VfGH B1913/06

VfGHB1913/0625.2.2008

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines leitenden Gendarmeriebeamten zu einem Bezirkspolizeikommando; vertretbare Annahme des Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers durch die Wachkörperreform iSd Novelle 2005 zum Sicherheitspolizeigesetz; dienstliches Interesse aufgrund dieser Reform im Bereich der Verwaltungsorganisation; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; Versetzung nicht im Zuständigkeitsbereich der neuen Landespolizeikommanden, sondern Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres als oberster Dienstbehörde

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38
Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 - DPÜ-VO 2005 §1
DVG §2
SicherheitspolizeiG-Novelle 2005, BGBl I 151/2004 Art7
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38
Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 - DPÜ-VO 2005 §1
DVG §2
SicherheitspolizeiG-Novelle 2005, BGBl I 151/2004 Art7

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war im Landesgendarmeriekommando für Kärnten mit der Funktion des Leiters der Gruppe 3 des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten und zweiter Stellvertreter des Landesgendarmeriekommandanten betraut und innerhalb der Verwendungsgruppe E1 in die Funktionsgruppe 6 eingestuft. Mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 15. Jänner 2006, dem Beschwerdeführer zugestellt am 9. Februar 2006, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn im Rahmen der Maßnahmen zur Strukturreform im Bereich des Wachkörpers Bundespolizei gemäß §38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, zum Landespolizeikommando für Kärnten zu versetzen und mit der Funktion eines Referenten (Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 3) im Bezirkspolizeikommando Villach in Arnoldstein zu betrauen. Gegen die beabsichtigte Maßnahme erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2006 Einwendungen.

In weiterer Folge erging ein an den Beschwerdeführer gerichteter, mit 27. März 2006 datierter Bescheid der Bundesministerin für Inneres, in dem Folgendes verfügt wird:

"Gemäß §38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 idgF, werden Sie mit Wirksamkeit vom 31. März 2006 aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen von Ihrer dienstrechtlichen Funktion 'Leiter der Gruppe 3 des Landesgendarmeriekommando für Kärnten und zweiter Stellvertreter des Landesgendarmeriekommandanten', Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 6, abberufen und gleichzeitig zum Landespolizeikommando für Kärnten, Bezirkspolizeikommando Villach in Arnoldstein versetzt und als Referent im Einsatzreferat, Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 3, in Verwendung genommen.

Gemäß §38 Abs7 wird festgestellt, dass Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe gem. §145b BDG 1979 nicht selbst zu vertreten haben."

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) vom 29. August 2006 abgewiesen. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, [dass] der Berufungswerber [BW; Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens] zum Landespolizeikommando Kärnten, Bezirkspolizeikommando Villach in Arnoldstein versetzt und mit der Funktion eines Referenten im Einsatzreferat, Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 3, betraut wird.

...

Der [im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene] Hinweis auf angewendete gesetzliche Bestimmungen 'in der geltenden Fassung' wird der verfahrensrechtlichen Verpflichtung des §59 Abs1 des nach §1 Abs1 DVG anwendbaren AVG zu einer ausreichenden Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen dann gerecht, wenn dadurch der rechtsunkundigen Partei die Verfolgung ihres Rechtes nicht wesentlich erschwert wird, weil z.B. die Rechtslage vielfach geändert wurde (siehe ebenfalls im vom BW zitierten Erkenntnis des VwGH 19.3.2003, 2002/12/0177). Dass dies der Fall gewesen wäre, hat nicht einmal der BW behauptet. Im Übrigen wird jedoch im angefochtenen Bescheid unter 'Rechtsgrundlage' als geltende Fassung des BDG 1979 das BGBl. I 165/2005 zitiert. Wenn der BW meint, dass mit dieser Novelle der §38 unverändert blieb und der Bescheid schon durch die Zitierung dieser Novelle rechtswidrig sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der §38 BDG durch die genannte Novelle keine Änderung erfahren hat - diese Bestimmung wurde zuletzt durch BGBl. I 123/1998 novelliert -[,] die Zitierung der maßgeblichen Rechtsgrundlage - hier des BDG 1979 - in der zuletzt geänderten Fassung dieses Gesetzes als Ganzes entspricht aber jedenfalls den rechtsstaatlichen Erfordernissen.

Unzutreffend ist auch der Einwand des BW, dass sich die Behörde auch auf §40 BDG 1979 zu stützen gehabt hätte, weil es sich hier um eine qualifizierte Verwendungsänderung handle. Da der BW mit der angefochtenen Personalmaßnahme einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird, handelt es sich dabei um eine Versetzung nach §38 BDG und nicht bloß um eine Verwendungsänderung innerhalb derselben Dienststelle nach §40 BDG.

Zur vom BW in Zweifel gezogene[n] Zuständigkeit der Bundesministerin für Inneres wird bemerkt:

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Versetzung gemäß §38 BDG vom Landesgendarmeriekommando Kärnten, das als Organisationsteil der Bundesgendarmerie mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2005 als aufgelöst gilt, da der Gesetzgeber dem Wachkörper 'Bundesgendarmerie' durch §97 Abs3 Sicherheitspolizeigesetz (im Folgenden: SPG) BGBl. 566/1991 idgF sämtliche Errichtungs- und Organisationsgrundlagen entzogen hat, zum Bezirkspolizeikommando Villach, das gemäß §10 Abs1 SPG dem Landespolizeikommando Kärnten nachgeordnet ist, somit um Zuweisung eines Beamten von einer 'aufgelassenen' Dienststelle zu einer anderen Dienststelle (im Zuständigkeitsbereich einer anderen Dienstbehörde, nämlich des Landespolizeikommandos Kärnten). Es ist daher die Frage zu klären, welche Behörde, nämlich die Bundesministerin für Inneres als oberste Dienstbehörde oder eine nachgeordnete Dienstbehörde[,] für eine derartige dienstbehördenübergreifende Versetzung zuständig ist.

