OGH 23Ds5/25z

OGH23Ds5/25z10.3.2026

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Dorn und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 27. Jänner 2025, GZ D 2024/08-23, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Schreiber LL.M. WU, des Kammeranwalts Mag. Schöndorfer, des Beschuldigten und seines Verteidigers Dr. Lima zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0230DS00005.25Z.0310.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

 

Spruch:

 

In Stattgebung der Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld wird das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Rechtsanwaltskammer * verwiesen.

Mit seiner gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung wird der Beschuldigte auf diese Entscheidung verwiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt *der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.

[2] Danach hat er „dadurch, dass er am 8. März 2023 ein Exekutionsverfahren gegen seine Mandantin * H* wegen offener Honorarforderungen eingeleitet hat und zugleich die Vertretung der Mandantin * H* in einem anderen Verfahren geführt bzw neu übernommen hat, eine Berufspflichtenverletzung in Form der unzulässigen formellen Doppelvertretung begangen“.

Dazu traf der Disziplinarrat folgende wesentliche Feststellungen:

[3] Rechtsanwalt * vertrat * H* in der Vergangenheit in mehreren, jeweils Streitigkeiten mit ihrem Sohn * L* betreffenden Verfahren. Seit 8. März 2023 führte er – mit Zustimmung seiner Mandantin – aufgrund eines (auf einer Vereinbarung zwischen ihm und H* basierenden) vollstreckbaren Notariatsakts Exekution gegen die Genannte wegen 35.214,37 Euro aus offenen Honorarforderungen.

[4] Dennoch trat er – gleichfalls mit deren ausdrücklicher Zustimmung – in zumindest drei laufenden (im Erkenntnis [bloß] durch Anführung der Aktenzeichen konkretisierten) Verfahren vor dem Bezirksgericht * sowie im Verfahren zu 33 Cg 34/22x des Landesgerichts * weiterhin als rechtsfreundlicher Vertreter der H* auf. In sämtlichen Verfahren setzte er „aktive Vertretungshandlungen“, in letzterem unterfertigte er einen Verfahrenshilfeantrag seiner Mandantin, versah diesen mit seiner Stampiglie und erklärte sich ausdrücklich bereit, ihre Vertretung zu übernehmen. Daraufhin wurde er mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer * vom 28. Juni 2023 zum Verfahrenshelfer der H* bestellt.

[5] * war der objektive Sachverhalt und demnach auch „die Doppelvertretung bewusst“. „Die Tatsache der 'formellen Doppelvertretung' wurde jedenfalls dem Gericht bekannt, sodass die erforderliche Öffentlichkeit auch gegeben ist“ (ES 2 ff).

[6] Diese Feststellungen stützte der Disziplinarrat auf im Akt erliegende Urkunden sowie die für glaubwürdig erachteten schriftlichen Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten, verneinte das Vorliegen eines – von diesem behaupteten – Rechtsirrtums und beurteilte das inkriminierte Verhalten als „unzulässige formelle Doppelvertretung“, demnach als „Verstoß gegen § 10 RAO“. Dadurch habe * die Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und – zufolge Erfüllung der Publizitätserfordernisse auch – der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt begangen (ES 4 f).

Rechtliche Beurteilung

[7] Dagegen richtet sich die – auch Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b StPO relevierende (vgl RIS‑Justiz RS0128656 [T1]) – Berufung des Beschuldigten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe. Ihr kommt schon aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO Berechtigung zu.

[8] Die – vor der Rechtsrüge zu behandelnde (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (im engeren Sinn; § 464 Z 2 erster Fall StPO) erschöpft sich in einem Verweis auf den – ausschließlich Rechtsfragen thematisierenden – Inhalt der Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe. Umstände, die geeignet wären, Bedenken an der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung zu wecken und auf diese Weise die getroffenen Feststellungen substantiiert in Frage zu stellen (§ 49 DSt; vgl Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 Rz 2), werden damit nicht aufgezeigt. Solcherart verfehlt der Berufungswerber den Anfechtungsrahmen einer Berufung wegen Schuld (im engeren Sinn; vgl dazu RIS‑Justiz RS0122980; eingehend Ratz, WK‑StPO § 464 Rz 2 und 8 je mwN).

[9] Die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) zeigt dagegen zutreffend auf, dass die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses weder die rechtliche Annahme einer Verletzung der Berufspflichten noch die einer Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes zu tragen vermögen.

