OGH 2Ob47/24m

OGH2Ob47/24m15.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2020 verstorbenen G*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. J* und 2. C*, beide vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, sowie 3. E*, 4. G*, 5. E*, 6. W*, 7. A*, 8. V*, 9. E*, und 10. B*, diese alle vertreten durch Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, über den Revisionsrekurs der Dritt- bis Zehntantragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 7. Dezember 2023, GZ 20 R 278/23g‑102, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 28. September 2023, GZ 12 A 132/20s‑96, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00047.24M.1015.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung der Vorinstanzen wird mit der Maßgabe bestätigt, dass sie in Punkt 1 lautet:

„Das Erbrecht des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin wird aufgrund des Testaments vom 24. 7. 2018 je zur Hälfte der Verlassenschaft festgestellt.“

Die Kostenentscheidung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

 

Begründung:

[1] In seinem Testament vom 22. 11. 2016 (in der Folge: Testament 2016) setzte der Verstorbene den Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin je zur Hälfte als Erben ein. Im Jahr 2017 lernte er L* kennen, die fortan vier bis fünf Tage in der Woche bei ihm übernachtete und den Haushalt führte. Der Verstorbene errichtete am 24. 7. 2018 eine letztwillige Verfügung (in der Folge: Testament 2018), mit welcher er sämtliche früheren letztwilligen Anordnungen widerrief und L* zur Alleinerbin einsetzte.

[2] Im Dezember 2019 erlitt der Verstorbene einen Oberschenkelhalsbruch, worauf er im Krankenhaus von L* öfter besucht wurde. Im Jänner 2020 reiste L* nach China, hielt aber telefonischen Kontakt zum Verstorbenen. Danach besuchte L* den Verstorbenen nicht mehr so häufig wie zuvor, weil dieser zuhause eine 24‑Stunden-Betreuung erhielt und sie nach dem Lockdown wegen der COVID‑19-Pandemie im März 2020 eine Ansteckung vermeiden wollte. Wohl aber kümmerte sie sich bis zum Tod des Verstorbenen um die Einkäufe und kontrollierte die Pflegerin.

[3] Im Verlassenschaftsverfahren gab L* eine bedingte Erbantrittserklärung zur gesamten Verlassenschaft aufgrund des Testaments 2018 ab. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin wendeten die mangelnde Testierfähigkeit des Verstorbenen im Jahr 2018, das Bestehen eines Motivirrtums sowie die Unwirksamkeit des Testaments wegen Auflösung der Lebensgemeinschaft ein und gaben ihrerseits bedingte Erbantrittserklärungen jeweils zur Hälfte der Verlassenschaft aufgrund des Testaments 2016 ab. Mit dem im ersten Verfahren über das Erbrecht geschlossenen Vergleich vom 6. 11. 2020 anerkannte L* das Erbrecht des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin gegen Bezahlung von 110.000 EUR und Überlassung des Fahrzeugs des Verstorbenen. Das Erstgericht stellte daraufhin mit rechtskräftigem Beschluss vom 6. 11. 2020 das Erbrecht des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin aufgrund des Testaments 2016 fest und wies die Erbantrittserklärung der L* aufgrund des Testaments 2018 ab.

[4] Die Dritt- bis Zehntantragsteller sind die Verwandten des Verstorbenen und gaben im Verlassenschaftsverfahren Erbantrittserklärungen unter Berufung auf ihr gesetzliches Erbrecht ab. Der Verstorbene habe mit dem Testament 2018 das Testament 2016 widerrufen. Die Einsetzung von L* als Erbin sei nach § 725 ABGB aufgehoben worden, weil die Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen nicht mehr bestanden habe.

[5] Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin stützten ihr Erbrecht jeweils zum halben Nachlass zusätzlich auf das Testament 2018 in Verbindung mit dem als Erbschaftskauf zu qualifizierenden Vergleich.

[6] L* gab unter Berufung auf die Wirksamkeit des Testaments 2018 eine neuerliche Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab, beantragte aber, die Verlassenschaft aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs dem Erstantragsteller und der Zweitantragstellerin einzuantworten.

[7] Das Erstgericht stellte das „bessere“ Erbrecht des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin „aufgrund des Testaments vom 22. 11. 2016“ fest und wies die Erbantrittserklärungen der Dritt- bis Zehntantragsteller sowie jene L*s ab. Der Verstorbene sei im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments 2018 testierfähig gewesen und die Lebensgemeinschaft mit L* habe bis zu seinem Tod fortbestanden. Dennoch sei aufgrund des im Vergleich vom 6. 11. 2020 enthaltenen Anerkenntnisses und des rechtskräftigen Beschlusses vom 6. 11. 2020 das Erbrecht des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin festzustellen gewesen.

[8] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Auswirkungen eines zwischen Testamentserben geschlossenen Vergleichs auf die gesetzlichen Erben zulässig sei.

