OGH 12Os119/25d

OGH12Os119/25d12.11.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz‑Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 18. Juni 2025, GZ 38 Hv 98/24i‑73, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00119.25D.1112.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * A* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (1./) und „des Verbrechens“ (richtig: der Verbrechen; vgl RIS‑Justiz RS0132358) der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 sowie §§ (zu ergänzen: 15,) 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB (2./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 19. Oktober 2024 in I*

1./ * P* zu töten versucht, indem er nach einer verbalen und „niederschwelligen gegenseitigen“ Tätlichkeit ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm aus der Küche holte, auf ihn zulief, dabei schrie, dass er ihn umbringen wolle und mit dem Messer schließlich auf den Oberkörper des Genannten einzustechen versuchte, was durch das Einschreiten des * K* verhindert werden konnte;

2./ * K*, der im Begriff stand, die zu 1./ angeführte Messerattacke zu verhindern und ihn zu fixieren, auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, schwer am Körper zu verletzen versucht (§ 84 Abs 1 und § 84 Abs 5 Z 1 StGB), indem er mit dem Messer wiederholt gegen dessen Oberarm stach, wodurch dieser Schnitt‑ und Stichverletzungen am Oberarm und im Bereich des Handrückens erlitt.

[3] Soweit hier von Relevanz, bejahten die Geschworenen in Bezug auf den Schuldspruch 1./ die (in Richtung §§ 15, 75 StGB) gestellte Hauptfrage 1 und verneinten die (ua) auf § 3 StGB gerichtete Zusatzfrage 5.

[4] Dem Schuldspruch 2./ liegt wiederum die Bejahung der (auf §§ 15, 84 Abs 4 sowie §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB abzielenden) Eventualfrage 4 zugrunde.

Rechtliche Beurteilung

[5] Die dagegen auf Z 4, 6, 8, 9, 10a und 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

[6] Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet, dass Aktenstücke betreffend Angaben der Zeugin T* vor der Polizei in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden seien. Sie hätten daher gemäß § 322 StPO ausgesondert werden müssen.

[7] Zwar trifft es zu, dass in der Hauptverhandlung am 3. Juni 2025 jene Aktenbestandteile, die Angaben der genannten Zeugin beinhalteten, (zunächst noch) nicht verlesen wurden (ON 58 S 5). Allerdings wurde T* in der fortgesetzten Hauptverhandlung am 18. Juni 2025 als Zeugin vernommen, wobei ihr ihre Aussagen vor der Polizei (ON 2.8) (detailliert) vorgehalten wurden (ON 65 S 3 ff). Diese kamen damit in der Hauptverhandlung (zulässigerweise) vor (RIS‑Justiz RS0107793) und durften damit den Geschworenen auch – ohne Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO (vgl RIS‑Justiz RS0118038) – überlassen und von diesen im Urteil verwertet werden.

[8] Die weitere Rüge wendet ein, dass im Urteil betreffend die Eventualfrage 4 (vgl Schuldspruch 2./) ein Abstimmungsverhältnis von 8 : 0 angegeben ist (US 2), während dieses in der Niederschrift der Geschworenen (S 4) mit 7 : 1 ausgewiesen ist. Einen Widerspruch zwischen dem Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) – also dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteil (US 3; zum Begriff vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.189 ff) – und dem Wahrspruch (vgl Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 9)zeigt die Beschwerde damit nicht auf.

[9] Die Fragenrüge (Z 6) kritisiert zunächst das Unterbleiben der Stellung einer Eventualfrage (zur Hauptfrage 1) nach dem Verbrechen des Totschlags (§ 76 StGB).

[10] Totschlag setzt (rechtlich) unter anderem die allgemeine Begreiflichkeit der heftigen Gemütsbewegung voraus, die also in ihrer tatkausalen Heftigkeit in Relation zu dem sie herbeiführenden Anlass für einen rechtstreuen, mit den durch die inländische Rechtsordnung geschützten Werten innerlich verbundenen Durchschnittsmenschen – also nach einem objektiven Maßstab – in dem Sinn sittlich verständlich sein muss, dass sich dieser vorstellen kann, auch er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Stellt sich die Gemütsbewegung aber als eine „übersteigerte“ Reaktion dar, so fehlt ihr eben deshalb das Moment der allgemeinen Begreiflichkeit (RIS‑Justiz RS0092259, RS0092138).

[11] Eine nur aus der charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultierende heftige Gemütsbewegung ist nicht allgemein begreiflich, wenn die Gemütsbewegung auf Stimmungslabilität, leichter Erregbarkeit, mangelnder Beherrschung, gesteigerter Aggressivität beruht oder auf ein psychisch gestörtes Persönlichkeitsbild zurückzuführen ist (RIS‑Justiz RS0092353).

[12] Indem die Beschwerde (zusammengefasst) auf die Verantwortung des Angeklagten und auf Angaben von Zeugen verweist, wonach sich die Tat laut Schuldspruch 1./ im Rahmen eines eskalierenden Streits des – aufgrund von Eifersucht außer Kontrolle geratenen – Angeklagten mit dem Opfer über die jeweiligen Beziehungen zur Zeugin T* abgespielt haben soll, nennt sie keine Verfahrensergebnisse, die als ernst zu nehmendes Indiz für einen Sachverhalt dienen könnten, welcher im Licht der oben angeführten Grundsätze den Gegenstand der begehrten Eventualfrage bilden könnte (RIS‑Justiz RS0100860 [T1]).

