VfGH G190/01

VfGHG190/0129.11.2001

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung des höheren Schutzalters hinsichtlich der Strafbarkeit männlicher Homosexualität wegen rechtskräftig entschiedener Sache; keine ausreichende Darlegung der Änderung der für die Vorentscheidung des Verfassungsgerichtshofes aus 1989 wesentlichen Umstände im Hinblick auf die geltend gemachten Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung männlicher und weiblicher Homosexualität

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
StGB §209
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
StGB §209
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1.1. Das Oberlandesgericht Innsbruck beantragt aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens gemäß Art89 Abs2 iVm Art140 Abs1 B-VG, §209 StGB idF BGBl. Nr. 599/1988 "seinem ganzen Inhalte nach" als verfassungswidrig aufzuheben.

§209 StGB lautet samt Überschrift:

"Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren

§209. Eine Person männlichen Geschlechtes, die nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."

1.2. Dieser Antrag ist im wesentlichen wie folgt begründet:

"Es wird nicht verkannt, dass der Verfassungsgerichtshof am 3.10.1989 zu G227/88, G2/89 allerdings noch gestützt auf die Prägungstheorie die unterschiedliche Schutzalterregelung im Strafrecht als sachlich gerechtfertigte Differenzierung erkannte und daher bejahte, dass §209 StGB aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes des Art7 Abs2 B-VG iVm Art2 StGG verfassungsrechtlich zulässig ist und zur Sicherung der ungestörten Entwicklung der von den Straftaten betroffenen (männlichen) Personen gesetzgeberische Maßnahmen auch im Sinne des Art8 Abs2 EMRK möglich sind.

Seither sind elf Jahre vergangen, in denen die wissenschaf(tl)ichen Erkenntnisse fortentwickelt wurden und die Prägungstheorie, sohin die Auffassung von Experten, dass eine homosexuelle Einflussnahme männliche Heranreifende in signifikant höherem Grad gefährde als gleichaltrige Mädchen, verworfen wurde (siehe insbesonders kritisch Wiederin, EuGRZ 1992, 510f).

Frühere Argumente unterschiedlicher Regelung werden ohnehin nicht mehr in Anspruch genommen, so, dass weibliche Homosexualität nach außen weniger in Erscheinung trete als männliche, dass die Einpassung in die gesellschaftlichen Strukturen bei Mädchen nicht so schwierig sei und die prägenden Erlebnisse bei Frauen eine geringere Rolle spielen würden. Es geht auch nicht um die Diskussion des allgemeinen Schutzalters, so des Mangels eines vergleichbaren Schutzes für das von einem älteren Mann verführte 15-jährige Mädchen. Es obwalten vielmehr Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung männlicher und weiblicher Homosexualität ohne Reflexion über die Gründe, die sonst den Gesetzgeber zu der derzeitigen Regelung bewogen haben (Rosenkranz, Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, ORAC 1997, S 112ff). Den neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen folgend hat der Ausschuss für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten des Europäischen Parlaments in den Vorarbeiten 1998 (Amtsblatt Nr. C 098 vom 9.4.1999, Seite 0279) unter Punkt 53 Österreich und drei weitere Mitgliedsstaaten ausdrücklich aufgefordert, die unterschiedlichen Altersgrenzen für Homosexuelle und Heterosexuelle zu beseitigen, wie schon zuvor in der Initiativentschließung des Europäischen Parlaments (Amtsblatt Nr. C 313 vom 12.10.1998, Seite 0186) die österreichische Regierung aufgefordert worden ist,

(...). die diskriminierende Vorschrift über das gesetzliche Mindestalter für sexuelle Beziehungen aufzuheben unter Hinweis auf den Beschluss der Menschenrechtskonvention vom 1.7.1997, wonach Bestimmungen, die für homosexuelle Handlungen ein abweichendes Mindestalter festlegen, einen Verstoß gegen Art8 der EMRK darstellen,

(...). unter Punkt C., die eigenen diskriminierenden Bestimmungen gegenüber Lesben und Schwulen aufzuheben, insbesonders hinsichtlich des Mündigkeitsalters und

(...). unter Punkt G. bedauert, dass das österreichische Parlament am 17. Juli 1998 die Aufhebung des §209 StGB abgelehnt hat. Schließlich wird in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Amtsblatt Nr. C 364 vom 18.12.2000, S 1 - 22) unter Art21 Abs1 ausdrücklich unter anderem jede Diskriminierung der sexuellen Ausrichtung verboten und unter Art23 ausdrücklich der Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen festgeschrieben.