Gemäß §2 Abs1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. 29/1984 (im Folgenden: DVG) richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die Absätze 2 bis 9 des §2 DVG. Eine entsprechende Zuständigkeitsvorschrift - nämlich welcher Behörde die Besorgung dienstrechtlicher Angelegenheiten von BeamtInnen, die nicht den Sicherheitsbehörden und den Polizeikommanden angehören, [gemeint wohl: zukommt] - ist vor allem im SPG nicht enthalten. Auch aus §1 Z1 der Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverord[n]ung 2005 ..., BGBl. II 205/2005, lässt sich für Angehörige der 'ehemaligen' Bundesgendarmerie im Sinne von nachgeordneten Dienststellen nichts ableiten. Damit dennoch für Angehörige der 'ehemaligen' Landesgendarmeriekommanden dienstrechtliche Angelegenheiten besorgt werden können - insbesondere die Versetzung zu einem Landespolizeikommando als Dienstbehörde -[,] fällt diese Zuständigkeit zu Recht der Bundesministerin für Inneres als oberste Dienstbehörde zu.

Die mit 1. Juli 2005 aufgrund der SPG-Novelle 2005, BGBl. I 151/2004, wirksam gewordene 'Wachkörperreform' hatte - wie im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich dargelegt - zur Folge, dass - Kärnten betreffend - das Landesgendarmeriekommando Kärnten und die Bundespolizeidirektionen Klagenfurt bzw. Villach organisatorisch einheitlich in das Landespolizeikommando Kärnten zusammengeführt worden sind. Damit hat sich jedenfalls die örtliche Zuständigkeit - nunmehr auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes Kärnten - geändert.

Der vom BW innegehabte Arbeitsplatz 'Leiter der Gruppe 3 und

2. Stellvertreter des Landesgendarmeriekommandanten' umfasste die Technikabteilung (Fahrzeugwesen, Waffenwesen, Telekommunikation, EDV-Wesen) und die Haushalts- und Wirtschaftsabteilung (Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, personenbezogene Ausrüstung, Gebrauchs- und Verbrauchsgüterwesen), die wiederum in Referate und Fachbereiche untergliedert waren.

Im Landespolizeikommando Kärnten, nunmehr zuständig für das gesamte Bundesland, sind die technischen, infrastrukturellen Aufgaben

... sowie die betriebswirtschaftliche und haushaltsrechtliche

Verwaltung in einer Abteilung - der Logistikabteilung - vereint. Außerdem ist dem Landespolizeikommandanten nur ein einziger Stellvertreter beigegeben.

Dass die Wachkörperreform jedenfalls eine [umfassende] Änderung der Verwaltungsorganisation nach sich gezogen hat, steht außer Zweifel. Dass diese Verwaltungsorganisation auch den bis 30. Juni [gemeint wohl: 2005] bestehenden, vom BW faktisch innegehabten früheren Arbeitsplatz nunmehr wieder vorsieht, hat nicht einmal der BW in seinen Einwendungen behauptet. Die Änderung einer Verwaltungsorganisation mit der Konsequenz, dass eine von einem Beamten ausgeübte Funktion überhaupt nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, stellt jedenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse im Rahmen eines Versetzungsverfahrens dar (BerK 9.8.2001, GZ 46/9-BK/01).

Auf Grund des Wegfalls seines - früheren - Arbeitsplatzes musste dem BW nunmehr ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen werden. Die Dienstbehörde ist dabei verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (vgl. BerK 3.6.2004, GZ 157/10-BK/03; 31.8.2004, GZ 166/9-BK/03 und GZ 237/16-BK/03).

Wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid angeführt, waren im Sinne des Artikels 7 der SPG-Novelle 2005, BGBl. I 151/2004, die Landespolizeikommandanten und deren Stellvertreter sowie die Abteilungsleiter der Landespolizeikommanden (ausgenommen Leiter des Landeskriminalamtes Wien) auszuschreiben. Bezogen auf das Bundesland Kärnten wurden daher dem Gesetzesauftrag entsprechend die Funktionen des Landespolizeikommandanten, dessen Stellvertreter und die der Abteilungsleiter des Landespolizeikommandos Kärnten im Sinne des Ausschreibungsgesetzes ausgeschrieben. In diesem Zusammenhang hat sich der BW für diese angeführten Funktionen beworben.

Das Auswahlverfahren hat in allen oben angeführten Funktionen ergeben, dass dem BW ein anderer Bewerber bzw. [eine] andere Bewerberin der Vorzug eingeräumt worden ist. Abgesehen davon, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, welcher der Ausschreibung nach dem Ausschreibungsgesetz unterliegt, im Rahmen eines Versetzungsverfahrens nicht als schonendste Variante in Betracht kommt (BerK 7.8.2002, GZ 29/11-BK/02; 30.1.2003, GZ 144/14-BK/02, 28.2.2005, GZ 161/12-BK/04), hat sich die Berufungskommission im gegenständlichen Verfahren nur mit der Versetzung des BW auf seinen neuen Arbeitsplatz zu befassen und kommt ihr keine Zuständigkeit zur Überprüfung von Auswahlverfahren andere Funktionen betreffend zu (BerK 3.2.2006, GZ 18/9-BK/06); dies umso mehr, als dadurch in bereits entstandene subjektive Rechte eines Dritten eingegriffen würde, der nicht Partei dieses ho. Verfahrens ist.

Der BW war aber auch nicht daran gehindert, sich im Rahmen von Interessentensuchen um andere nicht der Ausschreibung unterliegende Arbeitsplätze zu bewerben, zumal er angesichts der Organisationsänderung auch damit rechnen musste, dass sein ehemaliger Arbeitsplatz nicht mehr weiter bestehen werde. Dass er dies unterlassen hat, kann der erstinstanzlichen Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden (BerK 1.7.2004, GZ 51/9-BK/04). Auch hätte der BW seine in seiner Einwendung - offenbar vermutete - Ansicht 'die Zuweisung eines adäquaten Arbeitsplatzes aus dienstlicher Sicht wäre möglich gewesen' präziser ausführen müssen, um auf diesen Einwand näher eingehen zu können.