[10] Vorauszuschicken ist zunächst, dass das – hier aktuelle – Vorgehen des (bloß für sich selbst einschreitenden) Rechtsanwalts gegen seine Mandantin in eigener Sache (vgl RIS-Justiz RS0055853) und die gleichzeitige Übernahme eines Mandats für dieselbe – entgegen zweier veralteter Judikate (RIS-Justiz RS0055258; ersichtlich anders gelagert 20 Os 9/16y [arg: „offene Forderungen seiner Anwaltssozietät … anmeldete“]) – keinen Fall der formellen Doppelvertretung iSd § 10 RL-BA 2015 darstellt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem allgemeinen Sprachverständnis des Begriffs „Doppelvertretung“, sondern auch aus dem Wortlaut der relevanten Bestimmungen des § 10 Abs 1 RAO und § 10 RL‑BA 2015 (vgl § 10 Abs 1 RAO: „… die Vertretung einer Partei zu übernehmen … verpflichtet, die Vertretung abzulehnen … die Gegenpartei … vertreten hat“ sowie § 10 RL-BA 2015: „Interessen der jeweiligen Klienten in den jeweils anvertrauten Mandaten“ … „neues Mandat“; vgl auch RIS‑Justiz RS0019621 [zur Unterscheidung zwischen Insichgeschäft durch Doppelvertretung und durch Selbstkontrahieren in der zivilrechtlichen Judikatur]). Doppelvertretung kommt also in solchen Fällen mangels Handelns im Rahmen eines neuen, für einen weiteren Klienten übernommenen Mandats nicht in Betracht (so schon 28 Ds 3/17f und 21 Ds 9/23w; vgl aber auch 24 Ds 1/20m).

[11] Allerdings ist das in § 10 Abs 1 RAO und spezifisch in § 10 RL-BA 2015 normierte Verbot der Doppelvertretung Ausfluss und Konkretisierung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts, nämlich der in § 9 Abs 1 RAO angeordneten allgemeinen Treuepflicht (RIS‑Justiz RS0112203; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 Rz 6, § 1 DSt Rz 40/2; Ansaloni/Aumüllner/Kutschera, Die anwaltliche Konfliktprüfung unter besonderer Berücksichtigung des neuen § 12a RL-BA, Jahrbuch Anwaltsrecht 2013, 217). Diese gebietet dem Rechtsanwalt die von ihm übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen, die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten und enthält solcherart das grundsätzliche – nicht bloß auf Fälle der Doppelvertretung beschränkte – Gebot der Vermeidung von Interessenkollisionen. Zu den Grundprinzipien der Berufsausübung zählt weiters – gleichfalls nicht nur unter dem Aspekt der Doppelvertretung (§ 10 Abs 1 Z 1 RL-BA 2015) – die in § 9 Abs 2 f RAO geregelte anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Diese wird auch dann verletzt, wenn der Anwalt während aufrechten Mandatsverhältnisses Kenntnisse, die bei der Vertretung des Mandanten erlangt werden, für die Verfolgung eigener Interessen ausnutzt.

[12] Daraus folgt insgesamt, dass die aus § 10 RL‑BA 2015 ersichtlichen Prinzipien auch für eine Kollision der Eigeninteressen des Rechtsanwalts mit jenen seines Klienten ohne Weiteres als Leitlinien dienen können (vgl dazu auch 2 Ob 177/22a sowie Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RL-BA 2015 Rz 17/1).

[13] Für die Feststellung einer Treuepflichtverletzung in solchen Fällen reicht demnach der bloße Anschein eines „Frontwechsels“ ebenso wenig aus wie in jenen der formellen Doppelvertretung (vgl zu Letzterer Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RAO Rz 20, § 10 RL-BA 2015 Rz 8; 20 Ds 4/18w; 20 Ds 1/20g). Es geht stets darum, dass tatsächliche Interessenskonflikte sowie Verstöße gegen die anwaltliche Schweigepflicht, nicht aber generell das gleichzeitige Einschreiten einmal für und einmal gegen den Mandanten (sei es als Parteienvertreter sei es in eigener Sache), ausgeschlossen sind (vgl Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 40), worauf die Berufung im Ergebnis zutreffend hinweist.

[14] Dem angefochtenen Erkenntnis mangelt es zunächst an einer Feststellungsbasis, wonach die von § 10 Abs 1 Z 1 RL-BA 2015 und § 9 Abs 2 RAO verlangte – nicht schon aus der Tatsache der „Übernahme eines zweiten Mandats“ (hier: der Übernahme eines Mandats trotz gleichzeitiger exekutiver Betreibung eigener offener Honorarforderungen gegen die Mandantin) ableitbare – konkrete (Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RL-BA 2015 Rz 16; 20 Ds 11/22f [Rz 12]; 2 Ob 177/22a [Rz 5]) Gefahr einer Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheit bestanden hätte (vgl zudem RIS-Justiz RS0114273 [zur Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht im Zusammenhang mit der Durchsetzung eigener Honoraransprüche, dies jedoch – mit Ausnahme des Antrags auf Entziehung der Verfahrenshilfe {20 Ds 15/21t} – immer nach Beendigung des Mandatsverhältnisses]).