Aus all diesen Erwägungen obwalten gegen die Anwendbarkeit der Bestimmung des §209 StGB Bedenken in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz nach Art7 Abs1 B-VG, des Eingriffverbotes nach Art8 Abs2 EMRK und des Benachteiligungsverbotes nach Art14 EMRK. Der Verfassungsgerichtshof wird daher (...) im Hinblick auf die geänderten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der danach in der Europäischen Gemeinschaft zustande gekommenen Willensbildung eingeladen, in die Gesetzesprüfung einzutreten und §209 StGB als verfassungswidrig aufzuheben."

2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den Antrag für unzulässig hält und dies ua. wie folgt begründet:

"... Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. für viele VfSlg. 5872/68, 13085/1992) kann Art140 B-VG nur der Sinn beigemessen werden, dass über bestimmt umschriebene Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes lediglich ein einziges Mal entschieden werden kann. Eine Entscheidung über dieselben Bedenken (§62 Abs1 VerfGG. 1953()) schafft also nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern nach allen Seiten hin Rechtskraft. Es ist nämlich die Annahme unvorstellbar, der Verfassungsgesetzgeber hätte es als zulässig angesehen, dass ein Antrag gemäß Art140 B-VG über den der Verfassungsgerichtshof schon einmal entschieden hat, von einem anderen Antragsteller mit gleicher Begründung wiederholt werden dürfte. Wenn in diesem Sinne Rechtskraft gegeben ist, liegt entschiedene Sache iSd §19 Abs3 Z3 litd VerfGG 1953() vor.

Das antragstellende Gericht bringt gegen die angefochtene Bestimmung vor, die in dieser Bestimmung liegende Differenzierung zwischen homosexuellen und lesbischen Beziehungen sei verfassungswidrig.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis VfSlg. 12.182/1989 über die Verfassungskonformität des §209 StGB in derselben Fassung, die auch dem gegenständlichen Antrag zugrunde liegt, zu entscheiden. Einer der Gründe für die behauptete Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung war nach Ansicht der damaligen Antragsteller das unterschiedliche Schutzalter zwischen homosexuellen und lesbischen Handlungen, also exakt derselbe Anfechtungsgrund, den auch das nunmehr antragstellende Gericht vorbringt.

Andere Gründe bringt das Gericht nicht vor. Insbesondere wird das unterschiedliche Schutzalter zwischen homo- und heterosexuellen Handlungen nicht bekämpft. Im übrigen wäre auch ein solches Vorbringen im Sinne der genannten Rechtsprechung im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtskräftig entschiedenen Sache unbeachtlich, weil der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis aus 1989 auch dieses Argument bereits behandelt hat.

Schon aus diesem Grund ist daher der vorliegende Antrag nach Auffassung der Bundesregierung unzulässig.

(...)"

3. Der Berufungswerber des beim antragstellenden Gericht anhängigen Verfahrens trat - als beteiligte Partei dieses Normenprüfungsverfahrens - dem die Zulässigkeit des Antrags betreffenden Vorbringen der Bundesregierung mit Schriftsatz vom 27. Juli 2001 wie folgt entgegen:

"... Zur Zulässigkeit

Das Oberlandesgericht Innsbruck macht mit seinem Antrag keineswegs dieselben Bedenken geltend wie der Beschwerdeführer in den Verfahren G227/88, 2/89, hat das OLG Innsbruck doch seine Bedenken erkennbar auf die Rechtsentwicklung und die Fortentwicklung der gesellschaftlichen Anschauungen und der wissenschaftlichen Erkenntnisse gestützt, die seit 1989 Platz gegriffen haben und die eine Neubewertung der Verfassungsmäßigkeit des §209 StGB erforderlich machen.

Das OLG Innsbruck hat klar und deutlich eine seit dem Jahre 1989 eingetretene Invalidierung der in Prüfung gezogenen Norm geltend gemacht (...).

Über die Maßgeblichkeit der gesellschaftlichen, rechtlichen und wissenschaftlichen Veränderungen seit 1989 für die Verfassungsmäßigkeit des §209 StGB konnte der Verfassungsgerichtshof im Jahre 1989 naturgemäß nicht absprechen. Eine Identität der Bedenken kann daher nicht vorliegen.

