OGH 3Ob184/24s

OGH3Ob184/24s27.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Alexander Amann, Rechtsanwalt in Gamprin‑Bendern, Liechtenstein (§ 5 Abs 3 EIRAG), gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 12.747,50 EUR sA, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Juli 2024, GZ 1 R 80/24a‑32, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. Mai 2024, GZ 5 Cg 21/23v‑27, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00184.24S.1127.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Beide Revisionen werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 992,41 EUR (hierin enthalten 158,45 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 939,50 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 9. September 2019 ein von der Beklagten hergestelltes, nach Euro 6b akkreditiertes Gebrauchtfahrzeug der Marke Audi A7, das über einen 3.0  Liter-V6-Dieselmotor der Baureihe EA896 verfügt. In diesem Fahrzeug war ursprünglich eine Warmlaufstrategie verbaut, die unstrittig eine unzulässige Abschalteinrichtung iSd VO 715/2007/EG darstellte. Diese Warmlaufstrategie wurde durch Einspielen eines am 26. November 2018 vom deutschen Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) freigegebenen Software‑Updates am 10. September 2019 – und damit noch vor der am 11. September 2019 erfolgten Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger – entfernt. Im Fahrzeug ist nach wie vor ein sogenanntes Thermofenster verbaut, aufgrund dessen es (nur) im Temperaturbereich zwischen 0 und 35 Grad Celsius zu keiner Absenkung der Abgasrückführungs(AGR)‑Rate kommt. Im Temperaturbereich von ca -5 bis +10 Grad Celsius dient das Thermofenster nur dem Schutz der AGR‑Komponenten.

[2] Das Erstgericht wies das auf Zahlung eines Betrags von 12.747,50 EUR samt 4 % Zinsen seit 11. September 2019 (= ab Übergabe des Fahrzeugs) und auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle nachteiligen Folgen der Fahrzeugmanipulation gerichtete Klagebegehren ab.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Feststellungsbegehrens und änderte das Ersturteil im Umfang der Entscheidung über das Zahlungsbegehren in ein Teilzwischenurteil ab, wonach die Klageforderung von 12.747,50 EUR samt 4 % Zinsen seit 2. März 2023 (= ab Zustellung der Klage) dem Grunde nach zu Recht bestehe.

[4] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob ein Verschulden im Zusammenhang mit einer vormals verbauten Abschalteinrichtung (hier der Warmlaufstrategie) im Fall eines fehlgeschlagenen Verbesserungsversuchs auch dann durchschlage, wenn dieser Verbesserungsversuch vor Übergabe des Fahrzeugs an den nunmehrigen Kläger stattgefunden habe.

Rechtliche Beurteilung

[5] Die Revisionen der Streitteile sind entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

1. Zur Revision des Klägers

[6] 1.1. Nach gefestigter Rechtsprechung wird (auch) ein Schadenersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch den Zugang einer Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (4 Ob 38/24b [Rz 16]; 4 Ob 90/24z [Rz 20] je mwN). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, indem es die Klageforderung samt Verzugszinsen (erst) ab dem auf die Klagezustellung folgenden Tag als dem Grunde nach berechtigt erkannte.

[7] 1.2. In vergleichbaren Fällen wurde bereits mehrfach judiziert, dass ein Käufer, der sich – wie hier der Kläger – dazu entschließt, keine Rückabwicklung des Vertrags anzustreben, sondern das Fahrzeug gegen Ersatz des Minderwerts weiter zu behalten, das Risiko allfälliger zukünftiger Schäden bewusst in Kauf nimmt, sodass er fortan keine weiteren Schadenersatzansprüche mehr stellen kann, weshalb ein Feststellungsinteresse nicht auf einen (allfälligen zukünftigen) Entzug der Zulassung gestützt werden kann, weil dieses Risiko bereits in die Bemessung des Schadenersatzes einfließt. Darüber hinaus wurde auch schon ausgesprochen, dass die von einem Käufer im Rahmen des Feststellungsbegehrens geltend gemachten Spät‑ und Dauerfolgen (zB Schäden wegen vermehrter Abgasrückführung) nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit den (auch dort gegenständlichen) unionsrechtlichen Schutzgesetzen stehen, die nicht die Vermeidung solcher Schäden (auch nur mit‑)bezwecken (4 Ob 90/24z [Rz 13 f]; 4 Ob 38/24b [Rz 19] je mwN). Die vom Kläger ins Treffen geführte Entscheidung 9 Ob 18/24y ist nicht einschlägig, weil sie einen Anspruch gegen den (bloßen) Motorenhersteller betraf (vgl auch 4 Ob 90/24z [Rz 17]).

2. Zur Revision der Beklagten

[8] 2.1. Die Beklagte zieht in dritter Instanz die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach das im Fahrzeug des Klägers (von Anfang an) verbaute Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, gar nicht in Zweifel. Sie steht allerdings auf dem Standpunkt, ihre Behauptung, sie sei in diesem Zusammenhang einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlegen, wäre zu prüfen gewesen, weil das die Warmlaufstrategie beseitigende Software‑Update bereits vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger aufgespielt worden sei.

[9] 2.2. Das Berufungsgericht ging davon aus, es sei unerheblich, ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem Thermofenster ein Verschulden treffe, weil sie das Fahrzeug mit der Warmlaufstrategie schuldhaft in Verkehr gebracht habe und sich an der Haftung auch dann nichts ändere, wenn der Versuch einer Schadensbeseitigung unverschuldet fehlgeschlagen sei (vgl RS0134560).

