European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00076.26M.0602.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
I. Das mit Beschluss vom 27. 2. 2025, 3 Ob 215/24z, unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
II. Die Revision wegen Nichtigkeit wird verworfen.
III. Im Übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das im Kostenpunkt hinsichtlich der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens unberührt bleibt, wird in der Hauptsache dahin abgeändert, dass es unter Einschluss der in Rechtskraft erwachsenen und bestätigten Teile insgesamt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 172.857,42 EUR samt 4 % Zinsen aus 3.007,27 EUR seit 5. 11. 1998, aus 3.292,32 EUR seit 9. 3. 1999, aus 1.446,30 EUR seit 12. 4. 2000, aus 1.446,30 EUR seit 30. 8. 2000, aus 1.649,10 EUR seit 16. 10. 2000, aus 1.683,16 EUR seit 26. 2. 2001, aus 1.683,16 EUR seit 26. 2. 2001, aus 1.620,48 EUR seit 24. 7. 2001, aus 1.029,80 EUR seit 31. 8. 2001, aus 1.029,80 EUR seit 31. 8. 2001, aus 1.495,78 EUR seit 30. 10. 2001, aus 2.685,16 EUR seit 19. 12. 2001, aus 2.736,47 EUR seit 19. 12. 2001, aus 2.685,16 EUR seit 21. 12. 2001, aus 1.614,51 EUR seit 4. 2. 2002, aus 2.679,48 EUR seit 14. 2. 2002, aus 1.501,75 EUR seit 12. 3. 2002, aus 1.617,83 EUR seit 13. 3. 2002, aus 1.235,42 EUR seit 18. 7. 2002, aus 2.863,32 EUR seit 19. 7. 2002, aus 4.068,33 EUR seit 31. 12. 2002, aus 4.068,33 EUR seit 31. 12. 2002, aus 4.068,33 EUR seit 11. 2. 2003, aus 4.068,33 EUR seit 11. 2. 2003, aus 4.068,33 EUR seit 11. 2. 2003, aus 1.738,77 EUR seit 12. 3. 2003, aus 4.229,78 EUR seit 11. 4. 2003, aus 2.829,98 EUR seit 23. 6. 2003, aus 2.896,66 EUR seit 2. 7. 2003, aus 2.829,98 EUR seit 4. 7. 2003, aus 2.829,98 EUR seit 4. 7. 2003, aus 2.829,98 EUR seit 4. 7. 2003, aus 2.896,66 EUR seit 15. 7. 2003, aus 2.896,66 EUR seit 15. 7. 2003, aus 2.896,66 EUR seit 1. 9. 2003, aus 2.896,66 EUR seit 1. 9. 2003, aus 2.896,66 EUR seit 3. 10. 2003, aus 2.991,31 EUR seit 15. 12. 2003, aus 1.617,83 EUR seit 17. 12. 2003, aus 1.851,10 EUR seit 23. 12. 2003, aus 3.045,32 EUR seit 9. 3. 2005, aus 1.520,86 EUR seit 1. 12. 2005, aus 1.520,86 EUR seit 7. 12. 2005, aus 1.520,86 EUR seit 7. 12. 2005, aus 2.777,30 EUR seit 27. 12. 2005, aus 2.777,30 EUR seit 27. 12. 2005, aus 4.391,22 EUR seit 30. 12. 2005, aus 4.391,22 EUR seit 30. 12. 2005, aus 4.455,79 EUR seit 30. 12. 2005, aus 4.455,79 EUR seit 30. 12. 2005, aus 4.772,22 EUR seit 12. 03. 2007, aus 4.772,22 EUR seit 12. 3. 2007, aus 4.772,22 EUR seit 12. 3. 2007, aus 4.843,25 EUR seit 26. 4. 2007, aus 4.681,81 EUR seit 21. 5. 2007, aus 1.881,71 EUR seit 25. 7. 2007, aus 3.432,60 EUR seit 31. 10. 2007, aus 3.432,60 EUR seit 31. 10. 2007, aus 1.761,93 EUR seit 28. 12. 2007, aus 1.761,93 EUR seit 13. 3. 2008, aus 3.294,78 EUR seit 21. 3. 2008, aus 1. 848,30 EUR seit 12. 6. 2008, aus 1.783,61 EUR seit 15. 9. 2008, aus 1.783,61 EUR seit 27. 1. 2009 und aus 1.004,20 EUR seit 26. 7. 2010 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 675.500,50 EUR sA zu zahlen, wird abgewiesen.“
Die klagende Partei ist schuldig, den Fünft- und Sechstnebenintervenientinnen die mit 3.521,89 EUR (darin enthalten 552,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
BegründungundEntscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin ist ein Transportunternehmen, das von der Beklagten im Kartellzeitraum von Jänner 1997 bis Jänner 2011 indirekt über Händler diverse LKW erworben hat. Die Beklagte sowie die Nebenintervenientinnen sind jeweils die Herstellerinnen dieser LKW.