Wäre die Rechtsansicht der Bundesregierung richtig, so wäre jedes Gesetz nach einer die Verfassungskonformität bestätigenden Entscheidung für ewige Zeiten grundrechtlich immunisiert, gleich welche Entwicklung die Rechtsordnung, die Wissenschaft und die Gesellschaft als Ganzes nimmt.

Das wäre mit einem effektiven Grundrechtsschutz absolut unvereinbar.

(...)"

4. Auch das antragstellende Gericht erstattete zu der Äußerung der Bundesregierung mit Schriftsatz vom 23. August 2001 eine Stellungnahme, in der ua. folgendes ausgeführt wird (Hervorhebungen im Original):

"Der Verfassungsgerichtshof bejaht eine entschiedene Sache im Sinne des §19 Abs3 Z2 litd VerfGG, wenn er über einen Antrag gemäß Art140 B-VG, der aus den gleichen Bedenken und mit gleicher Begründung gestellt wurde, bereits entschieden hat.

Nur unter dieser Voraussetzung steht die Rechtskraft der ersten Entscheidung einer neuerlichen Entscheidung entgegen. Eine entschiedene Rechtssache setzt daher einen identen Sachverhalt voraus, während geänderte Verhältnisse die Rechtskraft durchbrechen.

(...)

Unabhängig von einer Änderung der Beurteilung sexueller Handlungen Jugendlicher als - grundsätzlich - sozial schädlich, kam es in den letzten zwölf Jahren zu einer Änderung im Tatsachenbereich, weil von der Wissenschaft, wie selbst die von der Bundesregierung in ihrer Äußerung zur Stützung ihres Eventualantrages zitierte Entwicklungspsychologin Prof. Dr. Rollett einräumt, die Prägungstheorie verworfen wurde, sodass der für die differenzierte Behandlung männlicher und weiblicher Homosexualität ins Treffen geführte Unterschied im Tatsachenbereich, wonach eine homosexuelle Einflussnahme, männliche Heranreifende in signifikant höherem Grad gefährde als gleichaltrige Mädchen, nicht (mehr) gegeben ist. Diese unterschiedliche Sachverhaltsgrundlage widerstreitet der Annahme einer 'res iudicata', die wie zuvor dargelegt eine idente Tatsachenebene voraussetzt.

(...)"

Abschließend führt das Gericht aus:

"Vor dem Hintergrund der neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse, nach denen die Prägungstheorie, auf die der Verfassungsgerichtshof die mehrfach zitierte Entscheidung vom 3.10.1989, VfSlg 12.182/1989, stützte, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, und aufgrund der Überlegung, dass die gesellschaftliche Diskriminierung die rechtliche Diskriminierung nicht zu rechtfertigen vermag, erachtet das Oberlandesgericht Innsbruck seinen Antrag auf Gesetzesprüfung nach Art89 Abs2 B-VG iVm Art140 Abs1 B-VG nicht nur als zulässig, sondern auch als begründet.

Hinsichtlich des Meinungsstandes zum gegenständlichen Problem im europäischen und außereuropäischen Ausland wird auf die ausführliche Stellungnahme des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Dr. Helmut G, verwiesen."

5. Hiezu erstattete die beteiligte Partei mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2001 eine (weitere) Äußerung, in der sie erklärt, sich den Ausführungen des antragstellenden Gerichtes ausdrücklich anzuschließen. Darüber hinaus bringt sie ua. vor, die vom antragstellenden Gericht bekämpfte Mindestaltersgrenze für männliche homosexuelle Kontakte sei "krass unverhältnismäßig", weil sie eine "wechselnde Abfolge von Legalität und Kriminalität innerhalb derselben Beziehungen derselben Partner" vorsehe. Es diene nämlich keinem legitimen Schutzzweck, etwa die (Liebes-)Beziehung eines 15- und eines 17-jährigen nach zwei Jahren völliger Legalität plötzlich ein Jahr lang als Sexualverbrechen zu verfolgen. Wörtlich heißt es sodann:

"Dieses spezifische Bedenken der Unverhältnismäßigkeit infolge (plötzlicher) Kriminalisierung zuvor (jahrelang) erlaubter Beziehungen wurde im übrigen durch den Verfassungsgerichtshof noch nie geprüft, kann daher jedenfalls nicht dem Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache verfallen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

Der Antrag ist unzulässig.

