OGH 21Ds9/23w

OGH21Ds9/23w15.7.2024

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 15. Juli 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter und durch die Rechtsanwälte Dr. Hofmann und Mag. Wagner als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Loibl LL.M., BSc in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten und des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 19. September 2022, GZ D 20/16 und D 20/18‑54, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Schreiber LL.M., des Kammeranwalts Mag. Enzenhofer und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0210DS00009.23W.0715.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

 

Spruch:

 

Der Berufung des Disziplinarbeschuldigten wird mit der Maßgabenicht Folge gegeben, dass Punkt 2./ des Erkenntnisses zu lauten hat:

Weiters hat er seiner Mandantin L* P* durch die Verfassung des Schenkungsvertrags vom 21. März 2014 und Entgegennahme von 28 Sparbüchern mit einem Wert von 420.000 Euro Beihilfe zur Missachtung der im Verfahren * des Bezirksgerichts Tulln (* des Landesgerichts St. Pölten) gegen sie geltend gemachten Auskunftsansprüche geleistet und ihr dadurch ermöglicht, im Verfahren * des Bezirksgerichtes Tulln durch das Verschweigen der nach Einbringung der Auskunftsklage vorgenommenen Schenkung an ihn selbst eine in irreführender Weise unvollständige Auskunft zu beeiden.

Hingegen wird der Berufung des Kammeranwalts Folge gegeben und die verhängte Geldbuße auf 10.000 Euro erhöht.

Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Disziplinarbeschuldigte im zweiten Rechtsgang (zum ersten siehe 28 Ds 3/17f) der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

1./ eine offensichtliche Persönlichkeitsstörung und das Fehlen der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit der L* P* durch Abschluss eines Übergabevertrags betreffend eine Liegenschaft an den Disziplinarbeschuldigten am 22. Mai 2014 und durch Abschluss eines Schenkungsvertrags samt Entgegennahme von Sparbüchern in einem Wert von 420.000 Euro am 21. März 2014 zum Nachteil der L* P* und zum eigenen Vorteil ausgenützt;

2./ durch die Verfassung des Schenkungsvertrags vom 21. März 2014 und Entgegennahme von 28 Sparbüchern mit einem Wert von 420.000 Euro Beihilfe zur Falschaussage der L* P* im Verfahren * des Bezirksgerichts Tulln und wissentliche Erstattung eines unrichtigen Vorbringens im Verfahren * des Bezirksgerichts Tulln geleistet; und

3./ im eigenen Interesse am 21. März 2014 und am 22. Mai 2014 eine unklare Urkunde errichtet.

Rechtliche Beurteilung

[3] Über den Disziplinarbeschuldigten wurde die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 7.000 Euro verhängt. Gegen dieses Erkenntnis richten sich die Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen der Aussprüche über die Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen siehe RIS‑Justiz RS0128656 [T1]) und (implizit; vgl § 49 letzter Satz DSt) über die Strafe sowie jene des Kammeranwalts wegen des Ausspruchs über die Strafe.

[4] Der Einwand (dSn Z 9 lit a) des Disziplinarbeschuldigten, er habe anlässlich des Abschlusses des Übergabevertrags und der Übergabe der Sparbücher nicht in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt, sondern in eigener Sache gehandelt, geht fehl, hatte er doch die aufgrund des aufrechten Mandatsverhältnis zu L* P* im Scheidungsverfahren bestehende Treuepflicht (§ 9 Abs 1 RAO, § 10 RL‑BA 1977) zu beachten.