Jedenfalls hat die Dienstbehörde in ihrem Bescheid ausgeführt, dass die Zuweisung eines anderen - näher beim Wohnort gelegenen - Arbeitsplatzes als des nunmehrigen unter Berücksichtigung auf die Qualifikation des BW nicht möglich gewesen sei. In Zeiten erhöhter Mobilität ist bei einem als dienstfähig anzusehenden Beamten auch die Bewältigung einer Fahrtstrecke von 75 km als zumutbar zu erachten (vgl. BerK 25.6.1999, GZ 33/8-BK/99, 7.5.1999, GZ 6/8-BK/99).

Zum Berufungsvorbringen, die Dienstbehörde wäre im Rahmen des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung verhalten gewesen, grundsätzlich die Versetzung auf einen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz durchzuführen, ist festzuhalten, dass weder in Bezug auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung noch hinsichtlich der Verleihung einer bestimmten Planstelle ein subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch besteht (VwSlg. 9734/A). Die Behörde hat ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren. Die Behörde ist außerdem nicht verpflichtet, im Rahmen einer Versetzung die Personalplanung einer ganzen Gruppe von Bediensteten im Einzelnen darzulegen (VwGH 15.12.1993, 93/12/0115; 19.11.1997, 95/12/0111 und 97/12/0102)."

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:

"[Es] geht ... hier um eine Versetzung im Zusammenhang mit

der Zusammenlegung der Wachkörper, insbesondere von Gendarmerie und Polizei (weiters auch Kriminalpolizei). Die Gesetzesgrundlage dafür ist sehr dürftig und besteht im Wesentlichen in der SPG-Novelle 2005 BGBl. I 151/2004. In den erläute[r]nden Bemerkungen zur betreffenden Regierungsvorlage ist einleitend ausgeführt worden, der Gesetzesentwurf enthalte die Schaffung der 'organisatorischen' Voraussetzungen für diese Zusammenlegung. Tatsächlich hat er kaum auch nur ausreichend die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür enthalten. Im Wesentlichen wurden bestehende Gesetze dahin geändert, dass die Bezeichnung Gendarmerie (und Kriminalpolizei) daraus eliminiert wurden. In erster Linie gelangte durch die Änderung des Abs2 des §5 SPG zum Ausdruck, dass es diese Wachkörper nun nicht mehr geben sollte.

Durch Art7 dieser Novelle wurde angeordnet, dass 'aufgrund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers 'Bundespolizei'' die Funktionen der Landespolizeikommandanten, deren Stellvertreter sowie der Abteilungsleiter der Landespolizeikommandos (ausgenommen des Landeskriminalamtes Wien) auszuschreiben seien.

In Bezug auf meine Sache ergibt sich aus all dem zum einen die Frage, ob mein Arbeitsplatz weggefallen ist[,] und zum anderen die Frage, welche behördliche Zuständigkeit sachlich in erster Instanz gegeben war.

1. Gesetzlicher Richter (Erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit)

Die belangte Behörde erwähnt §2 DVG, ihren diesbezüglichen

Ausführungen ... ist jedoch nicht zu entnehmen, ob sie sich des

Umstandes bewusst war, dass (seit der Novellierung durch Art16 Z. 1 des Deregulierungsgesetzes - öffentlicher Dienst 2002) generell die Zuständigkeit der nachgeordneten Dienstbehörden für dienstrechtliche Verfahren gegeben ist, soweit nicht ausdrücklich anderes normiert ist. Gemä[ß] der Dienstrechtsverfahren[s]-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 des BMI sind in dessen Bereich unter anderem die Landespolizeikommanden nachgeordnete Dienstbehörden mit dienstverfahrensrechtlicher Zuständigkeit. Auch eine dahingehende Angabe enthält die Bescheidbegründung nicht, obgleich in ihr die bezughabende Bestimmung (§1 Ziff. 1 der vorgenannten Verordnung) angegeben ist. Dass sich die belangte Behörde dieser grundsätzlichen Regelung bewusst war, kann immerhin deshalb vermutet werden, weil ihre Argumentation zur Zuständigkeitsfrage offensichtlich dazu dienen soll, dass trotz dieser Normen die Zuständigkeit in concreto nicht beim Landespolizeikommando (für Kärnten), sondern bei der belangten Behörde gelegen sei. Ihre Überlegung besagt, dass mein bisheriger Arbeitsplatz zum Landesgendarmeriekommando für Kärnten gehört habe, dass es dieses nicht mehr g[e]be, dafür daher auch keine nachgeordnete Dienstbehörde in Frage komme, sondern die übergeordnete Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben sei. Dem kann meines Erachtens nicht gefolgt werden.

Die belangte Behörde spricht selbst davon ..., dass mit 1. Juli 2005 die Wachkörper 'zusammengeführt' worden seien. Entsprechend den obigen Ausführungen zur SPG-Novelle 2005 stimmt das mit den erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetzgebung[s]akt überein. 'Zusammengeführt' kann in concreto überhaupt keine andere denkbare und sinnvolle Begriffsbedeutung haben, als dass die bisherigen drei Wachkörper mit ihrem Personal im Wachkörper Bundespolizei aufgegangen sind - was die Wachkörper ohne das Personal überhaupt sein sollten, wäre nicht erkennbar. Gerade soweit Dienstbehörden bzw. Dienststellen nicht (wie die Bundespolizeidirektionen) fortbestehen, ist daher von einer Transferierung der Beamten auszugehen.