1. Der Verfassungsgerichtshof erinnert zunächst daran, daß er in einem auf Antrag eines Gerichts eingeleiteten Normenprüfungsverfahren an die im Antrag geltend gemachten Bedenken gebunden ist (vgl. zB VfSlg. 5636/1967 (S 673), 9911/1983 (S 674), 12.691/1991 (S 522)). Es ist ihm somit verwehrt, das Gesetz unter dem Blickwinkel anderer als der vom antragstellenden Gericht erhobenen Bedenken auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen; aus demselben Grund ist es ihm auch nicht möglich, auf im Antrag nicht enthaltene und insoweit über diesen hinausgehende Bedenken der beteiligten Partei einzugehen.

2. Gemäß Art140 Abs1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes ua. auf Antrag eines zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichtes. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, kann dem Art140 Abs1 B-VG nur der Sinn beigemessen werden, daß über bestimmt umschriebene Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes lediglich ein einziges Mal entschieden werden kann. Eine Entscheidung über bestimmte, im Sinne des §62 Abs1 zweiter Satz VerfGG 1953 dargelegte Bedenken gegen ein Gesetz schafft also nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern nach allen Seiten hin Rechtskraft (vgl. VfSlg. 5872/1968 (S 909); ferner zB VfSlg. 6550/1971, 9186/1981, 9216/1981, 9217/1981, 10.311/1984, 10.841/1986, 12.661/1991, 13.085/1992, 14.356/1995, 14.711/1996, 14.795/1997, 15.199/1998; VfGH 11.3.2000, G101/98 ua.). Es ist nämlich nicht anzunehmen, daß der Verfassungsgesetzgeber es als zulässig angesehen hat, daß ein Antrag gemäß Art140 Abs1 B-VG - ein vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gefaßter Beschluß, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, steht hier einem solchen Antrag gleich -, über den der Verfassungsgerichtshof schon einmal entschieden hat, von einem anderen Antragsteller mit gleicher Begründung neuerlich gestellt und der Verfassungsgerichtshof so zu einer Wiederholung der bereits durchgeführten Gesetzesprüfung veranlaßt werden könnte (vgl. zB VfSlg. 5872/1968 (S 909) und 12.661/1991).

Entschiedene Sache liegt im Verhältnis zwischen einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und einem neuen Gesetzesprüfungsantrag allerdings nur vor, wenn zum einen zwischen der seinerzeit geprüften und der nunmehr zur Prüfung gestellten Norm Identität besteht (vgl. hiezu zB VfSlg. 11.646/1988 (S 229 f) und 12.784/1991 (S 957)) und zum anderen über das im neuen Antrag vorgetragene Bedenken vom Verfassungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis abgesprochen wurde (zur Zulässigkeit einer neuerlichen Sachentscheidung ob bisher nicht behandelter Bedenken vgl. zB VfSlg. 10.841/1986 (S 395), 11.259/1987 (S 183), 13.179/1992 (S 159)).

2.1. Der vorliegende Antrag lautet auf Aufhebung des §209 StGB idF BGBl. Nr. 599/1988 als verfassungswidrig.

2.1.1. Wie das antragstellende Gericht selbst erkannt hat, hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der genannten Strafnorm den Verfassungsgerichtshof schon einmal beschäftigt. Mit Erkenntnis VfSlg. 12.182/1989 hat der Gerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als unbegründet abgewiesen, in dem gegen §209 StGB idF BGBl. Nr. 599/1988 Bedenken ob des darin bestimmten, gegenüber weiblicher Homosexualität erhöhten Schutzalters für männliche Homosexualität sowohl unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes als auch unter jenem des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art8 EMRK) vorgebracht worden waren.

a) Das Gleichheitsbedenken ging in jenem Antrag dahin, daß §209 StGB Männer und Frauen in bezug auf homosexuelle Handlungen mit Jugendlichen in sachlich nicht gerechtfertigter Weise unterschiedlich behandle. Männliche homosexuelle Kontakte zu Jugendlichen, die das 14., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, würden bestraft, während weibliche homosexuelle Kontakte zu jüngeren Partnerinnen dieses Alters straflos blieben.

