VwGH 2003/18/0185

VwGH2003/18/018510.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, geboren 1965, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Mai 2003, Zl. 312.109/2- III/4/01, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. Mai 2003 wurde der vom Beschwerdeführer, einem jugoslawischen Staatsangehörigen, am 14. Februar 2000 an das Amt der Wiener Landesregierung (den Landeshauptmann von Wien als Erstbehörde) gestellte, als "Verlängerungsantrag" bezeichnete Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Dieser vom Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ohne Angabe des angestrebten Aufenthaltszweckes gestellte Antrag langte am 15. Februar 2000 bei der Erstbehörde ein. Mit Schreiben vom 15. Mai 2000 (zugestellt an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 16. Mai 2000) sei der Beschwerdeführer durch die Erstbehörde ersucht worden, für die weitere Bearbeitung seines Antrages erforderliche Unterlagen vorzulegen, und ihm für den Fall des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist die Zurückweisung seines Anbringens ausdrücklich angedroht worden. Er habe am 6. Juni 2000 "Ruhen des Verfahrens" beantragt und am 18. Juli 2000 einen Fristerstreckungsantrag eingebracht. Am 21. Juli 2000 habe er den Antrag auf "Ruhen des Verfahrens" vom 6. Juni 2000 zurückgezogen. Mit (seiner Rechtsvertreterin nachweislich am 26. Jänner 2001 zugestelltem) Schreiben vom 24. Jänner 2001 habe ihm die Erstbehörde aufgetragen, persönlich unter Mitnahme verfahrensnotwendiger Unterlagen am 14. März 2001 dort zu erscheinen, und ihm für den Fall seines Nichterscheinens die Zurückweisung seines Antrages gemäß § 14 Abs. 3 FrG angedroht. Seine Rechtsvertreterin habe hierauf am 14. März 2001, um

18.29 Uhr, mitgeteilt, dass er eine Freiheitsstrafe verbüßte, weshalb sein persönliches Erscheinen nicht möglich wäre; auch die geforderten Unterlagen könnten nicht vorgelegt werden. Es sei ersucht worden, erneut eine vierwöchige Frist zu gewähren.

Zuletzt habe die Erstbehörde dem Beschwerdeführer mit (dem seiner Rechtsvertreterin nachweislich am 19. März 2001 zugestellten) Schreiben vom 15. März 2001 aufgetragen, verfahrensnotwendige Unterlagen innerhalb einer sechswöchigen Frist (bis 30. April 2001) vorzulegen, und darauf hingewiesen, dass im Fall des fruchtlosen Ablaufes der eingeräumten Frist sein Anbringen (der Antrag vom 15. Februar 2000) gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsste. Auch hierauf habe er keine Unterlagen vorgelegt und sei von ihm keine Reaktion erfolgt. In weiterer Folge habe die Erstbehörde mit Bescheid vom 31. Mai 2001 (erlassen am 5. Juni 2001) seinen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Nach Wiedergabe des § 14 Abs. 3 FrG und des § 13 Abs. 3 AVG führte die belangte Behörde weiter begründend aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung bestätigt, die eingeforderten Unterlagen (seinen Reisepass, Meldezettel, Nachweis gesicherten Lebensunterhaltes, Nachweis seiner alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung und Geld für Stempelgebühren) nicht vorgelegt zu haben. Er könne nicht mit Erfolgsaussicht relevieren, dass Dritte, die hiezu keine Verpflichtung treffe, für ihn nicht tätig geworden seien. Handlungen des Vertreters seien grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen. Die Unterlassung der fristgerechten Vorlage der eingeforderten Unterlagen durch seine Rechtsvertreterin sei daher der Unterlassung durch ihn gleichzuhalten.

