OGH 5Ob162/25x

OGH5Ob162/25x29.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH & Co KG, *, vertreten durch BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen 12.118,63 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 28. April 2025, GZ 13 R 67/25p‑28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 20. Dezember 2024, GZ 2 C 1144/23t‑23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00162.25X.0129.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen deren mit 1.127,40 EUR (darin 187,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin bezieht seit dem Jahr 2015 Strom bei der Beklagten. Hinsichtlich des – im Rahmen des Produkts „Business Klassik“ – vereinbarten Verbrauchspreises lagen dem Strombezug die Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) der Beklagten zugrunde, in denen es auszugsweise heißt:

V. Preise, Preisänderungen

[...]

3. Änderungen des Verbrauchspreises und des Grundpreises:

[...]

i. Der Verbrauchspreis unterliegt einer indexbasierten Änderung. Zur Ermittlung der Preisänderung wird der Österreichische Strompreisindex der Österreichischen Energieagentur herangezogen (ÖSPI Monatswerte gewichtet). Ist der ÖSPI-Monatswert im Dezember eines Jahres ('Index-Vergleichswert') um mehr als 4 Punkte höher oder niedriger als der jeweilige Index-Ausgangswert, wird der Verbrauchspreis im gesamten Ausmaß der jeweiligen Index-Veränderung (kaufmännisch gerundet auf zwei Kommastellen) ab dem jeweils nachfolgenden 1.1. erhöht oder gesenkt.

[2] Sie begehrte die (teilweise) Rückzahlung von ihr bezahlter Strompreise für den Zeitraum 1. 1. 2022 bis 31. 3. 2023. Die der Preisanpassung zugrunde liegende Klausel in den ALB der Beklagten sei überraschend im Sinn des § 864a ABGB und benachteilige die Klägerin gröblich im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Die Preiserhöhungen seien daher unwirksam.

[3] Das Erstgericht wies die Klage ab.

[4] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Da die Klägerin keine Kleinunternehmerin im Sinn des § 7 Z 3 ElWOG sei, komme es auf § 80 Abs 2a ElWOG nicht an und habe die Klägerin die diesbezügliche Beurteilung des Erstgerichts zu Recht nicht mehr angefochten. Das KSchG sei auf die Klägerin als Unternehmerin nicht anwendbar. Aufgrund der Deutlichkeit der Formulierung in den ALB der Beklagten habe die Klägerin als durchschnittliche Stromabnehmerin damit rechnen müssen, dass sich aus den Marktverhältnissen Änderungen ergeben könnten, sodass die Klausel weder ungewöhnlich noch überraschend im Sinn des § 864a ABGB sei. Die Anwendbarkeit von § 879 Abs 3 ABGB verneinte das Berufungsgericht mit der Hauptbegründung, die Preisanpassungsklausel lege die Hauptleistung fest. Überdies fehle es an einer gröblichen Benachteiligung im Sinn dieser Gesetzesstelle, zumal auch „Floattarife“, bei denen sich das Entgelt für den Strom von vornherein am Marktpreis orientiere, nicht unzulässig seien.

[5] Die Revision ließ das Berufungsgericht über Abänderungsantrag der Klägerin nachträglich mit der Begründung zu, es sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, wonach die Ausnahme des § 879 Abs 3 ABGB möglichst eng zu verstehen sei und auf die individuelle zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben solle.

[6] In ihrer Revision beantragt die Klägerin die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin, dass ihrem Klagebegehren stattgegeben werden möge, und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

[7] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[8] Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts – nicht zulässig; sie kann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

[9] 1. Das Berufungsgericht erkannte selbst, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0016908 [T2]) der Begriff der „Hauptleistungspflichten“ in § 879 Abs 3 ABGB möglichst eng zu verstehen und auf die individuelle zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leitungen beschränkt ist, sodass vertragliche Preisänderungsabreden der Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB unterliegen (4 Ob 179/24p [Rz 42]; 8 Ob 115/24f [Rz 38]). Mit der Abweichung des Berufungsgerichts von dieser Rechtsprechung in seiner Hauptbegründung zu § 879 Abs 3 ABGB allein lässt sich die Zulässigkeit der Revision allerdings nicht begründen.