Der Verfassungsgerichtshof erachtete dieses Bedenken mit folgender Begründung für nicht gerechtfertigt (aaO S 262 f):

"Der Verfassungsgerichtshof hält an seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest, daß die dem einfachen Gesetzgeber verfassungsmäßig eingeräumte rechtspolitische Gestaltungsfreiheit sowohl für die angestrebten Ziele als auch für die Auswahl der zur Zielerreichung dienlichen Mittel gilt: Der einfache Gesetzgeber kann frei entscheiden, welche Instrumente er - unter Berücksichtigung erwünschter oder in Kauf genommener Nebenwirkungen - in der jeweils gegebenen Situation zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen geeignet erachtet und anwendet. Verwehrt ist ihm hiebei nur die Überschreitung der von Verfassungs wegen gezogenen Schranken, so die Verletzung des aus dem Gleichheitssatz erfließenden Sachlichkeitsgebots, indem beispielsweise zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel gewählt werden oder die vorgesehenen, an sich geeigneten zu einer sachlich unbegründbaren Differenzierung führen (s. zB VfSlg. 11.369/1987 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur; ferner VfGH 7.3.1988 B914/87). Die Fortentwicklung der Strafrechtsordnung in den letzten Jahrzehnten zeigt nun, daß der Gesetzgeber das Justizstrafrecht - in Verfolgung seiner unter dem Überbegriff 'Entkriminalisierung' bekannt gewordenen kriminalpolitischen Bestrebungen - deutlich restriktiver als zuvor einzusetzen trachtet, Straftatbestände also nur dann bestehen läßt oder neu schafft, wenn eine derartige Pönalisierung sozialschädlichen Verhaltens auch nach strengsten Kriterien unbedingt geboten und unerläßlich ist. Die angefochtene Strafnorm zählt zu jener Gruppe von Unrechtstatbeständen, die dem Schutz des heranreifenden jungen Menschen vor sexueller Fehlentwicklung - im unumgänglich befundenen Umfang - dient ('Homosexuelle Betätigung ist strafrechtlich nur insofern relevant, als die sexuelle Entwicklung männlicher Jugendlicher nicht durch homosexuelle Erlebnisse in gefährdender Weise belastet werden soll': Pallin, in: Foregger, Nowakowski (Hrsg.), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 1980, Rz 1 zu §209 (mit Berufung auf Hanack, Empfiehlt es sich, die Grenzen des Sexualstrafrechts neu zu bestimmen?, Verh. 47. DJT Bd I A, S 151)). So betrachtet kann dem Strafgesetzgeber aber nach Überzeugung des Verfassungsgerichtshofs unter dem Aspekt des Gleichbehandlungssatzes der Art7 Abs1 B-VG und 2 StGG nicht mit Grund entgegengetreten werden, wenn er - unter Berufung auf maßgebende Expertenmeinungen in Verbindung mit Erfahrungstatsachen den Standpunkt einnehmend, daß eine homosexuelle Einflußnahme männliche Heranreifende in signifikant höherem Grad gefährde als gleichaltrige Mädchen - auf dem Boden und in Durchsetzung seiner Wertvorstellungen mit Beachtung der eingeschränkten, maßhaltenden Ziele der vorherrschenden Strafrechtspolitik (bei sorgsamer Abwägung aller vielfältigen Vor- und Nachteile) ableitet, es sei mit einer strafrechtlichen Ahndung homosexueller Handlungen an jungen Menschen männlichen Geschlechts, wie in §209 StGB festgelegt, das Auslangen zu finden. Denn es handelt sich hier - alles in allem genommen - um eine Differenzierung, die auf Unterschieden im Tatsachenbereich beruht und deswegen aus der Sicht des Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG verfassungsrechtlich zulässig ist. Der Verfassungsgerichtshof tritt damit im Ergebnis der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofs bei, der - wie schon in mehreren Entscheidungen dargelegt (vgl. OGH 15.9.1981 9 Os 144/81 = EvBl. 1982 Nr. 35, 23.4.1986 9 Os 38/86; s. auch OGH 10.9.1981 13 Os 115/81 = EvBl. 1982 Nr. 65, 24.8.1982 9 Os 114/82 = SSt. 53/50) - die in ihrer Grundkonzeption vergleichbare Strafnorm des §209 StGB (frühere Fassung) aus dem Blickwinkel der unterschiedlichen Behandlung von männlichen und weiblichen Minderjährigen verfassungsrechtlich nicht in Zweifel zog. Doch auch die hier relevierte, mit dem Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. 599, verfügte Einschränkung des Täterkreises auf (männliche) Volljährige begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof teilt dazu im wesentlichen die Auffassung der Bundesregierung, die (sinngemäß) zutreffend darauf hinweist, daß hierin nur der rechtspolitische Grundgedanke zum Ausdruck komme, die einschneidenden, strengen Mittel des Kriminalrechts in sachgerechter Weise zurückhaltend und sparsam zu handhaben."