[15] Ebenso wenig lassen sich den Sachverhaltsannahmen Anhaltspunkte dafür entnehmen, die die Annahme des Vorliegens einer konkreten Gefahr, die Kenntnisse der Belange der * H* könnten dem Beschuldigten einen unlauteren Vorteil verschaffen, rechtfertigen würden (zum Erfordernis einer tiefergehenden Prüfung im Einzelfall vgl Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RL-BA 2015 Rz 17; Ansaloni/Aumüllner/Kutschera, Die anwaltliche Konfliktprüfung unter besonderer Berücksichtigung des neuen § 12a RL-BA, Jahrbuch Anwaltsrecht 2013, 221; vgl dazu erneut auch 2 Ob 177/22a [Rz 7]; 21 Ds 2/19k).

[16] Davon wäre – wie der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt – etwa auszugehen, wenn der Rechtsanwalt durch seine besondere (Vertrauens-)Stellung als rechtsfreundlicher Vertreter erlangtes Wissen bei einem Vertragsabschluss in eigener Sache mit dem Mandanten im eigenen Interesse und gegen die Interessen des Mandanten ausnützt (vgl 28 Ds 3/17f), oder auch, wenn durch Kenntnisse der wirtschaftlichen Gegebenheiten eines Mandanten eine zielgerichtete Exekutionsführung möglich würde (vgl Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 40/1).

[17] Im – hier gegebenen – Fall einer Exekutionsführung gegen die eigene Mandantin wäre eine tatsächliche Interessenkollision bei nachträglich übernommener, gleichzeitiger rechtsfreundlicher Vertretung derselben Mandantin in von dieser aktiv geführten Prozessen wegen geldwerter Leistungen grundsätzlich ebenfalls denkbar. Zwar läge in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens kein Interessengegensatz oder die Befürchtung nahe, der Rechtsanwalt werde die Klientin in diesen Aktivprozessen nicht mit Eifer und Gewissenhaftigkeit vertreten. Zu bedenken ist aber, dass dem Rechtsanwalt im Falle klagsstattgebender Entscheidung zufolge seines Informationsvorsprungs als Rechtsvertreter die Möglichkeit zeitnaher Exekution (Pfändung und Überweisung des nun titulierten Anspruchs der Mandantin) offenstünde und dabei das Prozesskostenrisiko, welches bei eigener Klagsführung gegen den Drittschuldner (§ 308 Abs 1 EO) beim Rechtsanwalt läge, alleine die Mandantin träfe, womit ein Vorteilsgewinn aus deren rechtsfreundlicher Vertretung zu deren Nachteil indiziert ist.

[18] Nach dem Vorgesagten fehlt es dem angefochtenen Erkenntnis – insbesondere mangels Konkretisierung des Gegenstands auch nur eines der Verfahren, in denen der Beschuldigte seine in Exekution gezogene Mandantin vertrat, und Ausführungen zu den konkreten Umständen der Mandatsübernahme – aber an der zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlichen Sachverhaltsbasis in Bezug auf das (tatsächliche) Bestehen eines Interessenkonflikts und die Befürchtung, der Beschuldigte wäre gegenüber seiner Klientin infolge der von ihm betriebenen Exekution nicht mit dem erforderlichen Eifer, der gebotenen Treue und Gewissenhaftigkeit (§ 9 Abs 1 RAO) tätig geworden (vgl 23 Ds 18/22g [Rz 14] mwN).

[19] Schon diese Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordern – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und die Rückverweisung an den Disziplinarrat zu neuer Verhandlung und Entscheidung.

[20] Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe war der Beschuldigte auf diese Entscheidung zu verweisen.

[21] Bleibt im Übrigen anzumerken, dass die Unterstellung des Verhaltens des Beschuldigten (auch) unter § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt – wie vom Berufungswerber ebenfalls zutreffend beanstandet – schon deshalb verfehlt war, weil das Erkenntnis keine hinreichenden Konstatierungen zur Publizitätswirkung enthält. Richtig ist zwar, dass in Fällen schwerwiegenden Fehlverhaltens selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist und insoweit die Kenntniserlangung von „einigen Gerichtspersonen“ ausreichen kann (RIS-Justiz RS0054876, RS0055086, RS0055403 [T3]).

[22] Die Feststellungen, nach denen das (unkonkretisierte) verpönte Verhalten (unspezifiziert) „dem Gericht“, der – damit ausdrücklich einverstandenen – eigenen Klientin des Beschuldigten und dem die Anzeige erstattenden Rechtsanwalt bekannt wurde (ES 4), reicht hiefür nicht aus. Dass die Wahrnehmung eines disziplinären Gebarens eines Berufskollegen tauglich wäre, Ehre und Ansehen des (gesamten) eigenen Standes zu beeinträchtigen, steht jedoch nicht zu befürchten, jedenfalls dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall nur der selbst betroffene Berufskollege als einziger davon Kenntnis erlangt (20 Ds 4/19x).

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