European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00100.25T.1119.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
[1] Mit am 21. Oktober 2024 beim Landesgericht Krems an der Donau eingebrachter Anklageschrift vom 19. Oktober 2024 legte die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau * R* als Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (I, inkriminierter Schaden 80.000 Euro), des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB (III A, inkriminierter Schaden in einem 5.000 Euro, nicht aber 50.000 Euro übersteigenden Wert), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III B) sowie nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II) beurteiltes Verhalten zur Last (ON 13).
[2] Mit Beschluss vom 15. November 2024 stellte der Vorsitzende des gemäß § 31 Abs 3 Z 6a StPO zuständigen Schöffengerichts die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift fest (§ 213 Abs 4 StPO [ON 1.14]).
[3] In der Hauptverhandlung am 16. Dezember 2024 dehnte die Staatsanwaltschaft die Anklage auf ein als Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (IV) beurteiltes Verhalten des Angeklagten R* aus (§ 267 StPO [ON 31.3 S 24]). Des Weiteren schied der Vorsitzende des Schöffengerichts das Verfahren hinsichtlich des Faktums III der Anklageschrift „zur Vermeidung von Verzögerungen“ aus und verfügte unter einem „im ausgeschiedenen Verfahren“ die Vertagung der Hauptverhandlung auf „unbestimmte Zeit“ (§ 27 StPO analog idF vor BGBl I 2024/157 [ON 31.3 S 39]).
[4] Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 16. Dezember 2024 wurde R* mehrerer (siehe aber RIS‑Justiz RS0130142 [T1]) Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (ON 13 Faktum II) schuldig erkannt, hingegen von der weiters wider ihn erhobenen Anklage (ON 13 Faktum I sowie ON 31.3 S 38 [ausgedehntes „Faktum IV“]) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 31.4). Der Schuldspruch und der Freispruch zum Anklagevorwurf IV (im Urteil bezeichnet als II [ON 31.4 S 2]) erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft, die gegen den Freispruch zum Anklagevorwurf I gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. Juni 2025, GZ 13 Os 38/25z‑4, zurückgewiesen.
[5] Mit beim Bezirksgericht Gmünd zu AZ 2 U 4/25g eingebrachtem Strafantrag vom 5. Februar 2025 (ON 41.3) und jenem beim Bezirksgericht Krems an der Donau zu AZ 3 U 20/25t eingebrachten vom 20. Februar 2025 (ON 41.6.4) legte die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau * R* jeweils als Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
[6] Nachdem der Einzelrichter des Bezirksgerichts Gmünd am 25. Februar 2025 die Einbeziehung des ihm vom Bezirksgericht Krems an der Donau mit Verfügung der Einzelrichterin jenes Bezirksgerichts vom 24. Februar 2025 zur Verbindung überwiesenen Verfahrens (ON 41.6.1.6) verfügt (ON 41.1.5) und am 26. Februar 2025 die Hauptverhandlung anberaumt hatte (ON 41.1.6), überwies er am 14. März 2025 die Akten dem Landesgericht Krems an der Donau zur Verbindung mit dem dort (weiterhin [ON 13 Faktum III]) gegen R* anhängigen Verfahren AZ 56 Hv 55/24x (ON 41.1.8).
[7] Noch am selben Tag verfügte der Einzelrichter des Landesgerichts Krems an der Donau in jenem Verfahren die „Einbeziehung des Verfahrens 2 U 4/25g des BG Gmünd in dieses Verfahren zur gemeinsamen Führung gem § 37 StPO“ (ON 1.40).
[8] Am 17. März 2025 fand vor dem Einzelrichter des Landesgerichts Krems an der Donau die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten R* wegen Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (ON 13 Fakten III A und B) sowie wegen Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (einbezogene Strafanträge ON 41.3und 41.6.4) statt (ON 42.2. und 42.3).
[9] Mit – auch einen Teilfreispruch enthaltendem – Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. März 2025 wurde R*je eines Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt (ON 42.4).
[10] Über die gegen dieses Urteil vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft jeweils wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe erhobenen Berufungen (ON 48 und 50) hat das Oberlandesgericht Wien (AZ 22 Bs 134/25d) noch nicht entschieden.
