OGH 2Bkd5/94; 6Ob135/18y; 21Ds9/23w (RS0055892)

OGH2Bkd5/94; 6Ob135/18y; 21Ds9/23w15.7.2024

Rechtssatz

Die Interessenswahrung des Anwalts für seinen Klienten kann niemals so weit gehen, daß er Mittel anwendet, die mit Gesetz, Anstand und Sitte nicht mehr vereinbar sind. Die eigenmächtige, gegen den Willen des Berechtigten vorgenommene Ansichnahme von Akten einer Hausverwaltungskanzlei stellt daher eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und eine Verletzung der Berufspflichten dar.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 D
RAO §9 Abs1

2 Bkd 5/94OGH29.05.1995
6 Ob 135/18yOGH31.08.2018

Auch; nur: Die Interessenswahrung des Anwalts für seinen Klienten kann niemals so weit gehen, daß er Mittel anwendet, die mit Gesetz, Anstand und Sitte nicht mehr vereinbar sind. (T1)

21 Ds 9/23wOGH15.07.2024

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19950529_OGH0002_002BKD00005_9400000_002

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