[2] Mit rechtskräftigem Beschluss vom 19. 7. 2016 stellte die Europäische Kommission fest, dass die Unternehmen bzw Unternehmensgruppen unter anderem der Beklagten und der Nebenintervenientinnen gegen EU‑Kartellvorschriften verstoßen haben. Das Kartellverfahren wurde von den betroffenen LKW‑Herstellerinnen in Form eines „Settlements“, also einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung, in der der Kartellverstoß anerkannt wurde, abgeschlossen. Der Entscheidung der Europäischen Kommission lag zugrunde, dass die LKW‑Herstellerinnen im Zeitraum 17. 1. 1997 bis 18. 1. 2011 Bruttolistenpreise (Herstellerpreise ab Werk) für Lastkraftwagen mit einer Nutzlast zwischen 6 und 16 Tonnen („mittelschwere LKW“) und über 16 Tonnen („schwere LKW“) koordinierten, den Zeitplan für die Einführung von Emissionssenkungstechnologien für diese LKW absprachen und die mit der Einhaltung der Emissionsvorschriften verbundenen Kosten an die Kunden in abgestimmter Form weitergaben. Die Preiskoordination betraf sowohl Sattelzüge als auch Solofahrzeuge, nicht aber gebrauchte LKW, Sonder-/Spezialfahrzeuge, weiterverkaufte Aufbauten sowie After‑Sales‑Leistungen, Dienstleistungen und Garantieleistungen.
[3] Aufgrund der Absprachen zu den festgestellten Kartellverstößen musste die Klägerin im Kartellzeitraum bei LKWs der Marke D* einen um 2,28 % überhöhten Preis zahlen. Bei LKW der Marke R* war der Preis um 6,46 % überhöht und bei LKW der Marke V* um 3,92 %. Die einzelnen Erwerbsvorgänge fanden im Zeitraum vom 5. 11. 1998 bis 26. 7. 2010 statt. Die überhöhten Anschaffungskosten für die LKW wurden von der Klägerin nicht im Weg eines „Passing‑on“ durch höhere Preise für Transporte oder beim Wiederverkauf von LKW weitergegeben.
[4] Die Klägerin begehrte 848.357,92 EUR sA an Schadenersatz aus dem Kartellverstoß der Beklagten und der Nebenintervenientinnen. Im Kartellzeitraum habe sie im beträchtlichen Umfang LKW mittelbar über die Vertriebsgesellschaften der Kartellantinnen bezogen und bei jedem Erwerbsvorgang höhere Preise zahlen müssen. Die geltend gemachte Schadenersatzforderung sei ab dem Zeitpunkt des Schadeneintritts unter sinngemäßer Anwendung des § 1333 ABGB iVm § 1000 ABGB zu verzinsen.
[5] Die Beklagte sowie die Nebenintervenientinnen entgegneten, dass die ihnen angelasteten Absprachen in Bezug auf die Bruttolistenpreise keine Auswirkung auf die an die Kunden verrechneten Nettopreise gehabt, sondern nur einen internen Referenzwert definiert hätten. Außerdem habe die Klägerin allenfalls überhöhte Preise an ihre eigenen Kunden weitergegeben, was sie sich als Vorteil anrechnen lassen müsse. Die Verzinsung von Schadenersatzansprüchen sei erstmals in § 37a Abs 1 KartG idF BGBl I 2023/13 geregelt worden und auf Wettbewerbsverstöße anwendbar, die nach dem 28. 2. 2013 begangen worden seien. Da die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche vor diesem Zeitpunkt entstanden seien, richte sich die Verzinsung nach der Fälligkeit, die frühestens mit der Einmahnung durch Einbringung der Klage eingetreten sei.