[5] Zwar kommt ein Verstoß gegen das Verbot der (formellen) Doppelvertretung (§ 12a RL‑BA 1977) mangels Handelns im Rahmen eines neuen, für einen weiteren Klienten übernommenen Mandats nicht in Betracht, doch ergibt sich aus der Pflicht zur Parteientreue (§ 9 Abs 1 RAO, § 10 RL‑BA 1977) die Verpflichtung, im Rahmen des Mandatsverhältnisses erlangtes Wissen – fallbezogen etwa über die Vermögensverhältnisse, die familiäre Situation und die Verhaltensweisen bzw Persönlichkeit der L* P* – nicht zum Nachteil des Mandanten zu verwenden, um sich selbst einen unlauteren Vorteil zu verschaffen. Ein Rechtsanwalt darf demnach beim Abschluss von Verträgen in eigener Sache mit dem eigenen Mandanten (insbesondere in vermögensrechtlichen Angelegenheiten) das durch seine besondere (Vertrauens-)Stellung erlangte Wissen nicht zum eigenen Vorteil in einer gegen die Interessen des Mandanten gerichteten Weise verwenden (vgl auch § 10 zweiter Satz RL‑BA 1977; so bereits 28 Ds 3/17f).

[6] Fest steht, dass dem Disziplinarbeschuldigten die Wahrung der Interessen der L* P* in deren Scheidungsauseinandersetzung anvertraut worden war. Die Vorschläge zur Vornahme der angelasteten Übertragung bzw Schenkung wurden, wie der Disziplinarbeschuldigte im Verfahren selbst vorbrachte und aussagte (ON 53 S 3 f), von seiner Mandantin gerade im Hinblick auf diese Auseinandersetzung unterbreitet, um das Vermögen von ihrem Mann abzuschirmen. Dem Disziplinarbeschuldigten musste klar sein, dass sie ihm die Schenkungen, aus denen sie keine Vorteile zog, nur aufgrund ihrer psychischen Verfassung vorschlug, vor der er seine Mandantin zu schützen gehabt hätte. Wegen des unbestreitbaren Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten wurde eine Berufspflichtenverletzung zu Recht angenommen.

[7] Die weitere Behauptung, der festgestellte Sachverhalt lasse nicht den Schluss zu, er habe die fehlende Geschäftsfähigkeit seiner Mandantin zu seinem Vorteil ausgenutzt, sind folgende Konstatierungen entgegenzuhalten:

[8] Der Disziplinarbeschuldigte hat L* P* in ihrem Scheidungsverfahren vertreten (ES 11). Aus dem (in diesem Zusammenhang eingeholten) Gutachten der Sachverständigen Dr. G* folgte zwar, dass sich bei der Genannten keine Hinweise auf eine geistige Behinderung oder eine demenzielle Entwicklung finden, jedoch ein ausgeprägt theatralisches Verhalten mit übertriebenem Ausdruck von Gefühlen im Sinne einer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung sowie eine ausgeprägte Logorrhoe und eine erhöhte Kränkbarkeit vorliegen. Es war demnach davon auszugehen, dass sich dies im Zuge einer Gerichtsverhandlung für L* P* negativ auswirkt und die Genannte daher im Scheidungsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst agieren konnte (ES 19). Demnach war der Disziplinarbeschuldigte davon in Kenntnis, dass seine Mandantin psychisch beeinträchtigt und insbesondere im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren nicht in der Lage war, entsprechend zu disponieren (ES 26).

[9] Dass sich die festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung schon angesichts des angenommenen Konnexes zum Scheidungsverfahren und des Bestrebens von L* P*, ihrem Ehemann nach der Scheidung keinerlei Vermögen zukommen zu lassen (ES 22), auf deren Urteilsvermögen und Geschäftsfähigkeit in Ansehung der in ES 13 bis 17 und ES 20 f wörtlich wiedergegebenen Verträge ausgewirkt hat und der Disziplinarbeschuldigte diese jedenfalls für ihn naheliegenden Einschränkungen (insbesondere hinsichtlich der Erfassung von Bedeutung und Tragweite des jeweiligen Vertrags) zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt hat, wurde vom Disziplinarrat – gleichwohl disloziert, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – festgestellt und durch nachvollziehbare Würdigung der Beweisergebnisse begründet (ES 26 f). Insofern ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen, dass dem Disziplinarbeschuldigten die fehlende Geschäftsfähigkeit zumindest als naheliegend bekannt war und er sie – zu seinem eigenen Vorteil und zum Nachteil seiner Mandantin (vgl RIS‑Justiz RS0132071) – ausnützte.

