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BGBl II 205/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

205. Verordnung: Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 - DPÜ-VO 2005

205. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Inneres, die Einrichtung von Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie über die Übertragung von Angelegenheiten an Bundespolizeidirektionen, Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und das Landespolizeikommando Wien (Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 - DPÜ-VO 2005)

Auf Grund des § 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, des § 2e Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, sowie der §§ 7 Abs. 4a und 10 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:

§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind:

  1. 1. die Sicherheitsdirektionen für den Bereich dieser Behörde sowie der ihnen unterstellten Bundespolizeidirektionen, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird,
  1. 2. die Landespolizeikommanden mit Ausnahme des Landespolizeikommandos Wien, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird,
  1. 3. das Bildungszentrum Traiskirchen für sämtliche im Bundesministerium für Inneres eingerichtete Bildungszentren,
  1. 4. das Bundesasylamt.

§ 2. (1) Den Bundespolizeidirektionen mit Ausnahme der Bundespolizeidirektion Wien werden gemäß § 7 Abs. 4a SPG sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten als Dienstbehörde I. Instanz (§ 2 Abs. 2 DVG) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) der ihnen angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Polizeidirektors) zur selbständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:

  1. 1. Versetzungen in den Ruhestand,
  1. 2. Versetzungen gemäß § 38 BDG,
  1. 3. Dienstzuteilungen, soweit sie bescheidmäßig zu verfügen sind,
  1. 4. Feststellungen der Unzulässigkeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung,
  1. 5. bescheidmäßige oder durch Dienstgebererklärung erfolgende Feststellung, dass die Befolgung eines Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Bediensteten zählt, sofern der Dienstauftrag von einer der Bundespolizeidirektion übergeordneten Behörde stammt,
  1. 6. Belange von Vorschüssen und Geldaushilfen,
  1. 7. Arbeitsplatzbewertungen.

(2) Die Bundespolizeidirektionen bedienen sich nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit für die Durchführung der ihnen nach Abs. 1 übertragenen Angelegenheiten der bei den Sicherheitsdirektionen für diese Zwecke eingerichteten Organisationseinheiten.

§ 3. (1) Dem Landespolizeikommando Wien werden gemäß § 10 Abs. 4 SPG sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten als Dienstbehörde I. Instanz (§ 2 Abs. 2 DVG) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) der ihm angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Landespolizeikommandanten) zur selbständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:

  1. 1. Versetzungen in den Ruhestand,
  1. 2. Versetzungen gemäß § 38 BDG,
  1. 3. Dienstzuteilungen, soweit sie bescheidmäßig zu verfügen sind,
  1. 4. Verwendungsänderungen, soweit sie bescheidmäßig zu verfügen sind,
  1. 5. Feststellungen der Unzulässigkeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung,
  1. 6. bescheidmäßige oder durch Dienstgebererklärung erfolgende Feststellung, dass die Befolgung eines Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Bediensteten zählt, sofern der Dienstauftrag von einer dem Landespolizeikommando übergeordneten Behörde stammt,
  1. 7. vorläufige Suspendierungen,
  1. 8. Belange von Vorschüssen und Geldaushilfen,
  1. 9. Arbeitsplatzbewertungen,
  1. 10. Nebentätigkeiten sowie Bemessung ihrer Vergütung, soweit sie bescheidmäßig zu verfügen sind.

(2) Dem Landespolizeikommando Wien werden gemäß § 10 Abs. 4 SPG weiters folgende Angelegenheiten übertragen:

  1. 1. Planung und Festlegung der für den Wachkörper erforderlichen Infrastruktur, wie beispielsweise Unterkunft, Telekommunikation oder EDV,
  1. 2. Planung und Festlegung des Sachmittelbedarfes, wie beispielsweise für Kraftfahrzeuge, Waffen, Einsatztechnik, Uniformierung oder Ausrüstung für alle Organisationseinheiten und Dienststellen des Wachkörpers,
  1. 3. Steuerung des gesamten Ressourceneinsatzes, wie insbesondere die bedarfskonforme Zuweisung an alle Dienststellen und Organisationseinheiten des Wachkörpers.

(3) Das Landespolizeikommando Wien bedient sich nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit für die Durchführung der ihm nach Abs. 1 und 2 übertragenen Angelegenheiten der bei der Bundespolizeidirektion Wien für diese Zwecke eingerichteten Organisationseinheiten.

