VwGH 99/19/0032

VwGH99/19/00325.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des am 27. Jänner 1979 geborenen M M in Wien, vertreten durch Mag. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. März 1999, Zl. 309.554/2-III/11/99, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 22. September 1998 einen am 19. August 1997 beim Magistrat der Stadt Wien eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Antrag "auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung" gemäß § 14 Abs. 3 FrG 1997 zurück. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe im Ladungsbescheid vom 20. August 1998 verlangt, dass der Beschwerdeführer am 10. September 1998 persönlich erscheinen möge. Dieser habe der ausgewiesenen Ladung jedoch nicht Folge geleistet. Da gemäß § 14 Abs. 3 FrG 1997 ein Antrag auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, sofern der Antragsteller kein gültiges Reisedokument vorlege oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres "gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 abgewiesen". In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, die Behörde erster Instanz habe den nunmehr als Antrag auf Erteilung einer Erst-Niederlassungsbewilligung zu wertenden Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 14 Abs. 3 FrG 1997 zurückgewiesen. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag entgegen § 14 Abs. 2 FrG 1997 nicht vor der Einreise vom Ausland aus, vielmehr persönlich im Inland gestellt habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

§ 14 Abs. 3 FrG 1997 lautet (auszugsweise):

"§ 14.

...

(3) ... . Der Fremde hat der Behörde die für die Feststellung

des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel

vorzulegen. Er hat über Verlangen der Behörde vor dieser persönlich

zu erscheinen. Der Antrag ist zurückzuweisen, ... wenn der

Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde."

Sowohl aus dem Spruch als auch aus der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz wird deutlich, dass diese keine meritorische Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vorgenommen hat, sondern diesen Antrag zurückgewiesen (und nicht, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ohne Begründung vorbringt, "abgewiesen") hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall der Zurückweisung eines Antrages Sache der Berufungsentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Der Berufungsbehörde ist es verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den (eigentlichen) Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1995, Zl. 94/18/1046).

Diese der Berufungsbehörde gesetzte Grenze wurde von der belangten Behörde, die unzweifelhaft eine meritorische Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer getroffen hat, überschritten. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde - die von Amts wegen wahrzunehmen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren an Ersatz von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil neben dem Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes ein weiterer Kostenersatz unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.

Wien, am 5. Mai 2000

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