[6] Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin 172.857,42 EUR samt 4 % Zinsen seit 21. 1. 2021 binnen 14 Tagen zu zahlen. Das Mehrbegehren von 675.500,50 EUR sA sowie das Zinsenmehrbegehren wies es ab. Der Kartellverstoß der Beklagten und der Nebenintervenientinnen stehe aufgrund der Entscheidung der Europäischen Kommission fest. Der Schaden der Klägerin liege in den überhöhten Preisen, die diese für die vom Kartell betroffenen LKW hätte zahlen müssen. Dies gelte allerdings nicht für Gebraucht- und Sonderfahrzeuge sowie für Aufbauten und Leasingfahrzeuge, weshalb die in der festgestellten Übersichtsliste angeführten LKW Nr 61 sowie Nr 65 nicht zu berücksichtigen seien. Dementsprechend belaufe sich der Schaden der Klägerin – unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens – insgesamt auf 172.857,42 EUR. Gesetzliche Zinsen gebührten dem Gläubiger erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Schuldner im Verzug befinde. Der Ersatzanspruch werde erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch Mahnung oder durch Klage oder Klagserweiterung fällig, sodass die Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt gefordert werden könnten. Mangels außergerichtlicher Mahnung gebührten der Klägerin die Verzugszinsen erst ab dem Zeitpunkt der Klagszustellung.
[7] Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Klägerin wegen der Nichtigkeitsgründe nach § 477 Abs 1 Z 4 und Z 9 ZPO. Im Übrigen bestätigte es die Entscheidung des Erstgerichts.
[8] Dabei verneinte es zunächst die geltend gemachten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die die Klägerin unter Heranziehung unterschiedlicher Argumente auf den Umstand bezog, dass ihr die Daten, die dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde lagen, nicht zugänglich gemacht wurden. Die zur Spezifizierung des Kartellschadens erforderliche Anordnung der Offenlegung von Beweisen sei in § 37j KartG geregelt, der Art 5 der Kartellschadenersatz‑RL 2014/104/EU (im Folgenden: Richtlinie) umsetze. Für den Fall, dass die Beweismittel vertrauliche Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse enthielten, seien wirksame Maßnahmen zu deren Schutz zu treffen, was in § 37j Abs 6 KartG vorgesehen sei. Auf diese Weise solle nach den Vorgaben der Richtlinie erreicht werden, dass vertrauliche Informationen im Verfahren verwertet werden könnten und gleichzeitig geschützt blieben. § 37j Abs 6 Z 4 KartG enthalte zu diesem Zweck eine besondere Variante eines Sachverständigengutachtens, bei dem der Sachverständige zwar vertrauliche Informationen zur Erstellung des Gutachtens verwenden dürfe, gleichzeitig aber sichergestellt sei, dass diese gegenüber einzelnen oder allen Parteien nicht offengelegt würden. In einem solchen Fall habe der Sachverständige eine Zusammenfassung in nicht vertraulicher Form vorzulegen. Auf diese Weise trage die Richtlinie dem Gedanken Rechnung, dass dem Kläger die Durchsetzung seiner Ansprüche um den Preis der Einschränkung seines eigenen prozessualen Rechts auf rechtliches Gehör ermöglicht werde. Dem Geheimhaltungsinteresse sei insofern Rechnung zu tragen, als sich der Sachverständige auf die Beantwortung der entscheidungsrelevanten Fragen beschränken müsse, ohne die Grundlagen seiner Schlussfolgerungen offenzulegen. In der vom Erstgericht gewählten Vorgangsweise, nach der der Sachverständige gemäß § 37j Abs 6 Z 4 KartG den Auftrag erhalten habe, die von den Parteien zur Verfügung gestellten Daten zu überprüfen und zu plausibilisieren und – soweit diese von ihm für die Erstellung des Gutachtens verwendet wurden – eine Zusammenfassung herzustellen, die die Art der Daten, deren Quantität und Qualität, deren Herkunft sowie die Form und Qualität deren Überprüfung angebe, aber keine vertraulichen Informationen enthalte, sei keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken. Das eingeholte Sachverständigengutachten entspreche den Anforderungen des § 37j Abs 6 KartG. Bei den vom Sachverständigen verwerteten Daten handle es sich um vertrauliche Informationen und Unternehmensgeheimnisse der Beklagten und der Nebenintervenientinnen. Der Sachverständige habe nachvollziehbar und inhaltlich überzeugend dargelegt, dass er die von den Parteien zur Verfügung gestellten Daten mittels Regressionsmodellen auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft und die Schadenschätzungen in den vorgelegten Urkunden reproduziert und die Spezifikationsdaten auf ihre Robustheit analysiert habe. Der Vergleich zwischen den Preisvariablen und den Klägerdaten zeige keine systematischen Abweichungen, was die Belastbarkeit der Datengrundlage bestätige. Der Sachverständige beschreibe auch nachvollziehbar die Schadenstheorien und setze sich zudem mit den institutionellen Gegebenheiten des konkreten Markts auseinander und erkläre widerspruchsfrei und logisch, welchen Ansatz und welche Methodik er bei der Ermittlung der Schadensbestimmung gewählt habe. Dabei habe sich der gerichtliche Sachverständige auch mit den von den Parteien vorgelegten Privatgutachten eingehend auseinandergesetzt und plausibel erläutert, warum die darin enthaltenen Schätzergebnisse nicht unmittelbar zur Ermittlung des Schadens herangezogen werden könnten. Insgesamt bestehe kein Grund, an den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln.