Somit ergibt sich für meinen Fall, dass ich mit 1.7.2005 Beamter des Landespolizeikommandos für Kärnten geworden bin.

Gemä[ß] Abs5 und 7 des §2 DVG richtet sich die Zuständigkeit im Einzelfall nach der aktuellen Dienststellenzugehörigkeit. Zwar ist in einem Fall der gegenständlichen Art in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass bis zur wirksamen bzw. rechtskräftigen Versetzung dienst- und besoldungsrechtlich der bisherige Arbeitsplatz selbst dann ma[ß]geblich ist, wenn er nicht mehr existiert. Es gibt jedoch keine kompetenzrechtliche Sonderbestimmung dahingehend, dass für Versetzungsverfahren die Zuordnung des Arbeitsplatzes ma[ß]geblich wäre..., es gilt daher dafür der vorangeführte allgemeine Grundsatz der Ma[ß]geblichkeit der aktuellen Dienststellenzugehörigkeit.

Somit war in erster Instanz nicht die Bundesministerin für Inneres, sondern das Landespolizeikommando für Kärnten zuständig. Es geht dabei zweifellos um die sachliche (und nicht um die örtliche) Zuständigkeit, sodass in ihrer Verletzung gemä[ß] der ständigen Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes zu Art83 Abs2 B-VG ein Versto[ß] gegen das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter gelegen ist.

2. Gleichheitsrecht (Willkür)

a) Bisheriger Arbeitsplatz

In Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 96/12/018 uva) geht die belangte Behörde in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass ein Arbeitsplatz im versetzungsrechtlichen Sinn (also insbesondere iSd §38 Abs3 Ziff. 1 BDG 1979) nur dann als weggefallen gelten kann, wenn bezogen auf den Arbeitsumfang (in zeitlicher Hinsicht) eine Änderung im Ausma[ß] von mindestens 25 % der Agenden eintritt (GZ. 165/9-BK/05 uva). In concreto ist die Bescheidbegründung in diesem Zusammenhang nur in einer Hinsicht völlig eindeutig, nämlich dass ihr nicht der geringste Anhaltspunkt dafür entnommen werden kann, dass die belangte Behörde von dieser Spruchpraxis abgehen wollte.

Andererseits wird mein Vorbringen, dass mein Arbeitsplatz in Wahrheit fortbestehe, erwähnt, ohne dass die belangte Behörde auch nur die geringste konkrete Angabe zu diesem Thema macht. Sie äu[ß]ert sich nur ganz allgemein dahin, dass (sinngemä[ß]) durch die Zusammenlegung von Gendarmerie und Polizei wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsplätze eingetreten seien, was das jedoch nach den Annahmen der belangten Behörde für meinen Arbeitsplatz konkret bedeutet, lässt sie vollständig im Dunkeln.

Ohne weiteres völlig klar ist, dass ein sehr gro[ß]er, ja der weit überwiegende Teil der Arbeitsplätze unverändert geblieben sein muss, da weder bezüglich der Aufgabe der Exekutive noch in ihrem Personalstand grö[ß]ere Änderungen mit der Zusammenlegung verbunden waren. Der bloß im Allgemeinen bleibende Hinweis darauf, dass es (weit reichende) Auswirkungen gegeben habe, ist daher für eine individuelle Bescheidbegründung völlig untauglich.

Die einzige konkrete Bemerkung der belangten Behörde über die neue Situation besteht darin, dass es nun keinen zweiten Stellvertreter für die bezughabende Leitungsfunktion (jetzt Landespolizeikommandant) gebe. Ob das für meinen Fall überhaupt von Belang ist, könnte erst beurteilt werden, wenn andererseits feststünde, wie es sich mit meinen anderen (früheren) Aufgaben

verhält, also jenen ... betreffend die Leitung der Gruppe 3 des

Landesgendarmeriekommandos. Es wäre zu erheben und festzustellen gewesen, ob diese Agenden selbst als Einheit bei einem Arbeitsplatz erhalten geblieben sind und ob sie mit Stellvertreteraufgaben verbunden sind. Dabei kommen grundsätzlich drei Varianten in Betracht, nämlich die Verknüpfung mit der ersten Stellvertreterfunktion, Verknüpfung mit Vertretungsaufgaben ohne explizite Stellvertreterfunktion - bei einer so wichtigen Position wie jener des Landesgendarmeriekommandanten kann es nicht an einer Vorsorge für den Fall mangeln, dass sowohl er selbst als auch sein Stellvertreter nicht tätig werden können - und das Fehlen jeglicher Vertretungsfunktion (jeweils gemeint mit Bezug auf den Landesgendarmeriekommandanten). Ohne dass irgendetwas davon feststeht und ohne dass irgendein Anteil an der jeweiligen Gesamttätigkeit (vor und nach dem 1.7.2005) bekannt ist, kann nicht einmal auch nur eine Annäherung an eine Beantwortung der Frage erfolgen, ob im Sinne der besagten Judikatur eine Änderung von mindestens 25 % stattgefunden hat oder nicht und ob daher der Arbeitsplatz in seiner Identität fortbesteht oder nicht. Es ist daher festzuhalten, dass insoweit jede Begründung mit Begründungswert fehlt.

Der oben bereits erwähnte Art7 der SPG-Novelle 2005 sieht Ausschreibungen von Arbeitsplätzen (Funktionen) innerhalb der neuen Organisation nur in äu[ß]erst eingeschränktem Umfang vor. Das stimmt damit überein, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der (weitaus überwiegende) Normalfall darin besteht, dass eine unmittelbare Arbeitsplatz-Transferierung stattgefunden hat. Das entspricht im Übrigen auch der Praxis, es wurden keineswegs alle Gendarmeriebeamten einzeln mit Versetzungsbescheiden neuen Organisationseinheiten zugewiesen.