[10] 2.3. Darauf, ob diese Judikaturlinie auch auf die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation (Eigentumserwerb des Klägers erst nach Beseitigung der Warmlaufstrategie) anwendbar ist, kommt es allerdings, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, gar nicht entscheidend an.

[11] 2.4. Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet nach der Rechtsprechung dann ein Verschulden, wenn die im besonderen Fall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen wurde (RS0008651) und der Rechtsirrtum daher subjektiv vorwerfbar ist. Zur Beurteilung, ob diese Voraussetzungen im gegebenen Zusammenhang erfüllt sind, bedarf es daher Feststellungen darüber, zu welchem Zeitpunkt welche der Zweitbeklagten zurechenbare Personen (Organe oder Repräsentanten) darauf vertrauen durften und auch konkret darauf vertraut haben, dass und warum die verbaute Abschalteinrichtung nach den unionsrechtlichen Normen ausnahmsweise zulässig gewesen sein soll (10 Ob 27/23b [Rz 35]; 8 Ob 109/23x [Rz 29]; 3 Ob 106/24w [Rz 22] ua).

[12] 2.5. Im gegebenen Zusammenhang setzt die erfolgreiche Berufung auf einen Rechtsirrtum überdies voraus, dass der Behörde die konkrete Abschalteinrichtung vor ihrer Entscheidung – also vor der Erteilung der Typengenehmigung – bekannt war, weil nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Entscheidung bestehen kann. Zur Beurteilung eines Rechtsirrtums bedarf es daher Feststellungen, zu welchem Zeitpunkt (bis zum Inverkehrbringen des Fahrzeugs) aufgrund welcher konkreten Prüfschritte und/oder Ereignisse welche der der Beklagten zurechenbaren Personen (Organe oder Repräsentanten) darauf vertrauen durften und auch konkret darauf vertraut haben, dass und warum die verbaute Abschalteinrichtung nach den unionsrechtlichen Normen zulässig gewesen sein soll (10 Ob 27/23b [Rz 32 ff]; 3 Ob 106/24w [Rz 22]; 9 Ob 56/24m [Rz 16] je mwN ua). Die dafür erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die geeigneten Beweismittel zu nennen, ist Sache der Beklagten (9 Ob 56/24m [Rz 16] mwN).

[13] 2.6. Die zugrunde liegenden unionsrechtlichen Anforderungen zur Erlangung der Typengenehmigung richten sich explizit an den Fahrzeughersteller und damit an einen spezifischen Fachkreis, von dem die Einhaltung besonders strenger Sorgfalts- und Prüfobliegenheiten zu fordern ist. Das Vorbringen der Beklagten ist nicht ausreichend, weil sie nicht einmal konkret vorgebracht hat, welche ihrer Entscheidungsträger aufgrund welcher Umstände, Annahmen und Informationen bei Erlangung der Typengenehmigung von der Zulässigkeit der in Rede stehenden Abschalteinrichtung ausgegangen sind und sich über welche Tatsachen geirrt haben (vgl 3 Ob 106/24w [Rz 23] mwN).

[14] 2.7. Abgesehen davon stützt sich die Beklagte in ihrer Revision ausschließlich darauf, dass sie die Funktionsweise des Thermofensters gegenüber dem KBA (erst) im Rahmen des Verfahrens zur Freigabe des Software‑Updates – also lange nach Inverkehrbringen des Fahrzeugs – offengelegt habe. Auch aus diesem Grund ist ihr Vorbringen nicht ausreichend, um einen unverschuldeten Rechtsirrtum darzutun.

[15] 2.8. Aus der Feststellung, wonach das KBA das im Fahrzeug verbaute Thermofenster auch dann nicht als unzulässige Abschalteinrichtung beurteilt hätte, wenn die Beklagte ihm gegenüber die konkrete Funktionsweise und Ausprägung des Thermofensters vollständig offengelegt hätte, ist für die Beklagte ebenfalls nichts zu gewinnen. In der Entscheidung 10 Ob 27/23b wird zwar angedeutet, dass ein entschuldbarer Rechtsirrtum auch dann angenommen werden könnte, wenn die unrichtige Rechtsansicht der Beklagten von der Behörde – vor vollständiger Aufklärung des Sachverhalts – bei hypothetischer Einholung einer Auskunft geteilt worden wäre. Allerdings käme eine solche Beurteilung jedenfalls nur dann in Betracht, wenn der zuständigen Behörde der maßgebende Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß bekanntgemacht worden wäre, wozu aber die Darlegung der genauen Funktions‑ und Wirkungsweise der konkreten Abschalteinrichtungen einschließlich der Auswirkungen auf die Emissionen gehörte (3 Ob 106/24w [Rz 31]).

[16] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Beide Parteien haben jeweils auf die Unzulässigkeit der Revision der Gegenseite hingewiesen.

[17] Bemessungsgrundlage für die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist allerdings, anders als von ihr verzeichnet, nicht der Gesamtstreitwert von 22.747,50 EUR, sondern nur ein Betrag von 10.000 EUR, mit dem der Kläger sein von den Vorinstanzen abgewiesenes Feststellungsbegehren bewertet hat. Die in der Revision des Klägers auch bekämpfte (implizite) Abweisung seines Zinsenmehrbegehrens hat bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben (§ 54 Abs 2 JN iVm § 3 RATG).

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