[10] Der Hinweis des Disziplinarbeschuldigten in der Berufung auf seine Aussage, er habe 2014 die Sachwalterschaft nicht übernehmen wollen, kann keinen relevanten Feststellungsmangel aufzeigen, weil die Aussage nichts daran ändert, dass das Pflegschaftsgericht den Feststellungen zufolge nur deshalb von einer Sachwalterbestellung abgesehen hat, weil es auf die pflichtgemäße Vertretung und Interessenwahrung der L* P* durch den Disziplinarbeschuldigten vertraut hat.

[11] Die Ausführungen in der Berufung des Disziplinarbeschuldigten zu den Angaben der L* P* über erhaltene Gegenleistungen lassen nicht erkennen, in welchen Punkten der Schuldfrage das Erkenntnis damit angefochten wird, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.

[12] Zu Faktum 2./ stellte der Disziplinarrat fest, dass der Beschuldigte den Schenkungsvertrag vom 21. März 2014 über die Entgegennahme der 28 Sparbücher mit L* P* geschlossen hat, nachdem deren Ehemann P* P* im Juni vorangegangenen Jahres beim Bezirksgericht Tulln zu * die Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO einbrachte, wonach der Kläger von der Mandantin des Disziplinarbeschuldigten primär Auskunft darüber begehrte, wie viele Sparbücher sie mit welchen Einlagehöhen verwahrte. Festgestellt ist auch, dass der Disziplinarbeschuldigte L* P* zu diesem Schenkungsvertrag deshalb riet, um das Ziel der Stufenklage zu vereiteln (ES 22) und seiner Mandantin einen Meineid zu ersparen (ES 25). Die Klagebeantwortung in diesem Verfahren wurde am 26. September 2014 erstattet. Vorgebracht wurde, dass der Kläger die Sparbücher an sich genommen und L* P* nur mehr eines in Verwahrung hat, obwohl sie dem Disziplinarbeschuldigten zu diesem Zeitpunkt längst übertragen waren (* des Bezirksgerichts Tulln). Dieser hat somit trotz des ihn begünstigenden, unklaren Vertrags wider besseres Wissen gehandelt, sodass zu Recht, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten der Stufenklage ankäme, von einem Verstoß gegen seine Berufspflichten und einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes ausgegangen wurde (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek,RAO11 § 1 DSt Rz 44).

[13] Auch die Ausführungen in der Berufung zum Schuldspruch 3./ zeigen keine relevanten Mängel bei der Lösung der Tat- und Rechtsfrage auf. Ergänzend zu den Feststellungen des Disziplinarrats im angefochtenen Erkenntnis ist gemäß § 54 Abs 3 DSt festzuhalten, dass der Schenkungsvertrag über die Liegenschaft vom 22. Mai 2014 und die Urkunde über die Übertragung der Sparbücher vom 21. März 2014 in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, weil der Disziplinarbeschuldigte die Vereinbarungen dahingehend verstand, dass er die in Punkt III. des Schenkungsvertrags vom 22. Mai 2014 übernommene Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt und Pflege für L* P* und ihren Sohn C* aus den Mitteln der übergebenen Sparbücher zu leisten hatte und nicht aus eigenem Vermögen. Obwohl die Sparbücher früher (am 21. März 2014) dem Disziplinarbeschuldigten übertragen worden waren, wurde in den Übergabevertrag vom 22. Mai 2014 keine entsprechende Abrede aufgenommen und auch keine gemäß Punkt VIII. verschriftlichte Nebenabrede dazu aufgesetzt. Vor allem aber findet sich im Schenkungsvertrag der nicht auflösbare Widerspruch, dass eingangs des Vertrags lediglich von einer Aufbewahrung der Sparbücher die Rede ist, gegen Ende jedoch eine bedingungslose Schenkung vereinbart wurde, die dem Disziplinarbeschuldigten Rechenschaft über die Verwendung des in sein freies Vermögen übergehenden Geldes nur „Gott allein“ gegenüber auferlegt. Davor wiederum ist angeführt, dass L* P* mit diversen Zahlungen (Autokauf, Reparaturarbeiten, Ausgleichszahlung im Aufteilungsverfahren) konfrontiert sein werde, ohne dass eine verbindliche Verpflichtung des Beschenkten vereinbart worden wäre, diese zu übernehmen.