b) Der auf demselben Bedenken beruhenden Ansicht des (damaligen) Antragstellers, §209 StGB verstoße (auch) gegen Art8 EMRK, hielt der Verfassungsgerichtshof folgendes entgegen (aaO S 263):

"Gegen Art8 EMRK wieder kann die angefochtene Strafnorm entgegen der Meinung des Antragstellers allein schon deshalb nicht verstoßen, weil der behauptete Eingriff in das Privat- und Familienleben ganz offenkundig eine nach Art8 Abs2 EMRK zulässige gesetzgeberische Maßnahme zum Schutz der Rechte anderer ist, nämlich zum Schutz der ungestörten Entwicklung der von den Straftaten betroffenen Personen."

2.1.2. Ob dem vorliegenden Antrag das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache (vgl. §19 Abs3 Z2 litd VerfGG 1953) entgegensteht, beurteilt sich somit - unter dem Aspekt der eingangs (Pkt. II.2.) wiedergegebenen Rechtsprechung - danach, ob die vom antragstellenden Gericht gegen die Verfassungsmäßigkeit des §209 StGB idF BGBl. Nr. 599/1988 (also der identen Norm) im vorliegenden Antrag vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die vom Verfassungsgerichtshof bereits mit dem soeben genannten Erkenntnis VfSlg. 12.182/1989 abgesprochen wurde.

2.2. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs trifft dies hier zu:

2.2.1. Das antragstellende Gericht hegt (ausschließlich) Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung männlicher und weiblicher Homosexualität, wie sie durch den Straftatbestand des §209 StGB bewirkt wird.

Es ist dies aber - wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung zu Recht aufgezeigt hat - jenes Bedenken, das der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 12.182/1989 behandelt hat.

2.2.2. Dem Gericht kann allerdings nicht etwa der Vorwurf gemacht werden, dieses Problem in seinem Antrag übergangen zu haben. Vielmehr geht das Gericht davon aus, "geänderte wissenschaftliche Erkenntnisse" ließen es angezeigt erscheinen, §209 StGB unter dem bereits im Jahr 1989 behandelten Aspekt neuerlich auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Dieses Verständnis dürfte auch der von der beteiligten Partei erstatteten Äußerung zugrunde liegen, wenn es dort heißt, träfe die Rechtsansicht der Bundesregierung zu (wonach dem Antrag das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe),

"so wäre jedes Gesetz nach einer die Verfassungskonformität bestätigenden Entscheidung für ewige Zeiten grundrechtlich immunisiert, gleich welche Entwicklung die Rechtsordnung, die Wissenschaft und die Gesellschaft als Ganzes nimmt".

2.2.3. Diesem Standpunkt des antragstellenden Gerichts (wie auch dem der beteiligten Partei) ist zwar insoweit beizutreten, als auch der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, daß ein Gesetz jederzeit dem Gleichheitssatz entsprechen müsse. Auch wenn das geprüfte Gesetz (oder sein Vorgänger) zum Zeitpunkt der Erlassung sachgerecht gewesen sein möge, sei damit noch nicht nachgewiesen, daß es dies auch im Prüfungszeitpunkt sei (zB VfSlg. 5854/1968 (S 824 f), 7330/1974 (S 352), 7974/1977 (S 11), 8871/1980 (S 592), 9524/1982 (S 176), 9583/1982 (S 447), 9995/1984 (S 288), 11.048/1986 (S 329 f), 11.632/1988 (S 144), 13.777/1994 (S 556), 13.917/1994 (S 428)). Vielmehr könne eine "Änderung der Umstände" (zB VfSlg. 11.048/1986 (S 330)) eine ursprünglich sachgerechte Regelung gleichheitswidrig machen. Eine nach Fällung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in einem Gesetzesprüfungsverfahren eintretende, ins Gewicht fallende Änderung jener Umstände, die für die Beurteilung einer Gesetzesbestimmung als verfassungskonform tragend waren, vermag daher auch die res iudicata-Wirkung dieses Erkenntnisses aufzuheben, sofern diese geänderten Umstände in Verbindung mit demselben Bedenken entsprechend geltend und zur Grundlage eines neuerlichen Gesetzesprüfungsantrags gemacht werden.

