OGH Bkd50/63; (RS0056826)

OGHBkd50/63;15.7.2024

Rechtssatz

Wenn Rechtsanwälte in eigener Sache als Vertragsverfasser über die Vertragsdauer eine unklare Formulierung wählen und den rechtskundigen Vertragspartner über die Rechtslage und ihre wahren Absichten nicht aufklären, sondern über sein Verlangen eine unklare und zwielichtige schriftliche Erklärung abgaben, die seinen Irrtum über die Vertragsdauer bekräftigt, so begehen sie das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.

Normen

DSt 1872 §2 I

Bkd 50/63OGH11.10.1963

Veröff: AnwBl 1964,143

21 Ds 9/23wOGH15.07.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19631011_OGH0002_000BKD00050_6300000_001

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