[13] Die weitere Rüge (Z 6) vermisst zu den hier maßgeblichen Schuldfragen (Hauptfrage 1 und Eventualfrage 4) die Stellung von Zusatzfragen (§ 313 StPO) hinsichtlich der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB). Sie beschränkt sich jedoch allein auf die Trinkmenge vor der Tat, Zeugenaussagen zur Alkoholisierung des Angeklagten und die Ergebnisse des chemisch-toxikologischen Gutachtens (ON 25.2, wonach sich beim Angeklagten ein Blutalkoholwert von 1,84 Promille zur Tatzeit ergibt; vgl auch das – von der Beschwerde bezweifelte – positive polizeiärztliche Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit ON 7.3) und stellt eine eigenständige Beweiswürdigung dahin an, dass die gerichtsmedizinisch festgestellte Kombination von Alkohol mit Kokain und anderen beeinträchtigenden Substanzen (ON 25.2 S 6) einen von § 11 StGB erfassten Zustand bewirkt hätte. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer solcherart keine Verfahrensergebnisse benennt, die nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung die Dispositions‑ oder Diskretionsfähigkeit des Angeklagten ernsthaft in Frage stellen würden (RIS‑Justiz RS0132634), übergeht er zudem prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0120766) seine eigenen Angaben, denen zufolge er sich an die Tat erinnern könne und er sich zur Tatzeit (aufgrund des gleichzeitigen Kokainkonsums) wach und nicht betrunken gefühlt habe (vgl ON 51 S 6).

[14] Das Argument der Instruktionsrüge (Z 8), wonach die Geschworenen hinsichtlich der Zusatzfrage 5 zur Hauptfrage 1 (ua) nach Notwehr (§ 3 StGB) nicht über das Erfordernis eines subjektiven Rechtfertigungselements (vgl dazu 14 Os 28/24k) belehrt worden seien, übersieht, dass – angesichts der durch die erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorgenommenen Begrenzung des Notwehrrechts – ein nachteiliger Einfluss des behaupteten Fehlers auf die Entscheidung der Geschworenen auszuschließen ist (RIS‑Justiz RS0122334; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 62).

[15] Soweit die Rüge eine Belehrung der Geschworenen darüber vermisst, dass auch die sexuelle Selbstbestimmung im Katalog des § 3 Abs 1 StGB enthalten ist, geht sie daran vorbei, dass sich die vorstehend erwähnte Zusatzfrage auf dieses notwehrfähige Rechtsgut gar nicht bezog (RIS‑Justiz RS0101085).

[16] Die weitere Beschwerde erkennt zunächst zutreffend, dass die Rechtsbelehrung in ihrer Gesamtheit zur Kenntnis zu nehmen ist (RIS‑Justiz RS0100695). Davon ausgehend macht sie aber nicht deutlich, aus welchem Grund die Instruktion der Geschworenen zur Eventualfrage 4 (Schuldspruch 2./) bloß wegen der (im Übrigen deutlichen) Verweise auf die zu anderen Schuldfragen erteilte Rechtsbelehrung hinsichtlich gleichgelagerter Begrifflichkeiten geeignet gewesen sein soll, die Geschworenen über die rechtlichen Voraussetzungen für die Beantwortung der genannten Eventualfrage im Unklaren zu lassen (vgl Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 58).

[17] Die Kritik an der Instruktion der Geschworenen zur Versuchsstrafbarkeit erschöpft sich in der Bekanntgabe sprachlich‑ästhetischen Empfindens des Rechtsmittelverfassers. Solcherart spricht sie aber eine Undeutlichkeit der an den gesetzlichen Begriffen des § 15 StGB orientierten Rechtsbelehrung (S 4 ff) nicht deutlich und bestimmt an.

[18] Die weitere Beschwerde (Z 9) erblickt eine unvollständige Beantwortung der (einheitlich verneinten) Zusatzfrage 5, wobei sie allerdings prozessordnungswidrig daran vorbeigeht, dass diese Frage alternativ (arg: „oder“) auf Notwehr (§ 3 StGB), Putativnotwehr (§ 8 StGB) und jeweils darauf bezogene Exzesse (§ 3 Abs 2 StGB) gerichtet war.

[19] Die Tatsachenrüge (Z 10a) unterzieht isoliert herausgegriffene Zeugenaussagen zu einzelnen Tatumständen einer eigenständigen Beweiswürdigung, womit sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung argumentiert. Solcherart weckt sie keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.

[20] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 13 erster Fall) ist angesichts der Schuldsprüche nach §§ 15, 75 StGB (1./) und nach §§ 15, 84 Abs 4 und §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB (2./) sowie der Anführung des § 28 Abs 1 StGB im Urteil (US 3) unzweifelhaft erkennbar, dass das Geschworenengericht von der Sanktionsbefugnis des § 75 StGB ausgegangen ist. Dass diese Bestimmung im Strafausspruch nicht eigens genannt wurde, begründet daher nicht dessen Nichtigkeit.

[21] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO).

[22] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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