European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00199.24M.1218.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den Klägern die mit 346,58 EUR (darin 57,76 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Revision, in der sich die Beklagte nur noch gegen den Zuspruch einer Wertminderung von mehr als 10 % des Kaufpreises an die Kläger wendet, ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
[2] 1. Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben ist bei Verstößen gegen die Vorschriften der VO 715/2007/EG jedenfalls ein angemessener Schadenersatzbetrag zu gewähren. Das stellt die Beklagte auch nicht in Frage.
[3] 2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Ersatz des Minderwerts in Übereinstimmung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO vom Gericht nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des vom Kläger gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festgesetzt werden kann (RS0134498). Das schließt aber nicht aus, dass die Wertminderung exakt festgestellt wird und der Käufer Ersatz derselben verlangen kann (RS0134498 [T6]; 1 Ob 124/24b Rz 8 mwN).
[4] 3. Für den Ersatz der tatsächlichen Wertminderung bedarf es der Kenntnis der Marktwerte des konkreten Fahrzeugs im mangelhaften und im mangelfreien Zustand (8 Ob 95/24i mwN). Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichts zur „fiktiven“ Wertminderung in diesem Sinn interpretiert und daher so verstanden, dass damit die Differenz zwischen dem Wert der geschuldeten Sache (= Fahrzeug ohne unzulässige Abschalteinrichtung) und jenem der gekauften Sache (= Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung) mit 20 % des Kaufpreises ausreichend deutlich festgestellt wurde. Die Auslegung der Urteilsfeststellungen wirft aber regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (dazu RS0118891). Sie bedarf im Einzelfall auch keiner Korrektur, weil vergleichbare Feststellungen bereits wiederholt beurteilt (8 Ob 109/23x, 7 Ob 128/24k, 9 Ob 52/24y und 9 Ob 73/24m) und deren Wertung als Konstatierung des exakten Minderwerts nicht beanstandet wurden. Von widersprüchlichen Feststellungen zur Frage des Minderwerts des Fahrzeugs im Ankaufszeitpunkt, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zuließen – so die Revisionswerberin –, kann daher keine Rede sein. Auf die von ihr angesprochene Judikatur zur Bemessung des Minderwerts im Sinn des § 273 ZPO kommt es bei dieser Sachlagen nicht an.
[5] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen (RS0035979 [T16]).
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