[10] 2. Bedient sich das Berufungsgericht – wie hier – einer tragfähigen Hilfsbegründung, so muss der Revisionswerber auch insoweit eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen (RS0118709 [T8]). Die Klägerin müsste im konkreten Fall als Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Revision daher dartun, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts in seiner Hilfsbegründung zu § 879 Abs 3 ABGB grob fehlerhaft und daher korrekturbedürftig wäre. Vergleichbares gilt für die Begründung des Berufungsgerichts zu § 864a ABGB. Auf die – zwischenzeitig aufgehobene (BGBl I 2025/91) – Bestimmung des § 80 Abs 2a ElWOG ist die Klägerin bereits in ihrer Berufung zu Recht nicht mehr zurückgekommen.

[11] 3. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, wirft nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042776). Auch eine auszulegende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem Vertragsformblatt ist eine spezielle Ausformung im Einzelfall, der lediglich ihre vielfache Anwendung im Rechtsverkehr Bedeutung über den einzelnen Geschäftsfall hinaus verschaffen könnte (RS0042871 [T2, T21]). Der Oberste Gerichtshof ist also zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtet hat oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516 [T3]). Für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs genügt daher weder der Umstand, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu gleichen oder ähnlichen Klauseln fehlt (RS0121516 [T4]), noch die bloße Häufigkeit der Verwendung strittiger Klauseln (RS0121516 [T38]; RS0042816 [T1]; 10 Ob 50/11t [Indexierung Wärmepreis]; 5 Ob 160/22y [Contracting betreffend Heizungsanlage]). Diese Einzelfallbezogenheit betrifft nicht nur die Auslegung von Vertragsbestimmungen im engeren Sinn, sondern auch deren Inhalts‑ und Geltungskontrolle (5 Ob 160/22y). So ist etwa die Beantwortung der Frage, ob eine Klausel nach § 864a ABGB ungewöhnlich ist, stets von der Kasuistik des Einzelfalls geprägt und auf die singuläre Rechtsbeziehung der Streitteile zugeschnitten, sodass sie in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO hat (RS0122393; RS0014646 [T7]). Vergleichbares gilt für die Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Eine solche Einzelfallentscheidung wäre nur dann durch den Obersten Gerichtshofs überprüfbar, wenn sie sich nicht im Rahmen der Vorgaben der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bewegt und daher im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren ist (4 Ob 69/22h; 5 Ob 160/22y). Dies ist hier nicht der Fall.

[12] 4.1. Die umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Geltungskontrolle nach § 864a ABGB – wobei die Bestimmung grundsätzlich auch auf Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen anzuwenden ist (RS0014612 [T2]) – lässt sich dahin zusammenfassen, dass eine Klausel dann objektiv ungewöhnlich im Sinn des § 864a ABGB ist, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Ihr muss also ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen (RS0014646; 5 Ob 117/21y [Rz 13]). Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen und auf die Übung des redlichen Verkehrs beim betreffenden Geschäftstyp abzustellen (RS0014627; 4 Ob 69/22h [Rz 14]). Neben ihrem Inhalt ist die Stellung der Klausel im Gesamtgefüge des Vertragstextes maßgeblich (RS0014646 [T17]), weil sich das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung vor allem aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt (9 Ob 46/21m [Rz 15]; 4 Ob 69/22h [Rz 14]). Klauseln dürfen daher nicht im Text derart „versteckt“ sein, dass sie der Vertragspartner – ein durchschnittlich sorgfältiger Leser – nicht dort vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte (RS0105643 [T2]; RS0014646 [T14]). Die Ungewöhnlichkeit des Inhalts ist objektiv zu verstehen, ein Abstellen auf die subjektive Erkennbarkeit für den anderen Teil ist ausgeschlossen (RS0014627).