§ 4. (1) Den Bezirkspolizeikommanden und den Stadtpolizeikommanden ausgenommen im Bereich des Landespolizeikommandos Wien werden im Dienstrechtsmandatsverfahren (§ 9 Abs. 5 DVG) gemäß § 10 Abs. 4 SPG in Verbindung mit § 3 DVV folgende Angelegenheiten übertragen:

  1. 1. Bewilligung des Verbrauches von Erholungsurlauben, ausgenommen Vorgriffe auf künftige Urlaubsansprüche,
  1. 2. Gewährung von Sonderurlauben bis zu sieben Kalendertagen,
  1. 3. Rückberufung vom Erholungsurlaub innerhalb des Bundesgebietes,
  1. 4. Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,
  1. 5. vorläufige Suspendierung.

In Angelegenheiten der vorläufigen Suspendierung (§ 112 BDG) fungieren die Bezirkspolizeikommanden und die Stadtpolizeikommanden als Dienstbehörden (§ 97 BDG).

(2) Den Bezirkspolizeikommanden und den Stadtpolizeikommanden ausgenommen im Bereich des Landespolizeikommandos Wien werden gemäß § 10 Abs. 4 SPG folgende weitere Angelegenheiten des inneren Dienstes übertragen:

  1. 1. die Organisation und Führung des allgemeinen Streifen- und Überwachungsdienstes im örtlichen Wirkungsbereich des Bezirks- bzw. Stadtpolizeikommandos, ausgenommen grundsätzliche organisatorische Angelegenheiten,
  1. 2. auf der Grundlage behördlicher Aufträge oder sonstiger übertragener Aufgaben die Durchführung von Schwerpunkt- und Sondereinsätzen sowie sonstiger Überwachungsmaßnahmen, sofern sie sich auf den örtlichen Wirkungsbereich des Bezirks- bzw. Stadtpolizeikommandos beschränken und keine überregionale Bedeutung haben,
  1. 3. die Erstellung von Dienstplänen, abgestimmt auf die regionalen Gegebenheiten, die damit verbundene Anordnung von Mehrdienstleistungen sowie die Überprüfung derselben im Hinblick auf die geltenden Vorschriften,
  1. 4. die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung der dem Bezirks- bzw. Stadtpolizeikommando unterstellten Bediensteten,
  1. 5. die Behandlung von Beschwerden und sonstigen Eingaben, die an das Stadt- bzw. Bezirkspolizeikommando gerichtet sind, Beamte des Bezirkes bzw. der Stadt betreffen und die Dienstaufsicht ansprechen,
  1. 6. die Erhebung der Umstände der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nach dem Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149, durch die Exekutivbediensteten des örtlichen Zuständigkeitsbereiches sowie die Ergreifung notwendiger dienstrechtlicher Maßnahmen,
  1. 7. die Zuteilung von Dienstkraftfahrzeugen, sonstigen Einsatzmitteln und Ausrüstungsgegenständen innerhalb des Bezirkes bzw. der Stadt,
  1. 8. die Dienstzuteilung von Beamten innerhalb des Bezirkes höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr, ausgenommen die Erlassung von Bescheiden,
  1. 9. die Zustimmung zur Zuweisung von Sachgebieten an die unterstellten Bediensteten,
  1. 10. die Personaladministration,
  1. 11. die folgenden Angelegenheiten des Sachaufwandes:
    1. a) Ankauf von geringwertigen Sachgütern und Verbrauchsmaterialien sowie Vergabe der Aufträge für dringende Reparaturen,
    1. b) Führung der Zahlstelle, soweit eine solche eingerichtet ist,
  1. 12. sonstige ökonomisch administrative Angelegenheiten.

Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 Z 7 und 8 sind unverzüglich dem Landespolizeikommando zu melden.

§ 5. Den Bezirkspolizeikommanden und den Stadtpolizeikommanden ausgenommen im Bereich des Landespolizeikommandos Wien werden gemäß § 10 Abs. 4 SPG in Verbindung mit § 2e Abs. 3 VBG folgende Angelegenheiten übertragen:

  1. 1. Bewilligung des Verbrauches von Erholungsurlauben, ausgenommen Vorgriffe auf künftige Urlaubsansprüche,
  1. 2. Gewährung von Sonderurlauben bis zu sieben Kalendertagen,
  1. 3. Rückberufung vom Erholungsurlaub innerhalb des Bundesgebietes,
  1. 4. Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim.

§ 6. Im örtlichen Wirkungsbereich jeder Bundespolizeidirektion mit Ausnahme der Bundespolizeidirektion Wien wird ein Stadtpolizeikommando eingerichtet. Im örtlichen Wirkungsbereich jeder Bezirksverwaltungsbehörde wird ein Bezirks - oder Stadtpolizeikommando eingerichtet.

§ 7. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Inneres (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMI 2003 - DVPV - BMI 2003), BGBl. Nr. II Nr. 609/2003, und die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bezirksgendarmeriekommanden (Bezirksgendarmeriekommanden-Verordnung - BGK-VO), BGBl. Nr. 268/1993, außer Kraft.

Prokop

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