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BGBl II 204/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

204. Verordnung: Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst

204. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst

Auf Grund des § 145a Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet:

§ 1. (1) Für die Beamten des Exekutivdienstes des Wachkörpers Bundespolizei sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

  1. a) in der Verwendungsgruppe E1

    Funktionsgruppe

    vorgesehener Dienstgrad

    Kurzbezeichnung

    12

    General

    Gl

    11

    Generalmajor

    GenMjr

    10

    Generalmajor

    GenMjr

    9

    Brigadier

    Bgdr

    8

    Oberst

    Obst

    7

    Oberst

    Obst

    6

    Oberstleutnant

    Obstlt

    5

    Oberstleutnant

    Obstlt

    4

    Major

    Mjr

    3

    Hauptmann

    Hptm

    2

    Oberleutnant

    Oblt

    1

    Oberleutnant

    Oblt

    Grundlaufbahn

    Leutnant

    Lt

  1. b) in der Verwendungsgruppe E2a

    Funktionsgruppe

    vorgesehener Dienstgrad

    Kurzbezeichnung

    7

    Chefinspektor

    ChefInsp

    6

    Chefinspektor

    ChefInsp

    5

    Kontrollinspektor

    KontrInsp

    4

    Abteilungsinspektor

    AbtInsp

    3

    Bezirksinspektor

    BezInsp

    2

    Bezirksinspektor

    BezInsp

    1

    Gruppeninspektor

    GrInsp

    Grundlaufbahn

    Gruppeninspektor

    GrInsp

  1. c) in der Verwendungsgruppe E2b

    Gehaltsstufe

    vorgesehener Dienstgrad

    Kurzbezeichnung

    ab 12

    Gruppeninspektor

    GrInsp

    4 - 11

    Revierinspektor

    RevInsp

    1-3

    Inspektor

    Insp

  1. d) in der Verwendungsgruppe E2c

     

    vorgesehener Dienstgrad

    Kurzbezeichnung

     

    Aspirant

    Asp

(2) Beamtinnen des Exekutivdienstes führen die Dienstgrade, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.

(3) Wird Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem sie einen niedrigeren Dienstgrad als den bisherigen zu führen hätten, ist der bisherige höhere Dienstgrad weiter zu führen, es sei denn, dass sie die Gründe hierfür selbst zu vertreten haben.

(4) Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2b gebührt der in Abs. 1 vorgesehene Dienstgrad „Revierinspektor“ jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Gesamtdienstzeit von 6 Jahren.

(5) War ein Beamter gemäß des § 145a Abs. 2a und Abs. 3 BDG in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130/2003, aufgrund seiner Funktion zur Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung oder eines höheren Amtstitels berechtigt, als sich dies nach dieser Verordnung ergibt, führt der Beamte diesen (höheren) Amtstitel als Dienstgrad so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad erworben wird. Abs. 3 gilt. Die vorstehenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E1 und für Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E2a und E2b gelten.

(6) War ein Beamter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Führung des Amtstitels „Oberinspektor“ berechtigt, führt der Beamte diesen Amtstitel als Dienstgrad so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad erworben wird. Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 2. (1) Anlässlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand, kann den Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppen E1, E2a und E2b anstelle ihres Dienstgrades der für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Dienstgrad verliehen werden, ohne dass daran Rechtsfolgen in dienst- oder besoldungsrechtlicher Hinsicht geknüpft sind.

(2) Die Exekutivbeamten des Ruhestandes sind berechtigt, den Dienstgrad zu führen, zu dessen Führung sie im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt waren. Sie haben dabei dem Dienstgrad den Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) hinzuzufügen.

§ 3. (1) Die im Ausland verwendeten Beamten des Exekutivdienstes können ermächtigt werden, für die Dauer dieser Verwendung den folgenden Dienstgrad zu führen, sofern dies für die Ausübung ihrer Funktion notwendig ist und sie nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen:

  1. a) für die Verwendungsgruppe E 1 den Dienstgrad Oberstleutnant
  1. b) für die Verwendungsgruppe E 2a den Dienstgrad Chefinspektor
  1. c) für die Verwendungsgruppe E 2b den Dienstgrad Gruppeninspektor

(2) Den Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet werden, kann für die Dauer dieser Verwendung die Berechtigung erteilt werden, einen höheren Dienstgrad bis Generalmajor zu führen, der für die Ausübung einer Funktion innerhalb der Organisationsstruktur einer internationalen Polizeimission notwendig ist, sofern sie nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen. Die Berechtigung zum Führen des Dienstgrades „Generalmajor“ wird nur für die Ausübung der Funktion des Leiters einer internationalen Polizeimission erteilt und nur insoweit diese Funktion diesen Dienstgrad erfordert, sofern die betroffenen Exekutivbediensteten nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen. Den Kontingentskommandanten kann die Berechtigung zum Führen des nächsten höheren Dienstgrades, der höher als der ihrer Stellvertreter ist, erteilt werden. Den Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2a, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet werden, kann für die Dauer ihrer Funktion die Berechtigung zum Führen des Dienstgrades „Chefinspektor“ erteilt werden sofern

  1. 1. dies für die Verleihung/Ausübung einer Funktion innerhalb der Organisationsstruktur einer internationalen Polizeimission notwendig ist,
  1. 2. sie zu Kontingentskommandanten oder deren Stellvertreter ernannt werden und
  1. 3. die betroffenen Exekutivbediensteten nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen Dienstgrad führen.

(3) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Dienstgrade geknüpft werden, ist bei den in den Abs. 1 und 2 angeführten Beamten des Exekutivdienstes von jenem Dienstgrade auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

§ 4. Soweit in dieser Verordnung geschlechtsspezifische Ausdrücke verwendet werden, beziehen sich diese auf Frauen wie Männer gleichermaßen.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2005 in Kraft.

Prokop

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