[13] 4.2. Warum es diesen Grundsätzen entsprechend ungewöhnlich sein soll, dass sich in einem zwischen Unternehmern abgeschlossenen langfristigen Stromliefervertrag unter der Überschrift „Preise, Preisänderungen“ und dem Unterpunkt „Änderungen des Verbrauchspreises und des Grundpreises“ eine Bestimmung zur Anpassung der Preise an geänderte Marktbedingungen findet, kann die Klägerin nicht nachvollziehbar darstellen, die vielmehr selbst zugesteht, dass prinzipiell mit Regelungen zu rechnen sein wird, die die Indizierung, Erhöhung oder Anpassung des vereinbarten Entgelts betreffen.

[14] 4.3. Dass die Beklagte als maßgeblichen Index auf den ÖSPI Bezug nimmt, kann auf Basis eines objektiven Maßstabs weder ungewöhnlich noch überraschend im Sinn des § 864a ABGB sein. Das Erstgericht stellte nämlich zu diesem österreichischen Strompreisindex fest, dass dieser auf Basis einer standardisierten Berechnungsmethode und unter Verwendung der für die Preisbildung in Österreich relevanten Produkte des Energiehandelsplatzes EEX (der größten europäischen Energiebörse) einen Ausblick auf die im nächsten Monat zu erwartende Preisentwicklung am Stromgroßhandelsmarkt gibt, wobei die reine Energiekomponente im Strompreis für Endkunden und Endkundinnen abgebildet wird. Nach den Feststellungen ist der ÖSPI ein guter Indikator der Marktpreisentwicklung, der durch die standardisierte Berechnungsmethode die notwendige Stabilität erhält. Er zeigt an, um wie viel Prozent sich der Großhandelspreis für Strom im kommenden Monat gegenüber der Basisperiode verändert. Auch wenn die Berechnung des ÖSPI nach einer komplizierten, für einen Laien nicht nachvollziehbaren Formel erfolgt, bildet er doch über neun Monate jeweils den Mittelwert der nächsten vier Quartalsprodukte in einer Mischung aus Grundlast und Spitzenlast ab. Die Beklagte bezahlt für die Beschaffung des Stroms an der Börse exakt den Preis, der für die ÖSPI‑Berechnung herangezogen wird.

[15] 4.4. Dass die Vorinstanzen von der (in einem Verbandsprozess ergangenen) Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu 33 R 57/23d abgewichen sein sollen, wirft nicht schon per se eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl 3 Ob 178/23g mwN). Im Übrigen begründete das Oberlandesgericht Wien seine Entscheidung mit Verweis auf 9 Ob 46/21m, der ebenfalls ein Verbandsprozess und eine vergleichbare Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde lag. Mit dieser wurde dem Unternehmer das Recht eingeräumt, unter Bezugnahme auf einen allenfalls schon lange vor Vertragsabschluss liegenden Ausgangswert auch bereits kurz nach Vertragsabschluss gegebenenfalls auch beträchtliche Preiserhöhungen vorzunehmen. Mit einer solchen Klauselgestaltung müsse ein durchschnittlicher Verbraucher nach der Einleitung „Wertsicherung“ nicht rechnen. Ein solcher Fall liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil die hier zu beurteilende Bestimmung nach ihrer Stellung im Vertragsgefüge keineswegs ungewöhnlich ist und die Klägerin als Unternehmerin ohnedies selbst mit Bestimmungen vergleichbaren Inhalts rechnete. Auch ermöglichte die Klausel im konkreten Fall keine Preiserhöhung unter Bezugnahme auf lange vor Vertragsabschluss liegende Umstände, weil der Ausgangswert der Preisänderungsklausel der Index‑Wert des ersten Monats jenes Quartals war, der vor dem Quartal liegt, in dem der Vertrag geschlossen wurde bzw die ALB in Kraft getreten sind. Vergleichswert war jeweils der Index‑Wert im Dezember, wobei die Preiserhöhung im darauffolgenden Jänner in Kraft tritt. Eine Vordatierung der Wertsicherung auf einen Zeitpunkt vor Vertragsabschluss wird aber auch nach der Entscheidung zu 9 Ob 46/21m nicht jedenfalls als Verstoß gegen § 864a ABGB angesehen.

