European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:0120RS00012.25H.0226.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erhielt anlässlich der Geburt ihrer Tochter F* am ** Kinderbetreuungsgeld. Die zehnte Eltern-Kind-Pass-Untersuchung (vormals Mutter-Kind-Pass) des Kindes wurde im dafür maßgeblichen Zeitraum 9. November 2023 bis 8. April 2024 nicht durchgeführt.
Mit Bescheid vom 19. September 2024 sprach die Beklagte aus, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld um EUR 1.300,00 reduziere, und forderte die Rückzahlung dieses Betrages binnen vier Wochen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem (erkennbaren) Begehren auf Feststellung, dass der Anspruch der Beklagten auf Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes iHv EUR 1.300,00 nicht zu Recht bestehe. Die verspätete Vornahme der Untersuchung sei nicht von der Klägerin zu vertreten.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, für das Unterbleiben der fünften Untersuchung des Kindes (zehnte Eltern-Kind-Pass-Untersuchung) liege kein Rechtfertigungsgrund nach § 24c Abs 2 Z 1 KBGG vor.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Seiner Entscheidung legte es folgenden Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist Betriebsführerin einer Landwirtschaft mit 8 ha Wald, 42 ha Grünland, 55 Milchkühen samt Nachzucht, 350 Hühnern, zwei Pferden, drei Ziegen und zwei Katzen. Sie lebt gemeinsam mit ihrem Mann und ihren drei Töchtern, die im September **, November ** bzw Februar ** geboren sind, auf dem Bauernhof. Der Ehemann, der selbständig im Bereich Sommer-/Winterdienste, Holzschlägerungsarbeiten und Agrardienstleistungen erwerbstätig ist, hilft beim Füttern, Brennholz-Machen, Mähen, Heuen und Silieren mit. Alle anderen landwirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere das Melken der Kühe (zweimal täglich), das Ausmisten der Ställe, Klauenpflege, Besamungen und Tierarzttermine, fallen in den Aufgabenbereich der Klägerin.
Am 31. August 2023 drückte ein Stier die Klägerin bei den täglichen Stallarbeiten gegen die Wand. Die Klägerin erlitt dadurch ua multiple Frakturen der Schädel- und Gesichtsschädelknochen und befand sich für 13 Tage in stationärer Behandlung im Krankenhaus. In diesem Zeitraum wurde sie zweimal unter Vollnarkose operiert.
Von 31. August 2023 bis 15. Dezember 2024 (richtig 2023, siehe Pkt 2.5) wurde der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bis zu einem Jahr lang nach dem Unfall empfand die Klägerin schwere Müdigkeitsanfälle, Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen. Da die Klägerin mit der Situation überfordert war, erhielt sie in dieser Phase des familiären Ausnahmezustands aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation intensive Unterstützung von ihrem Mann, ihren Eltern und Schwiegereltern.
Am 2. November 2023 nahm ihre Schwiegermutter den Termin für die neunte Eltern-Kind-Pass-Untersuchung mit F* wahr. Dabei vereinbarte die Schwiegermutter den 2. Februar 2024 für die fünfte Untersuchung des Kindes (zehnte Eltern-Kind-Pass-Untersuchung). Den Vormerkzettel legte die Schwiegermutter vorne in den Eltern-Kind-Pass ein. Diesen Zettel sah die Klägerin erst wieder, als sie im Rahmen der Aufforderung der Beklagten im Juni 2024, Untersuchungsnachweise für F* vorzulegen, den Eltern-Kind-Pass öffnete.
Mit Bescheid vom 24. September 2024 stellte die Beklagte als Folge des Arbeitsunfalls vom 31. August 2023 eine Gehirnerschütterung, einen Nasenbeinbruch, einen Bruch der vorderen unteren Kieferhöhlenwand rechts, einen Augenhöhlenbruch links, einen Jochbeinbruch links, einen Bruch der äußeren Wand der Keilbeinhöhle links, einen unverschobenen Bruch des Unterkieferastes links, eine Rissquetschwunde am äußeren Gehörgang links und einen Speichenbruch links mit Gelenkflächenbeteiligung fest und ging von einer Erwerbsminderung der Klägerin ab 1. September 2024 von 45 % aus.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass aufgrund der gegebenen Situation der Klägerin kein Vorwurf zu machen sei und die unterlassene Eltern-Kind-Pass-Untersuchung nicht in ihrer Ingerenz als Mutter gelegen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1 Nach ständiger Rechtsprechung muss der Berufungswerber, um den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung gesetzmäßig auszuführen, angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0041835).
1.1 Diesen Anforderungen wird die erhobene Beweisrüge nicht gerecht, lässt sie doch nicht einmal klar erkennen (sondern allenfalls nur vermuten), durch welche Tatsache sich die Beklagte für beschwert erachtet, und werden nicht etwa ersatzweise, sondern „zusätzlich zu den getroffenen Feststellungen“ weitere Feststellungen begehrt. Dies wiederum spricht für die Geltendmachung eines dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden sekundären Feststellungsmangels. Sind Rechtsmittelgründe nicht getrennt ausgeführt, schadet dies nicht, soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund erkennen lässt (RIS-Justiz RS0041911). Unklarheiten – wie hier – gehen aber zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0041761).