[9] In rechtlicher Hinsicht führe die Klägerin richtig aus, dass die Richtlinie (Art 3 Abs 2) bei einem Kartellschaden als Ersatz volle Genugtuung vorsehe, die sich aus der Vermögenseinbuße, dem entgangenen Gewinn und der Zahlung von Verzugszinsen zusammensetze. Die Richtlinie definiere die Verzugszinsen somit als Teil des Schadenersatzes. Art 3 Abs 2 der Richtlinie sei durch § 37d Abs 2 KartG idF des KaWeRÄG 2017, BGBl I 2017/56, umgesetzt worden. Danach habe der Ersatzpflichtige die Schadenersatzforderung ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des § 1333 ABGB zu verzinsen. Gemäß § 86 Abs 8 KartG sei diese Bestimmung mit 27. 12. 2016 in Kraft getreten und auf Schäden anzuwenden, die nach dem 26. 12. 2016 entstanden seien. Nach § 86 Abs 9 KartG sei auf Schäden, die vor dem 27. 12. 2016 entstanden seien, weiterhin § 37a KartG idF des KaWeRÄG 2013, BGBl I 2013/13, anwendbar. Auch diese Vorgängerbestimmung regle, dass Unternehmen die Schadenersatzforderung ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des § 1333 ABGB zu verzinsen hätten. Diese Bestimmung sei am 1. 3. 2013 in Kraft getreten und auf Wettbewerbsverstöße anwendbar, die nach dem 28. 2. 2013 begangen worden seien. Nach den Feststellungen seien die Preisabsprachen der Kartellantinnen im Zeitraum zwischen Jänner 1997 und Jänner 2011 erfolgt, sodass die Kartellverstöße vor dem 1. 3. 2013 gesetzt worden seien. Dementsprechend seien auch sämtliche beanstandeten Vertragsabschlüsse vor diesem Datum erfolgt. Da der Schaden vor dem 1. 3. 2013 entstanden sei, sei die Verzugszinsenforderung nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB zu beurteilen, die eine Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klagserweiterung voraussetzten. Die Verzugszinsen stünden erst ab dem Zeitpunkt der Fälligstellung zu.
[10] Die ordentliche Revision sei mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig.
[11] Gegen diese Entscheidung richtet sich die (in der Folge teilweise zurückgenommene) Revision der Klägerin, mit der sie – mit Ausnahme der Abweisung eines Teilbetrags von 420.842,60 EUR sA – die Stattgebung der Klage anstrebt; die teilweise Zurückziehung der Revision bezieht sich ausdrücklich auf die Abweisung des Mehrbegehrens „im Betrag von insgesamt 420.842,60 EUR zzgl Zinsen“ hinsichtlich der LKW der Marken V* und R*.
Rechtliche Beurteilung
[12] Mit ihren – vom Obersten Gerichtshof freigestellten – Revisionsbeantwortungen beantragen die Beklagte sowie die Fünft- und Sechstnebenintervenientinnen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.
Zu I.
[13] 1. Mit Beschluss vom 27. 2. 2025, 3 Ob 215/24z, legte der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klärungsbedürftige Fragen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2014/104/EU zur Vorabentscheidung vor und unterbrach das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH.
[14] 2. Mit Urteil vom 30. 4. 2026 zu C‑191/25 hat der EuGH die Vorabentscheidung getroffen. Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II. und III.