[16] 4.5. Auf die subjektiven Vorstellungen des Geschäftsführers der Klägerin aufgrund der Werbeaussagen der Beklagten in Bezug auf „100% Ökostrom aus Österreich“ kommt es bei Prüfung der Ungewöhnlichkeit einer Klausel im Sinn des § 864a ABGB nach der bereits zitierten Rechtsprechung nicht an. Abgesehen davon betrafen die Werbeaussagen der Beklagten nach der nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Berufungsgerichts zwar die Qualität des gelieferten Stroms, nicht hingegen die Preisstabilität. Die von der Klägerin ins Treffen geführte unerwartet hohe Preissteigerung beruhte auf der Entwicklung des Marktpreises des zu beschaffenden Stroms; ob – wie das Berufungsgericht meint – es tatsächlich gerichtsbekannt war, dass die Beklagte nicht selbst Strom erzeugt, sondern diesen auf dem Markt zukauft, ist irrelevant, weil ein durchschnittlicher unternehmerischer Stromabnehmer aufgrund der Werbeaussagen der Beklagten nicht von einer bestimmten Preisstabilität ausgehen konnte.

[17] 4.6. Die behauptete Widersprüchlichkeit der Preisänderungsklausel, weil zur Ermittlung der Preisänderung gemäß Punkt V.3.i. ALB der ÖSPI und gemäß Punkt V.3.ii. ALB der VPI herangezogen wird, liegt nicht vor, weil sich der erstgenannte Punkt auf den Verbrauchspreis und der zweitgenannte auf den Grundpreis bezieht.

[18] 5.1. Auch zu § 879 Abs 3 ABGB liegt umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Nach dieser Bestimmung ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls dann nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Zu berücksichtigen ist einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die verdünnte Willensfreiheit (RS0016914). Dabei kann nach der ständigen Rechtsprechung eine gröbliche Benachteiligung vor allem darin liegen, dass von den Vorschriften des dispositiven Rechts ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen wird (RS0016914 [T2, T3]). Die Beurteilung, wann dies der Fall ist, erfordert eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung (RS0016914 [T64]). Der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblichen Benachteiligung nicht grundsätzlich entgegen; im Einzelfall ist aber eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern (10 Ob 54/04w; vgl auch 5 Ob 205/13b).

[19] 5.2. Dass bei Dauerschuldverhältnissen ein sachlich gerechtfertigtes Interesse daran besteht, eine bei Vertragsschluss erzielte subjektive Äquivalenz über die gesamte Vertragsdauer auch bei Änderung äußerer Umstände beizubehalten, ist in der Rechtsprechung anerkannt (10 Ob 15/25s [Rz 91]; 10 Ob 54/24z [Rz 45 f]; 10 Ob 23/24s [Rz 17]; 1 Ob 64/24d [Rz 10]; 6 Ob 226/18f [ErwG 1.3. ff]; RS0132652 [zu Bestandverträgen]). Zentral für die Überprüfung nach § 879 Abs 3 ABGB ist, ob die für die Entgeltänderung maßgeblichen Umstände sachlich gerechtfertigt sind (6 Ob 226/18f [Pkt 1.2 f]). Zur Klärung dieser Frage kann auch im Verhältnis zwischen Kaufleuten die zu § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ergangene Rechtsprechung eine gewisse Orientierung bieten, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber das Unternehmer‑Verbraucher‑Verhältnis für besonders schutzwürdig hält und die Unterlegenheit des Verbrauchers daher als gravierender empfindet als die des dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich Ausgesetzten (RS0016850 [T2]). In einem Größenschluss ist aber davon auszugehen, dass im Fall, dass eine sachliche Rechtfertigung einer Preisänderungsklausel im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu bejahen ist, dies gegen eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB sprechen wird (6 Ob 226/18f [Pkt 1.2]).