Was den direkten Inhalt dieser Regelung betrifft, ist im Hinblick auf die oben dargestellten Begründungsmängel noch nicht einmal zu sagen, ob jener Arbeitsplatz, der (allenfalls) mit meinem bisherigen Arbeitsplatz übereinstimmt, ausschreibungspflichtig ist oder nicht.

Die belangte Behörde hat das allerdings offensichtlich ohne Nachprüfung und ohne nachvollziehbare Angaben vorausgesetzt und ihre diesbezüglichen Ausführungen könnten dahin verstanden werden, dass sie der Auffassung ist, auch wenn der Arbeitsplatz mit unerheblichen (nämlich weniger als 25 % betreffenden) Änderungen fortbestanden hätte, wegen der Ausschreibungspflicht jedenfalls meine Versetzung [hätte] stattfinden müssen. Auch das ist jedoch keineswegs der Fall. Die Gesetzesregelung besagt explizit nicht, dass bisherige Arbeitsplatzinhaber ihren Arbeitsplatz verlieren, noch ist aus dem Gesetzessinn eine dahingehende Schlussfolgerung zulässig. Es könnte eine sinnvolle Vorgangsweise auch darin bestehen, dass die Ausschreibung nur eine zusätzliche Grundlage dafür schafft, dass schlie[ß]lich eine besonders fundierte Überprüfung stattfinden kann, ob die nach §38 Abs2 BDG 1979 für eine amtswegige Versetzung erforderlichen wichtigen dienstlichen Gründe vorliegen oder nicht. Das wäre etwa dann - selbstverständlich - zu bejahen, wenn der betreffende Beamte sich um einen anderen Posten beworben hat und ihm dieser zugewiesen wird - damit wird sein bisheriger Arbeitsplatz unbeschadet dessen Fortbestehens frei - oder dass auf Grund der (besonders hohen) Qualifikation eines Bewerbers um den fortbestehenden Arbeitsplatz oder aus anderen in sich zusammenhängenden Gründen die wichtigen dienstlichen Interessen die Besetzung des fortbestehenden Arbeitsplatzes mit einem anderen Beamten erfordern und damit die Wegversetzung des bisherigen Arbeitsplatzinhabers.

Auch diesbezüglich bleibt in der Bescheidbegründung alles im Unklaren und ist zu konstatieren, dass eine Bescheidbegründung mit einem relevanten Aussagegehalt gänzlich fehlt.

b) Neuer Arbeitsplatz

Eine der wenigen Tatsachen, die gemä[ß] der gegebenen Bescheidbegründung konkret feststeht[,] ist, dass die Entfernung des neuen Arbeitsplatzes von meinem Wohnort (Villach) mit öffentlichen Beförderungsmitteln eine tägliche Fahrtzeit von 1 1/2 Stunden bedingt, sowie dass dieser neue Arbeitsplatz nur der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe E1 zugeordnet ist. Das bedeutet je nach Dienstzulagenstufe (also Dienstalter) monatlich einen Unterschied zwischen rund 500 bis rund 1100 Euro (siehe §74 GehG)[.] Es wird mir also eine ganz drastische Verschlechterung zugemutet.

Was Entfernung und tägliche[n] Aufwand an Reisezeit betrifft, verweist die belangte Behörde auf einschlägige Judikatur, wonach (sinngemä[ß]) bei dieser Dimension eine Sozialwidrigkeit iSd §38 Abs4 BDG 1979 nicht in Betracht komme. Sie lässt hiebei und überhaupt au[ß]er Betracht, dass damit ein Aspekt zusammenhängt, der auch unabhängig von dieser Norm von wesentlicher Bedeutung ist.

Ausgangsgrundlage ist hiebei wiederum eine eigene Spruchpraxis der belangten Behörde. Diese besteht darin, dass bei einer Versetzung - wie auch bei einer iSd §40 BDG 1979 einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung - die für den Beamten schonendste Variante verwirklicht werden muss. Es handelt sich daher um Fälle, in welchen das wichtige dienstliche Interesse gegeben ist und auch keine Sozialwidrigkeit der Versetzung entgegensteht, wobei aber dennoch bei der Auswahl des neuen Arbeitsplatzes so vorgegangen werden muss, dass der Nachteil für den Beamten möglichst gering ist (GZ 165/9-BK/05 uva.). Die belangte Behörde nimmt die grundsätzlichen Versetzungserfordernisse als gegeben an. Auch wenn das gemä[ß] den obigen Ausführungen verfehlt ist (insbesondere weil der Arbeitsplatz tatsächlich fortbesteht), hätte sie in Konsequenz aus ihren eigenen Annahmen diese Frage der Verwirklichung der schonendsten Variante prüfen müssen. Sie hat das ebenfalls gänzlich unterlassen. Es wird nicht einmal klar, ob die belangte Behörde als erwiesen angenommen hat, dass es für mich keinen günstigeren Arbeitsplatz gegeben hätte - sowohl puncto Erreichbarkeit

von meiner Wohnung aus ... wie auch puncto Wertigkeit -[,] oder ob

sie quasi eine Verwirkung des Rechtes auf schonende Behandlung deshalb annimmt, weil ich nicht ausreichend 'im Rahmen von Interessentensuchen' aktiv geworden wäre. Diese Unterstellung einer Unterlassung hat keinerlei ersichtliche Grundlage, die belangte Behörde gibt weder an, von welchen diesbezüglichen Erfordernissen sie ausgegangen ist, noch was sie darüber angenommen hat, welche Informationen ich dazu erhalten habe, noch was meine bezughabenden Aktivitäten betrifft. Es handelt sich daher um eine Verfahrensrechtswidrigkeit krassester Art.

