OGH 2Bkd6/94; 1Bkd1/04 (RS0055890)

OGH2Bkd6/94; 1Bkd1/0415.7.2024

Rechtssatz

Rechtsanwälte dürfen bei bedenklichen Rechtsgeschäften nicht mitwirken. Auch die Mitwirkung an unwirksamen Geschäften ist disziplinär, wenn die Vertragspartner nur in unzureichender Weise aufgeklärt werden. Die Mitwirkung an solchen Geschäften, insbesondere ohne die Vertragspartner hiebei über solche Umstände aufzuklären, die die Unwirksamkeit beziehungsweise Undurchsetzbarkeit solcher Vereinbarungen zur Folge hat und die für einen der Vertragspartner erhebliche Nachteile nach sich ziehen können, ist einem Rechtsanwalt untersagt.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 D

2 Bkd 6/94OGH19.06.1995
1 Bkd 1/04OGH29.06.2004

nur: Rechtsanwälte dürfen bei bedenklichen Rechtsgeschäften nicht mitwirken. (T1)

9 Bkd 2/09OGH10.05.2010

Beisatz: Eine solche Mitwirkung kann auch im Rat zur Vornahme solcher Rechtsgeschäfte bestehen. (T2)

20 Ds 5/19vOGH03.03.2020
30 Ds 2/19aOGH18.06.2020

Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt erweckt den Eindruck, an einem bedenklichen Rechtsgeschäft mitzuwirken, wenn er einem (intendierten) Vertragspartner ein diesen angeblich begünstigendes Rechtsgeschäft vorschlägt, ohne ihm dessen Anspruchsgrundlagen mitzuteilen, sodass diesem die Beurteilung der Seriosität des Geschäfts (vgl § 165 StGB) sowie einer allfälligen Übervorteilung seiner Person (§ 879 Z 2 und z. § 934 ABGB) nicht möglich ist. (T3)

24 Ds 14/22aOGH06.12.2022

Vgl

21 Ds 9/23wOGH15.07.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19950619_OGH0002_002BKD00006_9400000_001

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