[15] Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
1. Zur behaupteten Nichtigkeit:
[16] 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche das erstinstanzliche Verfahren betreffende Nichtigkeitsgründe, die vom Berufungsgericht verneint wurden oder sonst Gegenstand einer bindenden Entscheidung waren, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; 8 Ob 66/13h). Ist also das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat es eine solche verneint, so ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich (RS0042981; 3 Ob 43/23d). Diese Anfechtungsbeschränkung kann auch nicht mit der Behauptung umgangen werden, das Rechtsmittelgericht sei nicht ausreichend auf die Argumente im Rechtsmittel eingegangen (vgl 4 Ob 177/18k).
[17] 1.2 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit verworfen und – entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht – dabei sämtliche geltend gemachten Nichtigkeitsgründe, und zwar auch jene nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO behandelt.
[18] Die Revision wegen Nichtigkeit war somit zu verwerfen.
2. Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln:
[19] 2.1 Als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens rügt die Klägerin in erster Linie, und zwar aus mehreren Blickwinkeln, dass ihr die Daten, die dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde liegen, unter Heranziehung des Geheimnisschutzes nach (isolierter Anwendung des) § 37j Abs 6 KartG (besonderes Verfahren zur Offenlegung von Beweismitteln nach Einbringung einer Klage mit herabgesetztem Substanziierungserfordernis zur Darlegung des geltend gemachten Kartellschadens) nicht zugänglich gemacht worden seien. Ohne diesen Datengrundlagen („Geheimnisdaten“) samt den Deckungsbeiträgen und Margen für die einzelnen Fahrzeugkategorien und den vom Sachverständigen verwendeten Koeffizienten könne das Gutachten nicht nachgerechnet werden; dieses sei daher nicht nachprüfbar und nachvollziehbar.
[20] Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der in diesem Zusammenhang fraglichen, schon in der Berufung geltend gemachten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich verneint. Nach ständiger Rechtsprechung können vom Berufungsgericht verneinte oder in der Berufung nicht geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0043111; RS0074223). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur dann zugelassen, wenn sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge entweder nicht befasst hat oder diese mit einer aktenwidrigen Begründung verworfen hat (4 Ob 24/20p; 3 Ob 159/23p).
[21] Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Zusammenhang mit der Anwendung des § 37j Abs 6 KartG durch die Vorinstanzen liegt damit kein im Revisionsverfahren wahrzunehmender Verfahrensmangel vor.
[22] 2.2 Das Argument der Klägerin, dass die Beklagte und die Nebenintervenientinnen die Beweismittel mit den Geheimnisdaten freiwillig offengelegt hätten, ist unrichtig. Die Beklagte brachte schon in der Verhandlung vom 27. 1. 2022 (ON 40) und im Schriftsatz ON 48 sowie die Nebenintervenientinnen in den Schriftsätzen ON 81 und ON 85 vor, dass es im Verfahren um ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gehe, insbesondere auch im Verhältnis zwischen der Beklagten und den Nebenintervenientinnen, bei denen es sich um unmittelbare Konkurrentinnen handle. Diese Daten dürften daher weder den Konkurrentinnen noch der Klägerin zugänglich sein. Aus diesem Grund würden diese nur bei Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung oder sonstigen Maßnahmen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse übermittelt werden.
[23] 2.3 Die Klägerin rügt die Nichtoffenlegung der Datengrundlagen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens auch als Verstoß gegen § 362 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dürften Urteile nicht auf ein Sachverständigengutachten gestützt werden, das auf Unterlagen basiere, die den Parteien nicht zugänglich gemacht worden seien.
[24] Auch diesen bereits in der Berufung geltend gemachten angeblichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Berufungsgericht verneint. Aus diesem Grund kann dieser Mangel im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden.
[25] 2.4 Auch mit dem Argument, das Berufungsgericht habe die Ausführungen des Sachverständigen unrichtigerweise als nachvollziehbar und inhaltlich überzeugend gewertet, zeigt die Klägerin keinen Verfahrensmangel auf.
[26] Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit bzw Nachvollziehbarkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen ebenso in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0113643) wie die Beurteilung, ob das eingeholte Gutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ob es erschöpfend war oder ob noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären (RS0043163; 4 Ob 188/20f; 3 Ob 7/22h; 5 Ob 114/22h). Auch die Grundlagen eines Sachverständigengutachtens können nicht mit Revision bekämpft werden (4 Ob 24/20p).
[27] Die Vollständigkeit und Überprüfbarkeit des hier zugrunde liegenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens können somit nicht erfolgreich zum Gegenstand der Revision gemacht werden. Das Gleiche gilt für die von der Klägerin kritisierte Plausibilitätsprüfung des Sachverständigen, also die von diesem herangezogene Methode zur Bewertung der kartellbedingten Preiserhöhungen. Besteht nämlich für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis des Gutachtens ebenfalls keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfrage geht (RS0118604; 4 Ob 24/20p).