Sie wird entsprechend dem zuvor Gesagten noch dadurch verschärft, dass nicht einmal ersichtlich ist, welches genaue Gewicht diesem Aspekt beigemessen wurde, weil als weitere ebenso krasse Verfahrensrechtswidrigkeit hinzu kommt, dass absolut nichts Konkretes puncto Verfügbarkeit günstigerer Arbeitsplätze ausgeführt wird. Gerade im Hinblick darauf, dass hier eine gro[ß]e Organisationsänderung vorgenommen wurde, ist anzunehmen, dass auch eine gro[ß]e Zahl von Arbeitsplätzen neu zur Disposition gestanden ist. Dass es hiebei keine andere Möglichkeit gegeben hätte, als mir einen derart schweren Absturz zuzumuten, ist aus dem Gesamtsystem in keiner Weise anzunehmen. Es müsste der belangten Behörde selbst amtsbekannt sein, dass überall dort, wo ein ausreichender Wille vorhanden war, Lösungen gefunden werden konnten, durch die ein Absinken um mehr als eine oder höchstens zwei Funktionsgruppen vermieden wurde. Auch unter dem Gesicht[s]punkt, dass mein Fall in diesem Sinne besonders schwerwiegend ist, wäre besonders genau zu prüfen gewesen, ob es schonende Alternativen nicht gegeben hätte. Wäre eine solche Prüfung vorgenommen worden, so hätte sie mit Sicherheit zu einem solchen günstigeren Resultat geführt. Hiebei sei nochmals betont, dass es bei mir zusätzlich zum einstufungsmä[ß]igen Absturz auch noch um die Zumutung einer beträchtlichen zusätzlichen Zeitbelastung geht.

Zusammenfassend liegen somit mehrere Verstö[ß]e gegen das Verfahrensrecht vor, die jeweils schon für sich allein sehr schwerwiegend sind. In ihrem Zusammenwirken bedeuten sie, dass geradezu hinsichtlich aller rechtlich für die Entscheidung wesentlichen Faktoren eine auch nur den Mindestanforderungen genügende Begründung fehlt und au[ß]erdem zu diesen Faktoren das erforderliche Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt wurde. Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes bedeutet das Entscheidungswillkür (VfSlg. 13.302, 13.407 uva.)."

2.2. Die Berufungskommission als im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In der Gegenschrift wird u.a. Folgendes ausgeführt:

"[D]em Wachkörper 'Bundesgendarmerie' [wurden] durch §97 Abs3 Sicherheitspolizeigesetz (im Folgenden: SPG) sämtliche

Errichtungs- und Organisationsgrundlagen entzogen ... . Durch die

Wachkörperreform sind jedenfalls organisatorisch die bis zum 31.6.2005 bestandenen Wachkörper zu einem zusammen geführt worden. Für die Frage der dienstrechtlichen Zuständigkeit, nämlich welcher Behörde die Besorgung dienstrechtlicher Angelegenheiten von BeamtInnen, die nicht den Sicherheitsbehörden und den Polizeikommanden angehören, zufällt, ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. 29/1984 (im Folgenden: DVG) heranzuziehen. Gemäß §2 Abs1 DVG richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die Absätze 2 bis 9 des §2 DVG. Eine entsprechende Zuständigkeitsvorschrift ist im SPG nicht enthalten. Auch aus §1 Z1 der Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverord[n]ung 2005 (im Folgenden: DPÜ-VO 2005), BGBl. II 205/2005, lässt sich für Angehörige der 'ehemaligen' Bundesgendarmerie im Sinne von nachgeordneten Dienststellen nichts ableiten. Damit dennoch für Angehörige der 'ehemaligen' Landesgendarmeriekommanden dienstrechtliche Angelegenheiten besorgt werden können - insbesondere die Versetzung zu einem Landespolizeikommando als Dienstbehörde -[,] fällt diese Zuständigkeit zu Recht dem Bundesministerium für Inneres als oberste Dienstbehörde zu."

2.3. Der Bundesminister für Inneres erstattete auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes eine Stellungnahme zur Frage, aus welcher gesetzlichen Regelung bzw. Verordnungsbestimmung sich nach Ansicht des Bundesministers für Inneres die Zuständigkeit zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 27. März 2006 ergeben habe. Der genannte Bundesminister führt darin im Wesentlichen Folgendes aus:

"Gemäß §2 Abs1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (in Folge kurz: DVG) richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen.

Vor dem 1.1.2003 waren gemäß §2 Abs2 DVG die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Diese Zuständigkeiten konnten mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden. Im Falle einer solchen Übertragung waren die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.

Verwiesen wird auf die Neuregelung durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, durch das die Bestimmung des §2 DVG derart umgestaltet wurde, dass die Dienstbehörden nunmehr durch Verordnung zu benennen und ihnen gleichzeitig alle Agenden zu übertragen waren. Die diesbezügliche Verordnung, die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministerium[s] für Inneres (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMI 2003 - in Folge kurz: DVPV - BMI 2003)[,] bezeichnete als nachgeordnete Dienststellen gemäß §2 Abs2 zweiter Satz DVG[,] die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, in §1 Z. 3 die Landesgendarmeriekommanden.

Mit BGBl. I Nr. 151/2004 wurde die SPG-Novelle 2005 kundgemacht und mit 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt.

Wesentlicher Inhalt war die Zusammenführung der bisher drei im BM.I bestehenden Wachkörper unter Bildung einer einheitlichen Organisationsstruktur auf Landesebene. Es wird darauf hingewiesen, dass das SPG als lex specialis zum DVG instrumentalisiert wurde, als auf Basis dieser Rechtsgrundlage den Dienstbehörden auch (nur) einzelne Agenden übertragen werden konnten bzw. durch die Verordnungs-Ausnahmen von der Delegation festgelegt wurden. Es wurden die bisher den Bundespolizeidirektionen beigegebenen Wachkörper aus deren Organisation herausgelöst und in den Landeswachkörper eingegliedert. Ebenso wurde der Wachkörper Bundesgendarmerie unter Auflösung der bisherigen Aufbauorganisation in die neue Organisationsstruktur eingegliedert. Die bisherigen Kommandostrukturen Bundesgendarmerie - Sicherheitswache - Kriminaldienst wurden in den neu geschaffenen Wachkörper 'Bundespolizei' überführt. Nachdem diese organisatorischen Maßnahmen in engem Konnex mit personaladministrativen Belangen standen[,] wurden mit dieser Novelle begleitende dienstrechtliche Maßnahmen in Kraft gesetzt.

