11 Os 79/03 | OGH | 09.09.2003 |
15 Os 4/05k | OGH | 17.02.2005 |
Auch |
12 Os 138/08y | OGH | 23.10.2008 |
Beisatz: Missachtet der Vorsitzende jedoch den gesetzlichen Auftrag, Vernehmungsprotokolle oder andere von § 252 Abs 1 StPO erfasste Schriftstücke auszusondern, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden oder sonst prozessförmig vorgekommen sind, und werden diese Beweisergebnisse den Geschworenen bekannt, verstößt er gegen das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO. (T1) |
14 Os 73/11h | OGH | 08.11.2011 |
Vgl auch |
12 Os 43/12h | OGH | 26.06.2012 |
Auch; Beis wie T1 |
15 Os 7/16t | OGH | 27.06.2016 |
Auch |
11 Os 82/17v | OGH | 13.09.2017 |
Auch |
14 Os 21/18x | OGH | 10.04.2018 |
Auch; Beisatz: Es gilt zu verhindern, dass Beweise, die in der Hauptverhandlung in Befolgung des § 252 Abs 1 StPO nicht vorgeführt wurden, mangels Aussonderung gleichsam „über die Hintertüre“ den Geschworenen doch noch zur Kenntnis gelangen und der Schutzzweck des § 252 StPO solcherart zunichte gemacht wird. Deshalb kann auch die Anweisung, wonach bestimmte Aktenstücke nicht verwertet werden dürfen, die von § 322 zweiter Satz StPO geforderte faktische Aussonderung nicht ersetzen, weil das Augenmerk der Laienrichter dadurch geradezu zwingend auf solche Aussagen gelenkt wird und eine solche, der gesetzlichen Anordnung des § 322 zweiter Satz StPO zuwiderlaufende Anweisung keine Pflicht der Geschworenen im Sinn des § 302 Abs 2 StPO begründet. (T2) |
11 Os 88/20f | OGH | 28.12.2020 |
Vgl; Beisatz: Kein Verstoß gegen das in § 252 Abs 4 StPO statuierte Umgehungsverbot durch Unterbleiben der Aussonderung (§ 322 zweiter Satz StPO) eines Schriftstücks, das zwar in der Hauptverhandlung nicht vorkam, aber (dem bedingten Verlesungsverbot des) § 252 Abs 1 StPO gar nicht unterliegt. (T3)<br/>Beisatz: Hier: „Privatgutachten". (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20030909_OGH0002_0110OS00079_0300000_002
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