OGH 8Ob49/20v

OGH8Ob49/20v25.8.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** W*****, vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A***** AG, *****, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. MMag. P***** W*****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen 27.027,19 EUR sA, infolge der Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2020, GZ 133 R 61/19x‑39, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. März 2019, GZ 23 Cg 13/18i‑32, in Ansehung der zweitbeklagten Partei bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00049.20V.0825.000

 

Spruch:

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.854 EUR (darin 309 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die zweitbeklagte Partei hat die Kosten ihres Schriftsatzes vom 20. 7. 2020 selbst zu tragen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber zog seine Revision mit Schriftsatz vom 20. 7. 2020 zurück.

Die Zurückziehung der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RIS-Justiz RS0118330 [T1]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3]; RS0110466 [T9]; jüngst 4 Ob 133/19s).

Über die aus der Zurückziehung einer Revision nach §§ 484 Abs 3 iVm 513 ZPO resultierende Kostenersatzpflicht des Rechtsmittelwerbers ist nicht von Amts wegen zu entscheiden. Voraussetzung für einen Kostenzuspruch ist ein darauf gerichteter, fristgebundener Antrag des Rechtsmittelgegners. Auch Kosten, die der Höhe nach bereits in der Rechtsmittelbeantwortung verzeichnet wurden, sind in diesem Fall nur über gesonderten Antrag zuzusprechen, zumal der Zurückziehung eines Rechtsmittels häufig eine abschließende außergerichtliche Einigung der Parteien zugrunde liegt (8 Ob 92/12f; Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 § 484 ZPO Rz 17; Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.453). Eine Kostenentscheidung (iSv Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelgegners) ist in dem deklarativen Beschluss, mit dem die

Zurückziehung der Revision zur Kenntnis genommen wird, somit grundsätzlich nicht zu treffen (6 Ob 136/18w = RS0042060 [T3]).

Anderes gilt, wenn – wie hier – noch vor Fassung des deklarativen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof und damit jedenfalls rechtzeitig iSd § 484 Abs 3 iVm § 513 ZPO der Kostenbestimmungsantrag gestellt wird. Über einen gestellten Kostenbestimmungsantrag ist ohne weiteres zu entscheiden (Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 § 484 ZPO Rz 20; aA Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO‑TaKom § 484 Rz 4: Äußerungsverfahren). Auch die Kosten des Kostenbestimmungsantrags sind ersatzfähig (7 Ob 98/99h).

Die – hier im Rücknahmeschriftsatz verzeichneten – Kosten der Rechtsmittelzurücknahme sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (

9 Ob 55/13y;

9 ObA 2/13d; Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.453).

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