OGH 28Ds3/17f; 21Ds9/23w (RS0132071)

OGH28Ds3/17f; 21Ds9/23w15.7.2024

Rechtssatz

Aus der Pflicht zur Parteientreue ergibt sich die Verpflichtung, im Rahmen des Mandatsverhältnisses erlangtes Wissen nicht zum Nachteil des Mandanten zu verwenden, um sich selbst einen unlauteren Vorteil zu verschaffen. Ein Rechtsanwalt darf demnach beim Abschluss von Verträgen in eigener Sache mit dem eigenen Mandanten (insbesondere in vermögensrechtlichen Angelegenheiten) das durch seine besondere (Vertrauens-)Stellung erlangte Wissen nicht zum eigenen Vorteil in einer gegen die Interessen des Mandanten gerichteten Weise verwenden.

Normen

RAO §9 Abs1
RL-BA 1977 §10

28 Ds 3/17fOGH15.02.2018
21 Ds 9/23wOGH15.07.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20180215_OGH0002_0280DS00003_17F0000_001

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