[28] 2.5 Soweit die Klägerin in der Revision auch noch eine mangelhafte Behandlung der Beweisrüge kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass Tatfragen im Revisionsverfahren nicht mehr angefochten werden können. Nur dann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befasst hätte, wäre dessen Verfahren mangelhaft (vgl RS0043371). Das Berufungsgericht ist allerdings nicht gehalten, auf jedes einzelne Beweisergebnis und Argument des Berufungswerbers einzugehen (RS0042170 [T2]; RS0043226; 4 Ob 188/20f). Auch davon kann hier keine Rede sein.
3. Zur Zinsenforderung:
[29] 3.1 Mit ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin dagegen, dass ihr die geltend gemachten (Verzugs‑)Zinsen in Höhe von 4 % pA erst ab Fälligstellung der Hauptforderung durch Zustellung der Klage und nicht schon ab dem jeweiligen Erwerbsdatum der der Klage zugrunde liegenden LKW als Datum des Schadenseintritts zugesprochen wurden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unterliege den Bestimmungen der Richtlinie sowie den nationalen Umsetzungsvorschriften. Der Richtlinie (Art 3 Abs 2) liege das Prinzip der vollen Genugtuung zugrunde, wonach der durch einen Kartellverstoß Geschädigte Ersatz des vollständigen Schadens in Form der Vermögenseinbuße, des entgangenen Gewinns und der Zahlung der Verzugszinsen erlangen können müsse. Der kartellrechtliche Schadenersatzanspruch umfasse daher auch die (Verzugs‑)Zinsen ab dem Zeitpunkt des Schadeneintritts. Durch die Richtlinie sei jedoch keine Neudefinition des Schadensbegriffs erfolgt, sondern seien vielmehr allgemeine Grundsätze des Unionsrechts nach Art 101 f AEUV kodifiziert worden. Folglich sei der Schadensbegriff unabhängig vom zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie nach dem Prinzip der vollen Genugtuung auszulegen.
[30] 3.2 Der EuGH hat bereits in der Entscheidung zu C‑312/21, Traficos Manuell Ferrer, Rn 34 f, ausgeführt, dass ein Geschädigter aus einem Kartellverstoß aufgrund seines Rechts auf vollständigen Ersatz des Schadens durch das wettbewerbswidrige Verhalten nicht nur den Ersatz des Vermögensschadens (damnum emergens), sondern auch des entgangenen Gewinns (lucrum cessans) sowie die Zahlung von Zinsen verlangen können müsse. Mit Art 3 Abs 1 und 2 der Richtlinie habe der Unionsgesetzgeber hinsichtlich eines durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens die bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigen (kodifizieren) wollen (C‑295/04 bis C‑298/04, Manfredi, Rn 95), sodass die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser (Richtlinien‑)Vorschriften zwingend mit sofortiger Wirkung für alle Schadenersatzklagen gelten müssten, die in den (zeitlichen) Anwendungsbereich der Richtlinie fielen, wie durch deren Art 22 Abs 2 bestätigt werde.
[31] 3.3 Aus dem Hinweis des Gerichtshofs auf Art 22 Abs 2 der Richtlinie konnte abgeleitet werden, dass die Wendung „mit sofortiger Wirkung“ Schadenersatzklagen betrifft, die ab dem 26. 12. 2014 (als dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie) bei einem nationalen Gericht erhoben wurden. Außerdem war daraus ableitbar, dass der Gerichtshof den Anspruch auf Zahlung der (Verzugs‑)Zinsen nicht unter Art 22 Abs 1 der Richtlinie subsumiert.
[32] 4.1 Aufgrund eines (unionsrechtlichen) Klarstellungsbedarfs hat der Senat dazu mit Beschluss vom 27. 2. 2025 zu 3 Ob 215/24z ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt, das der Gerichtshof mit Urteil vom 30. 4. 2026 zu C‑191/25, Wenzel Logistics, wie folgt beantwortet hat:
„1. Art 3 Abs 2 und Art 22 Abs 2 der Richtlinie 2014/104/EU [...] über bestimmte Vorschriften für [Kartell‑]Schadensersatzklagen sind dahin auszulegen, dass eine nationale Bestimmung, mit der das Recht auf vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens umgesetzt wird und nach der die im Rahmen dieses vollständigen Ersatzes geschuldeten Zinsen ab dem – gegebenenfalls vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie liegenden – Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zu berechnen sind, mit sofortiger Wirkung auf sämtliche Klagen anzuwenden ist, mit denen ein derartiger Ersatz gefordert wird und die nach dem Inkrafttreten der nationalen Bestimmung erhoben wurden oder, wenn das Inkrafttreten nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie erfolgt ist, auf sämtliche Schadenersatzklagen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben wurden.
