OGH 13Os151/81 (RS0053573)

OGH13Os151/8119.11.1981

Rechtssatz

Die Verletzung einer verfassungsrechtlichen Norm (hier des Art 83 Abs 2 B-VG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf) ist für sich allein nicht als Nachteil in der Bedeutung (EvBl 1981/187) des im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausschließlich maßgebenden § 292 StPO zu beurteilen. Die konkrete Maßnahme (§ 292 letzter Satz StPO) hängt nach wie vor von einem konkreten Nachteil ab.

Normen

B-VG Art83 Abs2
StPO §292

13 Os 151/81OGH19.11.1981

Veröff: EvBl 1982/125 S 408

9 Os 11/87OGH28.01.1987

Vgl; Beisatz: Berufungsverhandlung in geschäftsverteilungswidriger Senatszusammensetzung (Mitwirkung eines nach der Vertretungsregelung unzuständigen Ersatzmitglieds) verletzt das Gesetz in den (Verfassungsbestimmungen) Bestimmungen der Art 83 Abs 2, 87 Abs 3 B-VG sowie in den Bestimmungen der §§ 32, 42 GOG und § 18 StPO. Aufhebung des den Berufungen der Angeklagten nicht Folge gebenden Urteils des OLG gemäß § 292, letzter Fall des letzten Satzes, StPO. (T1) <br/>Veröff: JBl 1987,396 = SSt 58/8

15 Os 86/10aOGH15.09.2010

Vgl auch

14 Os 74/14kOGH12.08.2014

Auch; Beisatz: Hier: keine Ausübung des dem OGH zukommenden begünstigenden Ermessens mit Hinweis auf die konkrete Verfahrenskonstellation. (T2)

11 Os 148/18aOGH29.01.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Konkrete Wirkungen bei einer Verletzung von § 37 Abs 3 StPO zuerkannt. (T3)

12 Os 11/19pOGH04.03.2019

Beis wie T1

15 Os 56/19bOGH29.05.2019

Vgl; Beis wie T1

14 Os 92/21tOGH12.10.2021

Vgl; Beisatz: Die Abtretung eines der Gerichtsabteilung geschäftsordnungskonform zugefallenen Verfahrens an eine andere Gerichtsabteilung ohne Vorliegen eines gesetzlich zulässigen Grundes stellt eine ‑ mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes geltend zu machende ‑ rechtswidrige Verweigerung richterlicher Tätigkeit des dazu nach der Geschäftsverteilung berufenen Richters dar und verletzt Art 83 Abs 2 und Art 87 Abs 3 B‑VG. Hier: Kein Ausspruch nach § 292 letzter Satz StPO, weil die gesetzwidrige Verfügung durch Rückabtretung jederzeit korrigiert werden kann. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19811119_OGH0002_0130OS00151_8100000_001

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