[11] In ihrer gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. März 2025 und die Durchführung der diesem Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) führt die Generalprokuratur aus:
„Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung eines (Sach‑)Urteils durch den Einzelrichter des Landesgerichts Krems an der Donau im Verfahren AZ 56 Hv 55/24x stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Anklage bildet die Zäsur hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts für das weitere Verfahren (Birklbauer, WK‑StPO Vor §§ 210–215 Rz 8). Der von ihr vorgegebene Prozessgegenstand ist Bezugspunkt sowohl der örtlichen als auch der sachlichen Zuständigkeitsprüfung (RIS‑Justiz RS0131309).
Bezüglich der sachlichen – anders als bei der örtlichen (perpetuatio fori; § 213 Abs 5 StPO) – Zuständigkeit erfolgt insofern keine Bindung durch die rechtswirksame Anklage, als das Gericht zur Vermeidung einer Kompetenzüberschreitung ein Unzuständigkeitsurteil zu fällen hat (Birklbauer, WK‑StPO § 213 Rz 43), wenn die Sache vor ein Gericht höherer Ordnung gehört. Gelangt das Schöffengericht hingegen zur Ansicht, ein Gericht niedrigerer Ordnung wäre an sich zuständig, hat es trotzdem eine Sachentscheidung zu fällen (Markel, WK-StPO § 29 Rz 8; RIS‑Justiz RS0098800 [T1]; vgl 12 Os 123/13z), sodass insoweit die Unabänderbarkeit des Gerichtsstands aus der rechtswirksamen Anklage aufrecht bleibt (Birklbauer, WK‑StPO § 213 Rz 43). Dies entspricht der Konzeption der Strafprozessordnung, derzufolge nach Eröffnung der Hauptverhandlung das mit der Sache bereits befasste Gericht – sofern nicht die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung gegeben erscheint – das Urteil schöpft (vgl erneut 12 Os 123/13z).
Wird gegen eine Person wegen mehrerer (im Sinne subjektiver Konnexität zusammenhängender [dazu Nordmeyer, WK‑StPO § 26 Rz 3]) Taten Anklage erhoben, so besteht im Hauptverfahren nach § 37 Abs 1 StPO eine Zuständigkeit kraft Zusammenhangs (RIS-Justiz RS0125115). Während § 37 Abs 3 StPO regelt, unter welchen Voraussetzungen mehrere Hauptverfahren – etwa bei sukzessiver Anklageerhebung in Bezug auf subjektiv, objektiv oder subjektiv‑objektiv konnexe Straftaten – zu verbinden sind (Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 7), normiert § 37 Abs 1 StPO eine gemeinsame Verfahrensführung im Fall gleichzeitiger (dh einmaliger) Anklageerhebung gegen (soweit hier interessierend) eine Person wegen mehrerer Taten (Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 1 und 3; RIS-Justiz RS0125115, RS0123444 [T1]). § 37 StPO ist sowohl bei Prüfung der Rechtswirksamkeit der Anklage (vgl auch § 214 Abs 2 StPO) als auch danach (§ 37 Abs 3 StPO) in Anschlag zu bringen (RIS‑Justiz RS0125312).
Gemeinsame Führung mehrerer zusammentreffender Strafverfahren ist demnach die Regel (Kirchbacher, StPO15 § 37 Rz 2; Oshidari, WK‑StPO § 37 Rz 1). Bei § 37 Abs 1 StPO handelt es sich um eine zwingende, keinen Ermessensspielraum zulassende Norm (Ohrnhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO2 § 37 Rz 2; Oshidari, WK‑StPO § 37 Rz 2; vgl RIS-Justiz RS0128876).
Als Ausnahme sieht § 37 Abs 4 StPO, mit welcher Bestimmung seit 1. Jänner 2025 eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für (in analoger Anwendung von § 27 StPO bereits bis dahin zulässige [Kirchbacher, StPO15 § 37 Rz 9 f mwN; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 12 mwN]) Verfahrenstrennungen besteht (Initiativantrag 15/A 28. GP 60–61), vor, dass das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Angeklagten oder von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 27 StPO eine getrennte Führung der Verfahren anordnen kann. Einer solchen Verfahrensausscheidung steht der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 213 Abs 5 StPO) nicht entgegen (Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 14); die Unabänderbarkeit des Gerichtsstands wirkt vielmehr auch in den Fällen der Ausscheidung grundsätzlich fort (Birklbauer, WK-StPO § 213 Rz 39). Durch eine Trennung der Verfahren bleibt die einmal gesetzlich begründete Zuständigkeit unverändert (vgl erneut RIS-Justiz RS0128876; 13 Ns 87/20b).