Die Urkundenvorlage des Beschwerdeführers vom 11. März 2003 (Eingangsdatum 14. März 2003) könne an dieser Würdigung nichts ändern. Zwar sei eine verspätete Mängelbehebung nicht fristgebundener Anbringen wirksam, aber nur dann, wenn sie vor der Erlassung (Zustellung) eines Zurückweisungsbescheides erfolge; die Verbesserung wirke jedoch nicht zurück, sondern es gelte diesfalls das ursprünglich fehlerhafte Anbringen ab dem Zeitpunkt, in dem der Mangel behoben worden sei, als fehlerfrei. Im Zug des Berufungsverfahrens über einen angefochtenen rein verfahrensrechtlichen Bescheid sei lediglich zu prüfen, ob dieser ursprünglich zu Recht erlassen worden sei, was hier der Fall gewesen sei, weil erwiesener- und unbestrittenermaßen die Mängel nicht fristgerecht behoben worden seien.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Ladung vom 29. Februar 2000 aufgefordert worden sei, die noch fehlenden Unterlagen - nämlich seinen aktuellen Reisepass, Meldezettel und Mietvertrag - vorzulegen und einen Nachweis über die Sicherung seines Lebensunterhalts und das Bestehen einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung zu erbringen. Nachdem von der Erstbehörde die Frist zur Vorlage dieser Unterlagen erstreckt und der Beschwerdeführer am 24. Jänner 2001 zur persönlichen Vorsprache unter Mitnahme der noch fehlenden Unterlagen vorgeladen worden sei, sei der Erstbehörde am 14. März 2001 zur Kenntnis gebracht worden, dass er sich nach wie vor in Strafhaft befände und deshalb die Unterlagen nicht beigebracht werden könnten. Wenn ihn auch die Erstbehörde zu Handen seines Rechtsvertreters am 15. März 2001 neuerlich zur Vorlage der ausstehenden Unterlagen unter Setzung einer Frist von sechs Wochen aufgefordert habe, so hätte die belangte Behörde seiner am 19. Juni 2001 erhobenen Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem sein Antrag vom 14. Februar 2000 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden sei, nicht abweisen dürfen, weil am 11. März 2003 - somit mehr als zwei Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - die fehlenden Unterlagen bei der belangten Behörde vorgelegt worden seien. Überdies hätte diese ihm vor der Abweisung der Berufung Parteiengehör einräumen müssen. Außerdem sei der Beschwerdeführer infolge seiner Strafhaft handlungsunfähig gewesen, sodass die belangte Behörde für ihn gemäß § 11 AVG einen Kurator hätte bestellen müssen.

2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2.1. Die mit "Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel" überschriebene Bestimmung des § 14 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, in der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (am 5. Juni 2001) maßgeblichen Fassung vor der FrG-Novelle 2002 BGBl. I Nr. 126 (vgl. dazu im Folgenden II. 2.2.) lautet:

"§ 14 (3) im Antrag ist der jeweilige Zweck der Reise oder des Aufenthaltes bekannt zu geben; der Antragsteller darf ihn während des Verfahrens nicht ändern. Der Fremde hat der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Er hat über Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller kein gültiges Reisedokument vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde."

Die mit "Anbringen" überschriebene Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 hat folgenden Wortlaut:

"Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

2.2. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer von der Erstbehörde mehrmals, zuletzt mit Schreiben vom 15. März 2001 (zugestellt am 19. März 2001) unter Setzung einer sechswöchigen Frist, aufgetragen, verfahrensnotwendige Unterlagen vorzulegen, und ihm angedroht, dass im Fall des fruchtlosen Ablaufes der gesetzten Frist sein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zurückgewiesen werden müsste. Bei den von der Erstbehörde geforderten Unterlagen handelte es sich u.a. um den Reisepass des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer auch aufgrund dieses Schreibens die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt und keine Reaktion gezeigt hatte, wies die Erstbehörde seinen Antrag zurück.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist im Fall der Zurückweisung eines Antrages Sache des Berufungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 4 AVG nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung und ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den (eigentlichen) Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Mai 2000, Zl. 99/19/0032, mwN; ferner die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5, zu § 66 Abs. 4 AVG E 70 bis 73 zitierte hg. Judikatur). Da der Beschwerdeführer entgegen § 14 Abs. 3 FrG trotz vorangegangener Aufforderung durch die Erstbehörde (u.a.) seinen Reisepass nicht vorgelegt hatte, hat die belangte Behörde zu Recht den Zurückweisungsbescheid der Erstbehörde bestätigt.

2.3. Entgegen der Beschwerdeansicht bestand für die Behörde auch keine Veranlassung, die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) für den Beschwerdeführer zu veranlassen, ist doch nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer, der sich laut seinem Vorbringen in Haft befunden hat, handlungsunfähig gewesen sei. So wird von der Beschwerde nicht konkretisiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer, der im Übrigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten war, nach den Bestimmungen des Privatrechts in seiner Fähigkeit, durch Handeln oder Unterlassen Rechtsfolgen zu bewirken (vgl. dazu etwa Hauer/Leukauf, aaO, Anm 3 zu § 9 AVG; Walter-Mayer Verwaltungsverfahrensrecht7, RZ 133 ff), beschränkt gewesen sei, und ergeben sich auch aus dem angefochtenen Bescheid keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschränkung der Fähigkeit, die Bedeutung und die Tragweite von einzelnen Verfahrensschritten zu erkennen.

3. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mangels Entsprechung des im erstinstanzlichen Verfahren erteilten Vorlageauftrages zurückzuweisen war, begegnet somit keinen Bedenken. Im Hinblick darauf, dass, wie dargelegt (II. 2.2.), Sache der Berufungsentscheidung nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung war, vermag die Beschwerde auch mit ihrem Vorbringen, dass die fehlenden Unterlagen im Berufungsverfahren vorgelegt worden seien, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. September 2003

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