigerung der Sachentscheidung vermeint der Beschwerdeführer darin zu erblicken, dass sich die belangte Behörde durch Verneinung seines Feststellungsinteresses nicht inhaltlich mit seine[n] Anträgen auseinandergesetzt, sondern diese zurückgewiesen hat.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde gar nicht berechtigt gewesen ist, über den Antrag des Beschwerdeführers eine meritorische Entscheidung zu treffen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 3. August 2000, Zl. 97/18/0167, vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0148, sowie Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., E 70-73 zu §66 Abs4 AVG) ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Parteiantrag zurückgewiesen wird, Sache im Sinn des §66 Abs4 AVG und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde kann und darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Unterinstanz zu Recht erfolgt ist. Dass die Zurückweisung durch die belangte Behörde zu Recht bestätigt worden ist, ist der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu entnehmen.
... Dem Einwand, die belangte Behörde habe ohne Anberaumung
einer mündlichen Berufungsverhandlung entschieden, ist zu entgegnen, dass mangels Feststellungsinteresses des Beschwerdeführers sein Antrag zurückzuweisen war, weshalb weder ein ergänzendes Ermittlungsverfahren noch eine mündliche Berufungsverhandlung erforderlich waren.
Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Art6 EMRK weiters darin, dass die personelle Zusammensetzung des Dienstrechtssenates der Stadt Wien dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht zu entnehmen sei und ihm deshalb eine Prüfung verwehrt werde, ob an der Entscheidung allenfalls ein Mitglied mitgewirkt hat, welches bereits an der erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat.
Der Dienstrechtssenat ist eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art133 Z4 B-VG, dem in bestimmten Angelegenheiten des Dienstrechts der Beamten der Gemeinde Wien als Berufungsinstanz die nachprüfende Kontrolle anstelle des Verwaltungsgerichtshofes übertragen ist (vgl. VfGH-Erkenntnis vom 12. Juni 2001, B917/00).
Der Umstand, dass die Mitglieder der entscheidenden Kollegialbehörde dem Bescheid nicht entnommen werden können, verletzt weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter noch ein sonstiges verfassungsgesetzlich geschütztes Recht (VfSlg. 13.136/1992, 17.709/2005, VfGH vom 27. Februar 2007, B1222/06, und vom 29. Juni 2007, B960/06).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es könnte an der Entscheidung des Dienstrechtssenates ein Mitglied mitgewirkt haben, welches bereits an der erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der erstinstanzliche Bescheid von der Magistratsabteilung 2 ausgearbeitet und von einer dort tätigen Juristin (Mag. V. G.) unterfertigt wurde. Wie dem beiliegenden Beratungs- und Abstimmungsprotokoll über die Sitzung des Dienstrechtssenates vom 1. Oktober 2009 zu entnehmen ist, haben an der kollegialen Beratung und Beschlussfassung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides der Vizepräsident des Oberlandesgerichtes Wien, Herr Dr. Pöschl, als Vorsitzender, die stellvertretende Leiterin der Magistratsabteilung 1, Frau Mag. R., als stellvertretende rechtskundige Beisitzerin und Frau Mag. S., die bei der Gemeinde Wien als Leiterin der Magistratsabteilung 59 - Marktamt tätig ist, als weitere Beisitzerin mitgewirkt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass an der Entscheidung des Dienstrechtssenates kein bereits an der erstinstanzlichen Entscheidung beteiligtes Mitglied mitgewirkt hat.
... Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht
darlegte, inwieweit er sich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt erachtet, kann nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Eigentumseingriff nicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid bewirkt werden (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) RZ 1485 unter Hinweis auf VfSlg. 13.414, 13.681 ua.)."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden.
2.1. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
2.2. Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.
Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel - und nur auf einen solchen kommt es hier an - behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.
Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass bereits auf Grund der mit 31. Dezember 2008 erfolgten Versetzung in den Ruhestand ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers an der Bewertung seines Dienstpostens zu verneinen und schon deshalb sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei, ist jedenfalls unter Bedachtnahme des Umstandes, dass über die Frage der Gebührlichkeit der Ausgleichszulage bereits rechtskräftig entschieden wurde, nicht unvertretbar, weil grundsätzlich jedes dienstrechtliche Interesse an der Einstufung seines innegehabten Dienstpostens mit der Versetzung in den Ruhestand erloschen ist; daran ändert auch eine möglicherweise künftige "Reaktivierung" des Beschwerdeführers nichts (vgl. zB VwGH 10.9.2004, 2001/12/0099).
2.3. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).
2.4. Aus den unter 2.2. genannten Gründen hat die belangte Behörde auch nicht zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Dem Dienstrechtssenat ist nicht entgegenzutreten, wenn er die Zurückweisung des unter I.1.2. dargestellten Feststellungsantrages schon mit der Verneinung eines Feststellungsinteresses begründet.
2.5. Die vom Beschwerdeführer weiters behauptete Verletzung in dem gemäß Art6 EMRK gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.414/1993 mwN) durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid - wie den hier vorliegenden - in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden kann (vgl. VfSlg. 12.768/1991, 17.376/2004, 18.281/2007, 18.428/2008). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung nicht beantragt und verletzt der Umstand, dass die Mitglieder der entscheidenden Kollegialbehörde dem Bescheid nicht entnommen werden können kein verfassungsrechtlich geschütztes Recht (vgl. VfSlg. 18.186/2007).
3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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