§ 213 Abs 5 StPO begründet solcherart einen gesetzlichen Richter, ohne einer Änderung aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnungen entgegen zu stehen (Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 14). Umgekehrt steht einer Durchbrechung oder Abänderung der Zuständigkeit ohne entsprechende Rechtsgrundlage wiederum das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) entgegen (vgl Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 83 Rz 6 mwN; Muzak, B-VG6 Art 83 Rz 3 mwN; Zußner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art 83 B-VG Rz 13).
Entsprechende gesetzliche Vorkehrungen finden sich (abseits des § 37 StPO) etwa in § 36 Abs 4 StPO in Ansehung der örtlichen Zuständigkeit für den Fall der Ausscheidung eines Verfahrens wegen einer allgemeinen strafbaren Handlung durch ein Gericht mit Sonderzuständigkeit oder der Ausscheidung einer Strafsache, für deren Verhandlung und Entscheidung das Bezirksgericht zuständig ist, durch ein Landesgericht, sowie in § 288 Abs 2 Z 1 und 3 StPO (und in ähnlicher Weise in § 351 letzter Satz StPO bzw § 475 Abs 1 StPO [für das Landesgericht als Berufungsgericht]), wonach der Oberste Gerichtshof die Sache für den zweiten Rechtsgang an ein anderes Gericht oder ein Gericht niedrigerer Ordnung verweisen kann (vgl RIS‑Justiz RS0100271, RS0100318; RIS‑Justiz RS0106662 ['aus Zweckmäßigkeitsgründen']).
Während § 58 StPO idF vor BGBl I 2004/19 im Fall der Verfahrenstrennung die Abgabe einer ausgeschiedenen Strafsache an jenes Gericht, das für sie – abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen – zuständig wäre, ermöglichte (11 Os 135/79 = SSt 50/74; vgl 13 Nds 45/97; vgl aber auch 9 Os 119/78; RIS-Justiz RS0097130, RS0098072), ist eine vergleichbare Bestimmung der geltenden StPO jedoch überhaupt fremd (vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 27 Rz 9; 11 Ns 21/14y; 12 Ns 85/14t). Damit besteht aber auch keine gesetzliche Grundlage zur mittels Verfahrenstrennung bewirkter Durchbrechung der zufolge gemeinsamer (einmaliger) Anklageerhebung geschaffenen Zuständigkeit kraft Zusammenhangs im Sinne des § 37 Abs 1 StPO, mithin zur Abänderung des durch die rechtswirksame Anklage bewirkten gesetzlichen Richters (vgl erneut Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 14). Das Landesgericht als Schöffengericht bleibt für das Verfahren wegen Taten, die Gegenstand der gleichzeitigen (dh einmaligen) Anklageerhebung waren, auch dann zuständig, wenn es gemäß § 37 Abs 4 StPO dessen getrennte Führung anordnet und die Taten isoliert betrachtet in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallen würden (vgl erneut RIS-Justiz RS0097130, RS0098072; vgl zum VbVG Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 15 Rz 27 und 36; Schumann in Soyer, Handbuch Unternehmensstrafrecht Rz 7.90 f; aM Flora in Bertel/Venier, StPO2 § 36 Rz 9). Die das Schöffengericht anrufende Anklageschrift stellt im Betreff der (isoliert betrachtet) in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts fallenden Taten selbst nach deren Ausscheidung keinen Strafantrag im Sinn der §§ 484, 485 StPO dar (15 Ns 100/15x).
Für diese Auffassung spricht auch der Umstand, dass Beschuldigten und Angeklagten (seit 1. Jänner 2025; BGBl I 2024/157) ein subjektives Recht auf Trennung von Verfahren zukommt (§ 49 Abs 1 Z 13 StPO). Eine andere als die oben dargelegte Auffassung würde dazu führen, dass die Ausübung dieses Rechts, die Trennung des Verfahrens (etwa zur Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen [§ 37 Abs 4 StPO iVm § 27 StPO], bei denen sich die Notwendigkeit zur Trennung gerade bei miteinander nicht in Beziehung stehenden Lebenssachverhalten ergeben kann [vgl Initiativantrag 15/A 28. GP 60]) hinsichtlich einer für sich genommen in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Tat, die jedoch Gegenstand der beim Schöffengericht anhängigen Anklageschrift ist, zu beantragen, stets mit einer drohenden Verschiebung der Zuständigkeit zu einem Gericht niedrigerer Ordnung (vgl RIS‑Justiz RS0100513 [T1]) einherginge (vgl aber Nordmeyer, WK-StPO § 27 Rz 4 f; Oshidari, WK‑StPO § 37 Rz 13).