1.2 Die „zusätzlich“ begehrten Feststellungen können auch nicht als Ersatzfeststellungen verstanden werden. Dass die zehnte Untersuchung des Kindes nicht durchgeführt wurde, stellte das Erstgericht ohnehin fest. Gemäß § 7 Abs 6 MuKiPassV ist die zehnte Eltern-Kind-Pass-Untersuchung (fünfte Untersuchung des Kindes) im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen und folglich ergibt sich schon aus dieser Bestimmung, dass für deren Durchführung fünf Monate zur Verfügung stehen. Ob die Angaben der Klägerin zu den Müdigkeitsanfällen, Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen objektivierbar sind oder nicht und eine neurologische Untersuchung ausdrücklich von keinen kognitiven Störungen und keiner produktiven Symptomatik spricht, stellen zudem beweiswürdigende Überlegungen und keine rechtlich relevanten Feststellungen dar. Im Übrigen setzte sich das Erstgericht mit diesem Untersuchungsergebnis auch auseinander und führte in seiner Beweiswürdigung plausibel aus, warum es den Angaben der Klägerin folgt. Dem hält die Berufung nichts entgegen.
1.3 Der Beweisrüge kommt damit keine Berechtigung zu.
2 Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe setzt gemäß § 24c Abs 1 Z 2 KBGG unter anderem voraus, dass die zweite bis fünfte Untersuchung des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats nach der MuKiPassV vorgenommen und spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden. Erfolgt das nicht, reduziert sich gemäß § 24a Abs 4 KBGG der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um EUR 1.300,00.
2.1 Von dieser Regelung sieht § 24c Abs 2 (vergleichbar mit § 7 Abs 3 KBGG) insofern Ausnahmen vor, als dennoch Anspruch auf das volle Kinderbetreuungsgeld besteht, wenn 1. die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen nur aus Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten sind, unterbleibt oder 2. die jeweiligen Nachweise bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes nachgebracht werden.
2.2 Dass die fünfte Untersuchung des Kindes nicht fristgerecht erfolgte, gesteht die Klägerin selbst ein. Sie stützt sich jedoch auf den Ausnahmetatbestand des § 24c Abs 2 Z 1 KBGG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt es für die Beurteilung, ob die nicht fristgerechte Vornahme oder der nicht rechtzeitige Nachweis der Untersuchungen von den Eltern zu vertreten ist, darauf an, ob ihnen ein rechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden kann. In den Gesetzesmaterialien zu den jeweiligen Fassungen des § 7 KBGG werden dafür ein Aufenthalt im Ausland, wo entsprechende Untersuchungen nicht möglich sind, höhere Gewalt oder auch die spätere Adoption des Kindes als Beispiele genannt (OGH 10 ObS 15/20h [ErwGr 2.1 mit Hinweis auf die jeweiligen Materialien], 10 ObS 31/24t [Rz 26 f] mwN).
2.3 In der Rechtsprechung wurde etwa die Unkenntnis von der Nachweispflicht (OGH 10 ObS 33/21g), das Übersehen der rechtzeitigen Vornahme oder des Nachweises einer Untersuchung (OGH 10 ObS 157/14g), das Ansteckungsrisiko während einer Grippewelle im Warteraum des Kinderarztes (OGH 10 ObS 26/16w, 10 ObS 45/15p) oder die Fehlvorstellung der Eltern, „Vollendung des 18. Lebensmonats“ bezeichne nicht den Zeitpunkt 18 Monate nach dem Tag der Geburt des Kindes, sondern einen Monat später (OGH 10 ObS 187/21d), nicht als Rechtfertigung anerkannt. Als von den Eltern nicht zu vertretender Grund wurde dagegen angesehen, wenn der Kinderarzt den ursprünglich innerhalb der Frist des § 7 Abs 2 Z 2 KBGG angesetzten Untersuchungstermin wegen seiner Erkrankung oder einer Erkrankung des Kindes auf einen außerhalb dieser Frist liegenden Termin verschoben hat (OGH 10 ObS 75/21h, 10 ObS 15/20h), ein durch die schweren gesundheitlichen Probleme der Mutter hervorgerufener Ausnahmezustand in der Familie (OGH 10 ObS 140/15h) oder etwa ein aufgrund mehrerer Fehler des behandelnden Arztes und einer unrichtigen Auskunft eines Mitarbeiters des Sozialversicherungsträgers unterbliebener vollständiger Nachweis einer Untersuchung (OGH 10 ObS 15/20h).
2.4 Wenn auch die gesundheitliche Situation der Klägerin nicht mit jener in 10 ObS 140/15h vergleichbar ist, befand sie sich dennoch in einer Ausnahmesituation und kann sich darauf berufen. Bis zu einem Jahr lang nach dem Unfall hatte die Klägerin mit den Unfallfolgen wie schweren Müdigkeitsanfällen, Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen zu kämpfen und war mit der Situation überfordert. Wenn in einem solchen aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin herrschenden (vom Erstgericht auch festgestellten) familiären Ausnahmezustand ein bereits vereinbarter Untersuchungstermin verpasst wird, so ist die nicht fristgerechte Vornahme der zehnten Eltern-Kind-Pass-Untersuchung nicht von der Klägerin iSd § 24c Abs 2 Z 1 KBGG zu vertreten; ihr kann kein rechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden.
2.5 Wenn die Beklagte vermeint, dass sich aus der Beilage ./C keine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 31. August 2023 bis 15. Dezember 2024 ergebe, trifft das zu. Laut Beilage ./C S 17 dauerte die Arbeitsunfähigkeit bis 15. Dezember 2023, sodass die getroffene Feststellung aktenwidrig und durch die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung zu ersetzen ist (vgl RIS-Justiz RS0110055, RS0116014). Auch ist richtig, dass sich aus einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend die Unfähigkeit ergibt, einen vorgeschriebenen Arzttermin wahrzunehmen. Allerdings übersieht die Beklagte die festgestellten, ein Jahr lang andauernden Unfallfolgen und damit greift dieses Berufungsargument zu kurz.
3 Aus den genannten Gründen musste der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
4 Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, da die Frage des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
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