[20] 5.3. Dass sich eine sachliche Rechtfertigung für eine Entgeltänderung aus betriebswirtschaftlichen Gründen ergeben kann, wurde bereits ausgesprochen (1 Ob 64/24d [Rz 7]; 10 Ob 125/05p). In Bezug auf Wohnungsmietverträge hat der Oberste Gerichtshof allerdings einen so engen sachlichen Bezug des vereinbarten Wertmessers zu den die laufenden Kosten des Unternehmers bestimmenden Faktoren verlangt, das „Zufallsgewinne“ zu Gunsten einer Vertragspartei möglichst auszuschließen sind (10 Ob 23/24s [Rz 21, 23 – Wertsicherungsklausel mit Bezugnahme auf Baukostenindex]).

[21] 5.4. Nach den Feststellungen beschafft die Beklagte den von ihr zu liefernden Strom an der „Strombörse“ und zahlt dort exakt den Preis, der für die Berechnung des ÖSPI herangezogen wird. Dieser gibt einen Ausblick auf die im nächsten Monat zu erwartende Preisentwicklung am Stromgroßhandelsmarkt und ist ein guter Indikator für die Marktpreisentwicklung mit der erforderlichen Stabilität. Der Beschaffungszeitraum der Beklagten orientiert sich an der ÖSPI‑Struktur inklusive der 12‑monatigen Fixlieferung für Endkunden. Dass der ÖSPI als maßgeblicher Index für die Preisänderung damit einen hinreichenden Bezug zu den Kosten der Beklagten aufweist, kann die Klägerin mit ihrem (sachverhaltsfremden) Hinweis auf die wirtschaftliche Ausrichtung einer Schwesterngesellschaft der Beklagen nicht in Frage stellen. Soweit ihre Argumentation darauf hinausläuft, das anfängliche Austauschverhältnis als Ausdruck der ursprünglich vereinbarten Äquivalenz gleichsam zu versteinern, genügt es, darauf hinzuweisen, dass ihr als Unternehmerin zugesonnen werden kann, ihre Interessen auch im Rahmen langfristiger vertraglicher Bindung richtig einzuschätzen und ausreichend zu wahren (vgl 10 Ob 125/05p). Die im Unternehmergeschäft zu fordernde besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen vermag die Klägerin mit ihrer Argumentation jedenfalls nicht aufzuzeigen.

[22] 5.5. Nicht zuletzt spricht für die Zulässigkeit der Bezugnahme auf den ÖSPI, dass der Gesetzgeber – mittlerweile – Stromlieferverträge zu „Floattarifen“, bei denen sich das für den Strom zu zahlende Entgelt von vornherein am Marktpreis orientiert, ausdrücklich für zulässig erachtet (§ 80 Abs 4a ElWOG idF BGBl I Nr 145/2023). Unabhängig davon, ob man – wie die Beklagte – schon den hier vereinbarten Tarif als Floattarif einordnet, spricht diese nun eingeführte Bestimmung gegen die Annahme einer gröblichen Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB durch eine in diesem Sinn gestaltete Preisänderungsklausel. Für das in der Revision zitierte „spekulative Element“ des ÖSPI bieten die Feststellungen keine Grundlage.

[23] 6. Damit hält die gegenständliche Preisänderungsklausel nach der nicht korrekturbedürftigen Beurteilung der Vorinstanzen der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB stand, weshalb die Berechtigung des Rückzahlungsbegehrens der Klägerin auch darauf nicht gestützt werden kann.

[24] 7. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).

[25] 8. Gemäß §§ 41, 50 ZPO hat die Klägerin der Beklagten die tarifgemäß verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, in der diese auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

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