Die Verhandlung und Entscheidung über den in der Hauptverhandlung ausgeschiedenen, von der Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 19. Oktober 2024 erhobenen Vorwurf eines als Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierten Verhaltens und den damit gemäß § 37 Abs 1 StPO im Zusammenhang stehenden Vorwurf von als Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB beurteiltem Handeln (sowie über die gemäß § 37 Abs 3 StPO mit dem in Rede stehenden Verfahren verbundenen Verfahren) wäre daher weiterhin in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht gefallen. Die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter sowie die Fällung eines (Sach‑)Urteils durch diesen verletzt § 31 Abs 3 Z 6a StPO iVm § 37 Abs 2 erster Satz StPO und Art 83 Abs 2 B‑VG (Muzak, B-VG6 Art 83 Rz 5 mwN).
Da ein aus der Gesetzesverletzung resultierender Nachteil für den Angeklagten nicht auszuschließen ist (vgl erneut RIS-Justiz RS0100513 [T1], RS0108369, RS0096198 [T1]), wäre der Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß § 292 letzter Satz StPO – durch Aufhebung des vom Einzelrichter des Landesgerichts gefällten Urteils und Verweisung der Strafsache an das (durchgehend zuständig gewesene und auch ohne formelle Unzuständigkeitsentscheidung weiterhin zuständige [vgl erneut 9 Os 119/78]) Landesgericht Krems an der Donau als Schöffengericht zur Erneuerung des Verfahrens – konkrete Wirkung zuzuerkennen. Ein konkreter Nachteil (RIS‑Justiz RS0053573) kann auch in Betreff des (noch nicht rechtskräftigen) freisprechenden Teils des Urteils nicht gänzlich ausgeschlossen werden, weil ausschließlich die aufgezeigte Gesetzesverletzung der Staatsanwaltschaft die Bekämpfung des Freispruchs mit (argumentativ zudem Erwägungen des unzuständigen Einzelrichters heranziehender [ON 48 S 6 f]) Schuldberufung ermöglichte.“
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
[12] Gemäß § 37 Abs 1 StPO ist im Fall (hier von Bedeutung) subjektiver Konnexität (mehrere Straftaten eines Täters) die Hauptverhandlung bei gleichzeitiger (also einmaliger) Anklage gemeinsam zu führen (Zuständigkeit kraft Zusammenhangs [RIS‑Justiz RS0125115]).
[13] Welches Gericht bei Zusammenhang nach § 37 Abs 1 (und Abs 3 – dazu unten) StPO zuständig ist, ergibt sich aus § 37 Abs 2 StPO. Gemäß § 37 Abs 2 erster Satz StPO gibt primär das Gericht höherer Ordnung den Ausschlag für die örtliche Zuständigkeit.
[14] Unter welchen Voraussetzungen mehrere Hauptverfahren bei sukzessiver Anklageerhebung zu verbinden sind, bestimmt sich nach § 37 Abs 3 StPO. Werden nacheinander mehrere Anklagen (nachträgliche Anklageschriften oder [„Nachtrags-“]Strafanträge) in Bezug auf (soweit hier relevant) subjektiv konnexe Straftaten erhoben, sind die Verfahren von dem nach § 37 Abs 2 oder 3 StPO zuständigen Gericht zu verbinden, wenn zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage (§ 213 Abs 4 StPO und § 215 Abs 6 StPO) bereits ein Hauptverfahren (aufgrund früher rechtswirksam gewordener Anklage) gegen denselben Angeklagten anhängig ist. Die Anhängigkeit eines Hauptverfahrens ist bis zur Urteilsfällung erster Instanz gegeben. Obwohl diese Norm von der nur im kollegialgerichtlichen Verfahren ausdrücklich geregelten „Rechtswirksamkeit der Anklage“ spricht, gilt § 37 Abs 3 StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts und dem Bezirksgericht (Oshidari, WK‑StPO § 37 Rz 3, 7 f und 7/4 je mwN).