[14] Insofern ließen die zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und L* P* getroffenen Vereinbarungen offen, ob dem Disziplinarbeschuldigten bereits anlässlich der Vereinbarung vom 31. März 2014 oder im Zuge der Errichtung der Liegenschaftsübertragung hinsichtlich der übergebenen Sparbücher eine verbindliche Auflage auferlegt worden war oder nicht. Undeutlich blieb weiters, ob dem an den Verträgen nicht beteiligten Sohn der L* P* aus der Vereinbarung vom 31. März 2014 klagbare Ansprüche im Sinne eines Vertrags zugunsten Dritter eingeräumtwurden. Der vom Disziplinarbeschuldigten der L* P* und ihrem Sohn nach den Vereinbarungen geschuldete Unterhalt war schließlich auch der Höhe nach nur vage und sehr unbestimmt geregelt. Diese Unklarheiten gaben Raum für unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und L* P* über die Auslegung der Vereinbarungen, was sich in den divergenten Aussagen des Disziplinarbeschuldigten und seiner (früheren) Mandantin dazu, wie die Vereinbarungen zu verstehen gewesen seien, niederschlug. Bei der Würdigung der Urkunden darf schließlich nicht außer Acht gelassen werden, dass der Disziplinarbeschuldigte im Verfahren einerseits aussagte, sich durch die Vereinbarungen aufgrund des Schenkungscharakters überhaupt nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet zu haben, sich andererseits aber darauf berief, tatsächlich eine Gegenleistung erbracht zu haben (ON 24 S 8). Dass * derartige Zahlungen aus dem übertragenen Vermögen dennoch geleistet hat (ES 26), vermag an den angeführten Widersprüchen und Unklarheiten der getroffenen Vereinbarungen nichts zu ändern (vgl RIS‑Justiz RS0056826).

[15] Ergänzend ist zum Schuldspruch 3./ festzuhalten, dass die Vereinbarungen im Hinblick auf den vom Disziplinarbeschuldigten zugestandenen Zweck, das ihm übertragene Vermögen von den Aufteilungs- und Auskunftsansprüchen, mit denen sich seine Mandantin konfrontiert sah, abzuschirmen, als bedenkliche, weil auf die Umgehung von Gesetzen gerichtete Rechtsgeschäfte zu qualifizieren sind, an denen ein Rechtsanwalt nicht einmal als bloßer Berater mitwirken darf (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek,RAO11 § 1 DSt Rz 44), noch weniger als Vertragserrichter und schon gar nicht in Verquickung mit der Verfolgung eigener Vermögensinteressen. Die Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten widersprach dem Wahrheitsgebot des § 178 Abs 1 ZPO, war auch im Hinblick auf die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der er sich selbst und seine Mandantin aussetzte, als höchst bedenklich einzustufen (RIS‑Justiz RS0055890) und überhaupt mit Gesetz, Sitte und Anstand für einen Rechtsanwalt nicht zu vereinbaren (RIS‑Justiz RS0055892).

[16] Ohne explizit Erschwerungs‑ oder Milderungsgründe anzuführen, wertete der Disziplinarrat die Höhe der verhängten Strafe unter Berücksichtigung der Schwere des Delikts und des mit 3.000 Euro bei Sorgepflichten für zwei Kinder angenommenen Einkommens (ES 11) als angemessen.

[17] Der Kammeranwalt hat in seiner Berufung zutreffend den in der Ausnützung des Geisteszustands der L* P* und der Ermöglichung von Verheimlichungs‑ und Verschweigungshandlungen in gerichtlichen Verfahren gelegenen Unwert der gesetzten Tathandlungen hervorgehoben. Hiezu kommt noch das Zusammentreffen zweier Vergehen, sodass trotz der überlangen Verfahrensdauer die verhängte Geldbuße schuld- und tatangemessen auf 10.000 EUR zu erhöhen war.

[18] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.

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