VwGH 97/18/0167

VwGH97/18/01673.8.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des M T in Velden, vertreten durch Dr. Herbert Gschöpf, Rechtsanwalt in 9220 Velden, Villacherstraße 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 21. Oktober 1996, Zl. II-920/95, betreffend Ausstellung eines Personalausweises, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 16. Jänner 1996 wies die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 1995 auf Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch zu lauten hat: "Die Ausstellung eines Personalausweises für M T wird gemäß § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Ziffer 3 lit. b, f und § 14 Abs. 1 Ziffer 4 Passgesetz 1992 in der Fassung BGBl. Nr. 507/95 versagt."

2. Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Hat die Erstbehörde - wie vorliegend - einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ist für die Berufungsbehörde Sache im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. etwa die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) zu § 66 AVG unter E 162, 163, 164 zitierte hg. Rechtsprechung). Im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Parteiantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, darf die Berufungsbehörde somit nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag selbst entscheiden (vgl. etwa die in Walter-Thienel, aaO zu § 68 unter E 170 zitierte

hg. Rechtsprechung).

Auf dem Boden des Gesagten hatte die belangte Behörde im Berufungsverfahren daher lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers durch die Erstbehörde zu prüfen. Indem sie aber über den zurückgewiesenen Antrag selbst entschieden hat, hat sie die Rechtslage verkannt.

3. Schon deshalb leidet der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. August 2000

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