[15] Während eine Verfahrenstrennung in der Hauptverhandlung bislang in analoger Anwendung des § 27 StPO möglich war, hat das am 1. Jänner 2025 in Kraft getretene Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 BGBl I 2024/157 mit § 37 Abs 4 StPO eine ausdrückliche Rechtsgrundlage dafür geschaffen. Im Ergebnis hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Das Gericht kann aus den in § 27 StPO (demonstrativ [Nordmeyer, WK-StPO § 27 Rz 5]) genannten Gründen, etwa (wie hier) zur Vermeidung von Verzögerungen, eine getrennte Führung von Verfahrensteilen anordnen (Oshidari, WK‑StPO § 37 Rz 12; Kirchbacher, StPO15 § 37 Rz 9).
#37] Gemäß § 36 Abs 4 StPO bleibt ein Gericht auch dann für das Hauptverfahren örtlich zuständig, wenn es ein Verfahren gegen einen Angeklagten oder wegen einer Straftat ausscheidet, es sei denn, dass ein Gericht mit Sonderzuständigkeit ein Verfahren wegen einer allgemeinen strafbaren Handlung oder ein Landesgericht eine Strafsache ausscheidet, für deren Verhandlung und Entscheidung das Bezirksgericht zuständig ist.
[16] Perpetuatio fori (§ 213 Abs 5 StPO) steht einer Verfahrenstrennung nicht entgegen. Wenn einer der in § 36 Abs 4 zweiter Satzteil StPO genannten Ausnahmefälle vorliegt, kann daher der Gerichtsstand geändert werden. § 213 Abs 5 StPO begründet demnach einen gesetzlichen Richter, ohne einer Änderung aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnungen entgegen zu stehen (Oshidari, WK‑StPO § 37 Rz 14).
[17] Nach den Materialien (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 57) sollen die in § 36 Abs 4 StPO umschriebenen Ausnahmen deshalb bestehen, weil sich ein Angeklagter nach erfolgter Ausscheidung seines Verfahrens nicht vor einem höheren oder einem Gericht mit Sonderzuständigkeit verantworten soll, wenn sein Verfahren eine solche Zuständigkeit nicht begründet (Oshidari, WK‑StPO § 36 Rz 9).
[18] Bei der vorliegend erfolgten Verfahrensausscheidung steht eine Änderung der nach § 37 Abs 3 StPO begründeten örtlichen Zuständigkeit des Landesgerichts Krems an der Donau nicht in Rede.
[19] Für die hier auf ihre Rechtskonformität zu beurteilende Konstellation der Ausscheidung eines Verfahrensteils aus einem in die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht fallenden Verfahrens, dessen ausgeschiedener Verfahrensteil (ohne Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit) in die Zuständigkeit des Einzelrichters desselben Landesgerichts ressortiert, trifft § 36 Abs 4 StPO keine Aussage.
[20] Ausgehend von der angeführten Systematik der Regelung der örtlichen Zuständigkeit impliziert aber schon die Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 4 zweiter Satzteil StPO, die bei einer Verfahrensausscheidung unter bestimmten Voraussetzungen die Zuständigkeitsverschiebung von einem höheren Gericht zu einem Bezirksgericht explizit vorsieht, dass eine aus der Verfahrensausscheidung resultierende Änderung der sachlichen Zuständigkeit rechtlich zulässig und vom Gesetzgeber (auch aus prozessökonomischen Überlegungen) intendiert ist. Mangels sachlicher Differenzierbarkeit kann – dem Telos der Bestimmung folgend – nichts anderes für die Beurteilung, welcher Spruchkörper des örtlich zuständigen Gerichts einzuschreiten hat, gelten (vgl Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO3 Rz 44 ff; zur Zuständigkeitsordnung eingehend Markel, WK-StPO § 29 Rz 2; vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0100318 [insbesondere T8] und RS0100271 [insbesondere T7, T8, T9 und T15]).
[21] Die Durchführung der Hauptverhandlung am 17. März 2025 durch den Einzelrichter des Landesgerichts Krems an der Donau und die Fällung des Urteils durch diesen sind somit nicht zu beanstanden.
[22] Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher zu verwerfen (§§ 288 Abs 1, 292 StPO).
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