2. Art 3 Abs 2 der Richtlinie 2014/104 in Verbindung mit Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke des vollständigen Ersatzes des Schadens, der durch ein Kartell verursacht wurde, das in Absprachen über den Verkauf von Waren zu überhöhten Preisen bestand, der Zeitpunkt des Eintritts des Schadens, ab dem Zinsen geschuldet sind, mit dem Zeitpunkt anzusetzen ist, zu dem der Umstand eingetreten ist, der den Zeitpunkt, ab dem die geschädigte Person aufgrund des Kartells einen tatsächlichen Schaden erlitten hat oder ihr ein Gewinn entgangen ist, überwiegend kennzeichnet.“
[33] 4.2 In seiner Begründung zu Antwort 1) führt der EuGH aus, dass die zeitliche Anwendbarkeit der nationalen Umsetzungsbestimmungen zur Richtlinie 2014/104/EU danach zu unterscheiden ist, ob die umzusetzende Regelung der Richtlinie die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art 101 AEUV kodifiziert – in diesem Fall ist sie mit sofortiger Wirkung anwendbar – oder sich allein aus dieser Richtlinie ergibt, so dass ihre zeitliche Anwendbarkeit anhand von Art 22 dieser Richtlinie zu prüfen ist. Zu der hier maßgebenden Regelung gemäß Art 3 Abs 2 der Richtlinie , wonach der vollständige Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens den Ersatz des Vermögensschadens, den Ersatz des entgangenen Gewinns sowie die Zahlung von Zinsen umfasst, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass diese Regelung die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art 101 Abs 1 AEUV kodifiziert, die insbesondere auf das Urteil zu C‑295/04 bis C‑298/04, Manfredi, zurückgeht, sodass die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Art 3 Abs 2 mit sofortiger Wirkung für alle Schadenersatzklagen gelten müssen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (Rn 39 und 40).
[34] In den zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie fallen alle Schadenersatzklagen, die ab dem Inkrafttreten der Richtlinie am 26. 12. 2014 erhoben werden, wobei die Mitgliedstaaten festlegen können, dass Schadenersatzklagen, die vor Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsvorschrift bzw vor dem 27. 12. 2016 (Ablauf der Umsetzungsfrist) erhoben wurden, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (vgl Rn 42 und 43). In den zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie fallen damit jedenfalls alle Schadenersatzklagen, die ab dem Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsvorschrift (ab der rechtzeitigen Umsetzung) oder (spätestens) ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist (am 27. 12. 2016) eingebracht wurden.
[35] Hier wurde die Klage am 13. 1. 2021 eingebracht. § 37d KartG über den vollständigen Ersatz des Kartellschadens, der insbesondere vorsieht, dass die Zinsen ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens geschuldet sind, und der der Umsetzung von Art 3 Abs 2 der Richtlinie dient, ist auf die vorliegende Klage (und den dieser zugrunde liegenden Sachverhalt, auch wenn sich dieser vor Inkrafttreten der Richtlinie verwirklicht hat) anzuwenden (vgl Rn 44). Folglich beeinträchtigt eine nationale Bestimmung wie § 86 KartG, die die Anwendbarkeit von § 37d dieses Gesetzes auf Klagen beschränkt, mit denen der Ersatz von Schäden gefordert wird, die nach dem 26. 12. 2016 entstanden sind, und die dazu führt, dass im Fall einer Klage wie der hier vorliegenden auf Ersatz eines vor dem 27. 12. 2016 entstandenen Schadens die Zahlung der Zinsen nicht ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zu erfolgen hat, sondern ab der Zustellung der Klage, die praktische Wirksamkeit von Art 101 Abs 1 AEUV (Rn 46). Soweit eine nationale Bestimmung wie § 86 KartG die Wirksamkeit von Art 101 Abs 1 AEUV beeinträchtigt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung des Primärrechts der Union in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lässt, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (Rn 49).