2.2.4. Diesem zuletzt genannten Erfordernis ist im vorliegenden Fall jedoch nicht Rechnung getragen:

a) Gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VerfGG 1953 haben Gesetzesprüfungsanträge gemäß Art140 Abs1 B-VG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen (zB VfSlg. 11.888/1988, 12.223/1989). Das Fehlen solcher Darlegungen führt zur sofortigen Zurückweisung des Antrages (zB VfSlg. 11.970/1989, 12.564/1990, 13.571/1993).

Hat sich der Verfassungsgerichtshof mit einem bestimmten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der identen Norm schon einmal befaßt - und stünde einem neuerlichen Verfahren demnach insoweit das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen -, so obliegt es dem antragstellenden Gericht auch, jene Änderung der Umstände und ihre Relevanz für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Norm "im einzelnen darzulegen", denen die Eignung zukommt, die Zulässigkeit des Antrags trotz identer Norm und identem Bedenken darzutun.

b) Mit Erkenntnis VfSlg. 12.182/1989 hatte der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, es könne dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden,

"wenn er - unter Berufung auf maßgebende Expertenmeinungen in Verbindung mit Erfahrungstatsachen den Standpunkt einnehmend, daß eine homosexuelle Einflußnahme männliche Heranreifende in signifikant höherem Grad gefährde als gleichaltrige Mädchen - auf dem Boden und in Durchsetzung seiner Wertvorstellungen mit Beachtung der eingeschränkten, maßhaltenden Ziele der vorherrschenden Strafrechtspolitik (bei sorgsamer Abwägung aller vielfältigen Vor- und Nachteile) ableitet, es sei mit einer strafrechtlichen Ahndung homosexueller Handlungen an jungen Menschen männlichen Geschlechts, wie in §209 StGB festgelegt, das Auslangen zu finden".

Da die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung somit auf Unterschieden im Tatsächlichen beruhe, erweise sie sich als verfassungskonform.

c) Es wäre angesichts dessen Aufgabe des Gerichts gewesen, in seinem Antrag im einzelnen darzulegen, daß sich jene "maßgebenden Expertenmeinungen" und "Erfahrungstatsachen", auf die sich der Gesetzgeber bei seiner Regelung gestützt hat, derart geändert hätten, daß der Gesetzgeber dadurch, daß er den §209 StGB unverändert in Geltung belassen hat, nunmehr die Grenzen jenes Spielraums überschritten hätte, der ihm nach dem erwähnten Vorerkenntnis bei Festlegung eines höheren Schutzalters für homosexuelle Kontakte männlicher Jugendlicher (aber etwa auch in Angelegenheiten der Fortpflanzungsmedizin; vgl. VfSlg. 15.632/1999 (S 435 f)) zukommt. Diesem Erfordernis wird durch den vorliegenden Antrag jedoch nicht entsprochen, und zwar auch nicht durch den in der Stellungnahme des antragstellenden Gerichts vom 23. August 2001 enthaltenen (bloß allgemeinen) Hinweis auf die erste der von der beteiligten Partei erstatteten Äußerungen bzw. auf die ihr beigefügten (umfangreichen) Unterlagen.

2.2.5. Um Mißverständnisse zu vermeiden, fügt der Verfassungsgerichtshof dem bei, daß im Hinblick auf die Bindung an die an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Bedenken zum einen und die Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses VfSlg. 12.182/1989 zum anderen weder dem genannten Erkenntnis noch dem vorliegenden Beschluß das Verständnis beigelegt werden darf, die angegriffene Gesetzesbestimmung des §209 StGB sei unter jedem Gesichtspunkt geprüft und als verfassungskonform beurteilt worden. Ob andere als die bisher an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Bedenken zu einem anderen Ergebnis als jenem des genannten Erkenntnisses führen würden, muß aber offenbleiben.

2.2.6. Da somit das vom antragstellenden Gericht vorgetragene Bedenken mit jenem übereinstimmt, über das bereits mit dem Erkenntnis VfSlg. 12.182/1989 abgesprochen worden ist, ohne daß eine Änderung der für die damalige Entscheidung wesentlichen Umstände in der von §62 Abs1 zweiter Satz VerfGG 1953 gebotenen Weise dargelegt wurde, war der Antrag wegen rechtskräftig entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dies konnte ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs3 Z2 litd VerfGG 1953).

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