VwGH 2004/12/0008

VwGH2004/12/000814.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. B in G, vertreten durch Dr. Gert Ragossnig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37, gegen den Bescheid des Personalamtes beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, vom 9. Dezember 2003, Zl. PM/EM 348407/03- A03, betreffend Arbeitplatzbewertung sowie Antrag auf dementsprechende Entlohnung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §249 Abs1 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §253 Abs1 idF 1995/820;
DVG 1984 §2 Abs5;
GehG 1956 §118;
PTSG 1996 §17;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §56;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §249 Abs1 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §253 Abs1 idF 1995/820;
DVG 1984 §2 Abs5;
GehG 1956 §118;
PTSG 1996 §17;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht seit Ablauf des 31. Oktober 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Sie war vor der Versetzung in den Ruhestand der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und gehörte als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 8 an.

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Antrag vom 15. Jänner 2002 begehrte die Beschwerdeführerin bescheidmäßig festzustellen, dass sie als Referent A in der Generaldirektion, Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3 verwendet werde; weiters beantragte sie, entsprechend dieser Verwendung, der gemäß der PT-Zuordnungsverordnung der Code 0019 zugeordnet werde, mit Wirkung ab 1. Juli 2001 entlohnt zu werden.

Sie brachte vor, sie sei früher als Referentin einer Direktion (Graz) beschäftigt gewesen. Konkret habe sie ihre Tätigkeit in der Regionalstelle Graz/Juristische Dienste für Steiermark ausgeübt. Auf Grund der Neuorganisation im Bereich der Postverwaltung sei sie nunmehr als Referent A in der Generaldirektion beschäftigt. Die Neuorganisation habe sie mit neuen Aufgabengebieten konfrontiert. Bisher sei sie regional nur für das Bundesland Steiermark zuständig gewesen, der Aufgabenbereich habe sich nun derart erweitert, dass sie auch für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig sei. Weiters habe sich ihre Alleinentscheidungsbefugnis erweitert. Diese neuen Aufgabengebiete hätten sich dadurch ergeben, dass im Rahmen der Neuorganisation ihr Tätigkeitsbereich der Generaldirektion eingegliedert worden sei. Aus dem Gehaltszettel der Personalverrechnung sei auf Grund der Codierung (0100JDG ZU-Unternehmenszentrale) erkennbar, dass nunmehr die Generaldirektion als Dienststelle fungiere.

In einer weiteren Stellungnahme vom 29. Jänner 2002 führte die Beschwerdeführerin aus, zuständige Dienstbehörde sei das Personalamt beim Vorstand der österreichischen Postaktiengesellschaft, da sie organisatorisch und funktionell der Generaldirektion angehöre, sodass allein diese oberste Dienstbehörde tätig zu werden habe.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 stellte das Personalamt Graz fest, die Beschwerdeführerin werde bis dato dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1, als "Referent A in einer Direktion" verwendet. Weiters wurde der Antrag auf Entlohnung nach Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Beamtin der Allgemeinen Verwaltung Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, und sei bis 31. Juli 2001 beim juristischen Dienst Graz als Referent A in der Direktion (Verwendungscode 0023) in Verwendung gestanden. Mit 1. August 2001 sei eine Neuorganisation durchgeführt worden, die eine organisatorische Veränderung des juristischen Dienstes notwendig gemacht habe. Die ehemaligen Direktionen mit einem Präsident als deren Leiter, dem der Juristische Dienst unterstellt gewesen sei, seien nämlich aufgelassen worden. Es sei eine "Angliederung" des regionalen, ehemaligen Juristischen Dienstes an die Abteilung "GR-Recht" in der Unternehmenszentrale erfolgt. Im Referat "Zivilrecht - regionale Angelegenheiten" seien regionale Organisationseinheiten "Regionales Recht" eingerichtet worden. Diese Einheiten seien nur fachlich der Abteilung "GR-Recht" zugeordnet. Von der Neuerstellung einer Planstellenbeschreibung sei Abstand genommen worden, weil sich der inhaltliche Aufgabenbereich nicht verändert habe; die Planstellenbeschreibung vom 18. Mai 2001 habe daher weiter gegolten.

Gemäß § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979 seien bei der Zuordnung der Verwendungen insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbstständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen. Gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 werde unter Z. 31.2.1. im Verwaltungsdienst der Referent A in einer Direktion als Richtverwendung angeführt. Nach Z. 31.3. dieser Anlage beinhalte diese Verwendung verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die in der Regel für den Direktionsbereich ausgeübt würden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erforderten. Solche Verwendungen setzten regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus.

Laut der Planstellenbeschreibung vom 18. Mai 2001 seien die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin immer dieselben gewesen, nämlich:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 229 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, lautet:

"(3) Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z. 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen."

§ 249 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 in der Fassung der 1. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl. I Nr. 123, lautet:

"(1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion der PTA, einer Direktion der PTA oder der Telekom-Rechnungsstelle Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bewirken."

Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 659/1983 wurde die Besoldungsgruppe "Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung" - im Wesentlichen durch Einfügung eines zusätzlichen 9. Abschnittes im Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBl. Nr. 333 - und durch Erweiterung der in der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 dieser Besoldungsgruppe - neu geschaffen. Unter anderem wurde Beamten der Besoldungsgruppe der Allgemeinen Verwaltung im alten Dienstklassensystem die Möglichkeit der Überleitung durch Erklärung in das neue PT-System eingeräumt (Art. II Abs. 1 leg. cit., hier anzuwenden: § 249 Abs 1 erster Satz BDG 1979 in der oben angeführten Fassung). Bei Verbleib im alten Dienstklassensystem sind für nichtoptierende "Altbeamte" weiterhin Ernennungen nach § 253 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 820/1995 möglich.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mangels Erklärung nach § 249 Abs. 1 BDG 1979 nicht in das neue Besoldungsgruppenschema der Beamten des Post- und Fernmeldewesens (PT-Schema) optiert hat. In dem für sie demnach maßgeblichen (alten) Dienstklassensystem gibt es keine gesetzlichen Regelungen betreffend die Arbeitsplatzbewertung. Eine darauf bezogene Feststellungsentscheidung ist im Dienstklassensystem der Beamten der Allgemeinen Verwaltung weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, noch kommt eine solche nach den von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides aufgestellten Grundsätzen in Betracht. Soweit der Gesetzgeber (ausnahmsweise) subjektive Rechte des Beamten (wie z.B. besoldungsrechtliche Besserstellungen) von Umständen abhängig macht, für die die (bloß in Erlässen geregelte) Arbeitsplatzbewertung nach dem alten Dienstklassensystem eine Rolle spielt, könnte diese allenfalls in dem das subjektive Recht betreffenden Verfahren zu prüfen sein (was von der Art der Anknüpfung abhängig sein wird, vgl. dazu insgesamt das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2001/12/0102).

Im vorliegenden Beschwerdefall begehrt die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich die Feststellung, dass ihre Verwendung als eine solche eines Referenten A in einer Generaldirektion, Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3 eingestuft werde. Eine allenfalls von ihr in Erwägung gezogene Überleitung (vgl. das Berufungsvorbringen im Verwaltungsverfahren) in das neue PT-Schema durch Erklärung begründet noch kein rechtliches Interesse auf Feststellung, welcher Verwendungsgruppe und Dienstzulagengruppe ihr Arbeitsplatz im neuen System zuzuordnen wäre. Ein solches Feststellungsinteresse wird erst durch die auf Grund einer erfolgten Option bewirkte Überleitung in das neue Schema begründet (vgl. für eine Überleitung in das Funktionszulagenschema das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2001/12/0102, mwN, dessen Aussage auf die Option nach § 249 Abs. 1 BDG 1979 in das PT-Schema übertragen werden kann).

Soweit die Beschwerdeführerin damit argumentiert, die Feststellung liege in ihrem rechtlichen Interesse, weil ihre besoldungsrechtliche Stellung an die Bewertung und Zuordnung geknüpft sei, verkennt sie, dass das Gehalt im Dienstklassensystem von der Verwendungsgruppe, der Dienstklasse und der Gehaltsstufe abhängt; die beiden ersten Elemente sind im Regelfall (von der Zeitvorrückung abgesehen, die aber gleichfalls auf einer Ernennung aufbaut) durch die Ernennung (Begründung des Dienstverhältnisses, Beförderung) bestimmt, auf die jedoch kein subjektives Recht zusteht. Das dritte Element hängt vom Vorrückungsstichtag ab, für den die "Bewertung" des innegehabten Arbeitsplatzes aber keine Bedeutung hat (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004). Die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin (im Dienststand) richtet sich nach dem Abschnitt XI des GehG (Übergangsbestimmungen), und zwar im Beschwerdefall insbesondere nach dem Unterabschnitt E (§§ 118 ff GehG).

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Verwendung als Referent in der Generaldirektion, PT 1/3, wäre daher zurückzuweisen gewesen.

Zutreffend ist somit die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Entlohnung nach PT 1/3 hat, da sie niemals die Überleitung in das PT-Schema erklärte.

Die Beschwerdeführerin vermeint in ihrer Beschwerde (und auch bereits im Verwaltungsverfahren), die belangte Behörde wäre zur Entscheidung nicht als zweite, sondern als erste und zugleich letzte Instanz zuständig gewesen, da der Juristische Dienst in den Bundesländern infolge der Neuorganisation der Zentralstelle (Unternehmenszentrale) zuzuordnen gewesen sei.

Welche Behörde als Dienstbehörde einzuscheiten hat, richtet sich bei Beamten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Ist diese Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört (vgl. dazu § 2 Abs. 5 DVG). Im Beschwerdefall wurden keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der "Juristische Dienst Graz" bloß ein unselbständiger (dislozierter) Teil der "Unternehmenszentrale" oder eine eigene Dienststelle ist; sollte letzteres zutreffen, wäre an Hand der "Organisationsvorschriften" unter Berücksichtigung des § 17 PTSG zu klären, zu welcher Dienstbehörde diese Dienststelle gehört. Allein auf Grund von Feststellungen dazu, wer die Dienst- und Fachaufsicht über die Beschwerdeführerin ausübt(e), kann die Zuständigkeit der Dienstbehörde nicht ermittelt werden.

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zur materiellen Rechtslage dienen die zu treffenden Feststellungen freilich ausschließlich zur Klärung der Frage, wer in erster Instanz zur Zurückweisung des unzulässigen Antrages auf Arbeitsplatzbewertung bzw. für die Bemessung der ausschließlich von den oben angeführten Umständen abhängigen Bezüge der Beschwerdeführerin zuständig ist.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. Dezember 2006

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