[36] In seiner Begründung zu Antwort 2) hält der Gerichtshof fest, dass für den Fall, dass der Eintritt des Schadens durch mehrere Umstände gleichermaßen maßgeblich gekennzeichnet wird, jener Umstand als Ausgangspunkt für die Berechnung der Zinsen festzulegen ist, der als erstes eingetreten ist (Rn 58). Im Übrigen ist dann, wenn sich der Schaden aus unterschiedlichen Teilen zusammensetzt, sicherzustellen, dass die Beurteilung des Zeitpunkts des Eintritts des Schadens für jeden Teil des Schadens einzeln erfolgt (Rn 59). Im Anlassfall könnte (auch) der Zeitpunkt, zu dem im Hinblick auf die Bezahlung der überhöhten Preise die Finanzmittel nicht mehr verfügbar waren, den Eintritt des Schadens kennzeichnen (Rn 60).
[37] 4.3 Daraus folgt: Da die zugrunde liegende Klage ab dem 27. 12. 2016 (am 13. 1. 2021) eingebracht wurde, gelangt § 37d KartG 2005 idF BGBl I Nr 56/2017 (als Umsetzungsbestimmung zu Art 3 der Richtlinie ) – ab deren rechtzeitigen Umsetzung (Inkrafttreten) am 27. 12. 2016 (§ 73 Abs 8 leg cit) – mit sofortiger Wirkung (ohne Übergangsregelungen) zur Anwendung. Die nationalen Übergangsregelungen zum Inkrafttreten des § 37d Abs 2 KartG idF des KaWeRÄG 2017, BGBl I 2017/56, sowie des § 37a KartG idF des KaWeRÄG 2013, BGBl I 2013/13, haben unangewendet zu bleiben. Dementsprechend gebührt der Klägerin der vollständige Ersatz des Kartellschadens einschließlich der (Verzugs‑)Zinsen. Die Zinsen gebühren ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des § 1333 ABGB (§ 37d Abs 2 leg cit), wobei die Zinsenforderung für jeden einzelnen Schadensfall gesondert zuerkannt (und geltend gemacht) werden muss. Für den Eintritt des Schadens kommt (als kennzeichnender Umstand) der Zeitpunkt des Abschlusses des jeweils schädlichen Vertrags oder der jeweiligen Zahlung des überhöhten Kaufpreises in Betracht (vgl auch Gänser/Egger in Egger/Harsdorf‑Borsch, Kartellrecht § 37d KartG Rz 30).
[38] 5.1 Zusammenfassend folgt, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Zinsenforderung der Klägerin in Bezug auf den Beginn des Zinsenlaufs der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht standhalten. Insofern ist die angefochtene Entscheidung – in teilweiser Stattgebung der Revision – abzuändern. Der zeitlichen Anknüpfung des Eintritts des Schadens an das Datum des jeweiligen schädlichen Vertragsabschlusses nach den Ausführungen in der Revision treten die Beklagte und die Nebenintervenientinnen in den Revisionsbeantwortungen nicht entgegen.
[39] 5.2 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 43 Abs 1 und Abs 2 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO. Da sich ein Erfolg im Zinsenzuspruch auf den Rechtsmittelerfolg nicht auswirkt (1 Ob 104/24m mwN), ergeben sich hinsichtlich der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens keine Änderungen (§ 43 Abs 2 ZPO iVm § 54 Abs 2 JN). Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens ist die Klägerin als zur Gänze unterliegend anzusehen, weil sie in der Hauptsache nicht erfolgreich war (vgl 9 ObA 49/09k).
[40] Infolge der teilweisen Zurückziehung der Revision beträgt die Bemessungsgrundlage nur mehr 254.657,90 EUR; Kostenbestimmungsanträge nach § 484 Abs 3 iVm § 513 ZPO wurden nicht gestellt (vgl 8 Ob 49/20v). Der Beklagten stehen keine Kosten zu, weil sie solche in ihrer Revisionsbeantwortung nicht verzeichnet hat. Zwar hat sie in der Folge ein Kostenverzeichnis vorgelegt. Diese nachträgliche Verzeichnung von Kosten ist jedoch nicht zulässig, weil Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 54 Abs 1 ZPO bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs im Rechtsmittelschriftsatz zu verzeichnen sind (RS0036034; 10 ObS 8/12t mwN). Den Fünft- und Sechstnebenintervenientinnen steht nur ein Streitgenossenzuschlag von 10 % zu; zu Recht wurde die deutsche Umsatzsteuer verzeichnet.
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