Diese hatten zum Ziel[,] eine geordnete Zusammenführung der Wachkörper unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit und sozialen Verträglichkeit für die betroffenen Bediensteten zu erreichen. Die rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Auswirkungen waren von besonderer Bedeutung für die Personalmaßnahmen im Bereich sämtlicher Hiera[r]chieebenen im Bundesland. Um diesen personaladministrativen Erfordernissen Rechnung zu tragen[,] wurde durch Art7 der angeführten Novelle die obligatorische Ausschreibung bzw. Interessentensuche für sämtliche Positionen im Bereich des Landespolizeikommandos angeordnet. Diese tiefgreifende Reform wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2005 umgesetzt.

Durch die Reform wurde die Organisationseinheit 'Landesgendarmeriekommando' aufgelöst und somit auch alle zugewiesenen Arbeitsplätze. D[er] DVPV - BM.I 2003 wurde mit Ablauf des 30. Juni 2005 materiell derogiert. Mit 1. Juli 2005 trat die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Inneres, die Einrichtung von Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie über die Übertragung von Angelegenheiten an Bundespolizeidirektionen, Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und das Landespolizeikommando Wien (Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 - in Folge kurz: DPÜ-VO 2005) in Kraft.

Die 'ehemaligen' Bediensteten der Bundesgendarmerie verblieben vorerst im Dienststand der Bundesgendarmerie und wurden in Folge dem neu geschaffenen Wachkörper 'Bundespolizei' dienstzugeteilt.

Durch Art7 der obzitierten SPG-Novelle wurde festgelegt, dass durch diese Reform keine Dienststellenidentität vorlag und somit für sämtliche Positionen im Bereich des Landespolizeikommandos Ausschreibungen bzw. Interessentensuchen erfolgten.

Versetzungen werden von der jeweils zuständigen Dienstbehörde des betroffenen Beamten gem. §38 BDG verfügt. Durch die Auflösung des Wachkörpers Bundesgendarmerie blieben die Beamten in dienstrechtlicher Hinsicht Angehörige des jeweiligen Landesgendarmeriekommandos, diese waren jedoch keine Dienstbehörden mehr. Grundgedanke in der Umsetzungsphase der Reform war[,] jedenfalls keine ex-lege Versetzungen zu verfügen, zumal durch die Verfassungsbestimmung des §41a Abs6 BDG keine ex-lege-Versetzungen zulässig waren, wodurch entsprechende Verfahren durchzuführen waren.

Da zum Zeitpunkt der Auflösung der Landesgendarmeriekommanden keine Übergangsbestimmung in Kraft stand, die eine Dienstbehörde für die betroffenen Beamten zur Erlassung von Bescheiden gem. §38 BDG ermächtigte[,] und die Beamten immer noch Angehörige der Landesgendarmeriekommanden aus personalrechtlicher Sicht waren, ergab sich somit ex-lege gemäß §2 Abs2 DVG i.V.m. §6 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG - die Zuständigkeit der Oberbehörde Bundesministerium für Inneres zur Erlassung des Versetzungsbescheides als Behörde erster Instanz."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Zur maßgeblichen Rechtslage

Der die "Versetzung" regelnde §38 BDG 1979 lautet wie folgt:

"§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder

3. wenn der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs3 Z3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs3 Z4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Eine Versetzung des Beamten von Amts wegen durch das Ressort, dem der Beamte angehört, in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides der schriftlichen Zustimmung des Leiters dieses Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."

§2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl. 29 (WV) idF BGBl. I 165/2005, lautet - auszugsweise - wie folgt:

"Zu den §§2 bis 6 AVG

§2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.

(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch die oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.

(3) ...

(4) ...

(5) Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Sofern es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt, ist für die Zuständigkeit jene Dienststelle maßgebend, bei der er die Anstellung anstrebt. Ist die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.

(6) ...

(6a) ...

(7) Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die gemäß Abs2 zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.

(8) Die Abs2 und 3 sind auch in den Fällen der Abs6 und 7 anwendbar.

(9) Läßt sich nach den Vorschriften der Abs1 bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes der Bundeskanzler in erster und letzter Instanz zuständig."

§1 Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 - DPÜ-VO 2005, BGBl. II 205, lautet:

"§1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß §2 Abs2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß §2e Abs1 zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind:

1. die Sicherheitsdirektionen für den Bereich dieser Behörde sowie der ihnen unterstellten Bundespolizeidirektionen, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird,

2. die Landespolizeikommanden mit Ausnahme des Landespolizeikommandos Wien, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird,

3. ...

4. ..."

Art 7 SPG-Novelle 2005, BGBl. I 151/2004, lautet:

"Übergangsbestimmungen

(1) Auf Grund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers 'Bundespolizei' (§5 Abs2 Z1 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004) hat der Bundesminister für Inneres folgende Funktionen auszuschreiben:

Landespolizeikommandanten und deren Stellvertreter

(2) Unbeschadet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens der Bestimmung des §10 SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 hat der Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß §10 Abs4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, innerhalb seines Wirkungsbereiches folgende Funktionen auszuschreiben:

Abteilungsleiter des Landespolizeikommandos, ausgenommen Leiter des Landeskriminalamtes Wien.

(3) Für die nach den Abs1 und 2 durchzuführenden Ausschreibungen sind die Abschnitte I bis V des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85/1989, mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Über die Nominierung des gemäß §7 Abs2 AusG vom Zentralausschuss zu entsendenden Mitgliedes in die Begutachtungskommission haben sämtliche Zentralausschüsse, die vom Bereich der auszuschreibenden Funktion erfasst sind, das Einvernehmen herzustellen. Wird dieses Einvernehmen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang über die Verständigung zur Nominierung erzielt, hat der Bundesminister für Inneres ein Mitglied aus dem Kreise der in Betracht kommenden Zentralausschüsse zu nominieren. Bei seiner Entscheidung hat sich der Bundesminister für Inneres von einer Ausgewogenheit der Zusammensetzung aller Begutachtungskommissionen leiten zu lassen. Im Übrigen sind Ausschreibungen nach Abs1 als Ausschreibungen im Sinne des §3 und Ausschreibungen nach Abs2 als Ausschreibungen im Sinne des §4 AusG zu betrachten.

(4) Funktionsbetrauungen auf Grund der Abs1 und 2 können vor dem 1. Juli 2005 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem nach Abs1 betrauten Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die Kompetenzen für Maßnahmen nach Abs2 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.

(5) Auf Grund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers Bundespolizei (§5 Abs2 Z1 SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004) hat der Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß §10 Abs4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, unbeschadet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens der Bestimmung des §10 SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, innerhalb seines Wirkungsbereiches für den Bereich der Landespolizeikommanden folgende Funktionen und Arbeitsplätze auf geeignete Weise auszuschreiben:

Stellvertreter von Abteilungsleitern, sowie Funktionen für weitere leitende Beamte dieser Organisationseinheiten, Fachbereichs-, Ermittlungs- und Assistenzbereichsleiter, deren Stellvertreter sowie alle Sachbearbeiter mit und ohne Qualifikation, sonstige Exekutiv- und Verwaltungsbedienstete, ausgenommen die betreffenden Funktionen des Landeskriminalamtes Wien.

(6) Auf Ausschreibungen nach Abs5 ist §7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden, wobei Maßnahmen einer verstärkten Transparenz und einer verstärkten Einbindung der Personalvertretungen vorzusehen sind.

(7) Funktionsbetrauungen nach erfolgter Bekanntmachung nach Abs5 können vor dem 1. Juli 2005 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem betrauten Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die Kompetenzen für Maßnahmen nach Abs5 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.

(8) Artikel 7 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2004, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft."

2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften, im Besonderen gegen §38 BDG 1979 (vgl. zB VfSlg. 14.573/1996, 16.336/2001 mwH), keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Da auch die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hat, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission der Vorwurf von Willkür zu machen wäre.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder im Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Die Auffassung der Berufungskommission, dass die durch die SPG-Novelle 2005 bewirkte "Wachkörperreform" zu einem Wegfall des - früheren - Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers geführt habe, ist ebenso vertretbar wie die Annahme der Berufungskommission, dass wegen der mit dieser Reform verbundenen Änderung der Verwaltungsorganisation an der Versetzung des Beschwerdeführers ein wichtiges dienstliches Interesse iSd §38 Abs3 Z1 BDG bestanden habe. Dass die bekämpfte Maßnahme aus unsachlichen Gründen (zB dass die in Rede stehende Organisationsänderung erfolgt sei, um dem Beschwerdeführer einen persönlichen Nachteil zuzufügen) gesetzt worden wäre (vgl. etwa VwGH 23.6.1993, 92/12/0085; 25.1.1995, 94/12/0281; 8.11.1995, 95/12/0205), wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen.

Auch die Erwägungen der Berufungskommission zur Frage, ob die Dienstbehörde bei der Versetzung die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt hat, sind jedenfalls nicht unvertretbar.

2.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den von ihm bekämpften Bescheid auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil - an Stelle des gemäß §1 DPÜ-VO 2005 zuständigen Landespolizeikommandos für Kärnten - gesetzwidrigerweise die Bundesministerin für Inneres als Dienstbehörde erster Instanz eingeschritten sei. Dazu teilt der Verfassungsgerichtshof jedoch die gegenteilige Auffassung sowohl der Berufungskommission (in der Begründung des bekämpften Bescheides und in der Gegenschrift) als auch des Bundesministeriums für Inneres (in dessen vom Verfassungsgerichtshof dazu eingeholter Stellungnahme), der zufolge sich die Zuständigkeit zur Versetzung von Beamten des ehemaligen Landesgendarmeriekommandos nicht aus §1 DPÜ-VO 2005 ergibt, sondern vielmehr - in Ermangelung einer diesbezüglichen verordnungsmäßigen Übertragung gemäß §2 Abs2 zweiter Satz DVG (arg. e contr.) - beim Bundesministerium für Inneres als der allein in Betracht kommenden (obersten) Dienstbehörde "verbleibt". Wie sich aus Art7 SPG-Novelle 2005 ergibt (vgl. auch RV 643 BlgNR 22. GP 14 f.), war eine ex-lege Übertragung jedenfalls von leitenden Funktionen aus den bisherigen Landesgendarmeriekommanden in die neuen Landespolizeikommanden vom Gesetzgeber nicht intendiert. Das legt die Annahme nahe, dass Versetzungen, die im Zuge dieser Organisationsreform notwendig werden, (anders als die in Art7 Abs4 zweiter Satz SPG-Novelle vorgesehenen Funktionsbetrauungen) nicht den (neuen) Landespolizeikommanden obliegen sollten.

Die behauptete Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt daher nicht vor.

2.3. Zusammenfassend ist also die getroffene behördliche Entscheidung nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel, der eine Verletzung des Beschwerdeführers in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bewirkte, belastet.

Der Beschwerdeführer wurde aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen auch weder in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

2.4. Ob der Entscheidung darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 15.831/2000 uvam.).

2.5. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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