[9] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Dritt- bis Zehntantragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem sie eine Abänderung der Entscheidung dahin anstreben, dass das Erbrecht der Dritt- bis Zehntantragsteller festgestellt werde und die Erbantrittserklärung des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin abgewiesen werden; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

[10] Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin beantragen, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[11] Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

[12] 1. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 6. 11. 2020 das Erbrecht des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin nach § 161 AußStrG festgestellt, ohne dass es schon zur Einantwortung gekommen wäre.

[13] 2.1 Wird – wie hier – eine Erbantrittserklärung erst nach Feststellung des Erbrechts, aber vor Beschlussfassung über die Einantwortung abgegeben, so hat das Gericht nach § 164 AußStrG neuerlich über das Erbrecht zu entscheiden, wobei auch eine Abweisung jener Erbantrittserklärung, die Grundlage der früheren Entscheidung über das Erbrecht war, zulässig ist. Zweck dieser Bestimmung ist das Ermöglichen einer (möglichst) abschließenden Klärung der Erbrechtsfrage schon im Verlassenschaftsverfahren (2 Ob 122/20k Rz 24). Möglich ist daher bis zur Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss nicht nur die Abgabe einer Erbantrittserklärung eines bisher nicht beteiligten Erbansprechers, sondern auch das „Nachschieben“ einer schon früher möglichen Erbantrittserklärung eines schon an einem Verfahren über das Erbrecht beteiligten Erbansprechers (2 Ob 122/20k Rz 25).

[14] 2.2 Der rechtskräftige Beschluss über die Feststellung des Erbrechts entfaltet nur für die und zwischen den an diesem Verfahren beteiligten Parteien, die bis zu dieser Entscheidung eine darin beurteilte Erbantrittserklärung abgegeben haben, Rechtskraftwirkung (2 Ob 65/22f Rz 28).

[15] 2.3 Ist aber – wie hier – das Verfahren nach § 164 AußStrG aufgrund der Abgabe weiterer Erbantrittserklärungen neuerlich durchzuführen, kann sich aufgrund der neuen Rechts- und Sachlage nunmehr ein anderes Ergebnis einstellen, weil in der Vorentscheidung nur die bis dahin abgegebenen Erbantrittserklärungen und das zu den geltend gemachten Berufungsgründen erstattete Vorbringen berücksichtigt werden konnten. Die Rechtskraftwirkungen der Vorentscheidung können daher nicht zum Tragen kommen. Vielmehr ist – entsprechend der Vorgangsweise des Erstgerichts – allen bisherigen Erbansprechern, also auch jenen, deren Erbantrittserklärungen bei der ersten Entscheidung über das Erbrecht abgewiesen wurden, die Möglichkeit zur Verfahrensbeteiligung zu geben (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG2 § 164 Rz 7; Verweijen in Schneider/Verweijen, AußStrG § 161 Rz 4). Eine gesonderte Aufhebung des vorherigen Beschlusses ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich (5 Ob 186/09b), weil die Rechtskraft des Beschluss der Vorentscheidung die neue Sach- und Rechtslage nicht mitumfasst.

[16] Es war daher aufgrund der vor Bindung des Gerichts an einen Einantwortungsbeschluss abgegebenen Erbantrittserklärung der Dritt- bis Zehntantragsteller ein neues Verfahren über das Erbrecht durchzuführen.

[17] 3. Die Testierfähigkeit des Verstorbenen im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments 2018 wird von den Revisionsrekurswerbern nicht in Abrede gestellt. Wohl aber berufen sie sich auf § 725 Abs 1 ABGB, wonach letztwillige Verfügungen zu Gunsten eines Lebensgefährten – soweit der Verstorbene nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hat – mit Auflösung der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Erblassers aufgehoben werden. Nach Ansicht der Revisionsrekurswerber hat in den Wochen vor dem Tod des Verstorbenen keine Lebensgemeinschaft mehr bestanden, weil L* nicht mehr bei ihm gewohnt und sich von ihm ferngehalten habe.

[18] Die Lebensgemeinschaft wird durch eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung charakterisiert (RS0047064). Die Lebensgemeinschaft beinhaltet im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, jedoch müssen nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein (vgl RS0021733; RS0047000; RS0133866). Eine Geschlechtsgemeinschaft ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn die Lebensgefährten schon über ein gewisses Alter hinaus sind (RS0047017). Selbst bei Beendigung der Haushaltsgemeinschaft besteht die Lebensgemeinschaft fort, wenn dies auf gesundheitlichen Gründen, insbesondere der Pflegebedürftigkeit eines Partners beruht und die für eine Lebensgemeinschaft typische besondere Verbundenheit aufrecht bleibt (Musger in KBB7 § 725 ABGB Rz 3; siehe auch 2 Ob 97/22m). Dass L* in den letzten Wochen nicht mehr so häufig Kontakt zum Verstorbenen hatte, weil er eine 24‑Stunden-Betreuung erhielt und sie während der COVID‑19-Pandemie eine Ansteckung vermeiden wollte, ändert deshalb nichts am Fortbestand der Lebensgemeinschaft.

[19] 4. Nach dem gemäß § 164 AußStrG neu durchgeführten Verfahren über das Erbrecht käme daher L* aufgrund des Testaments 2018 zum gesamten Nachlass als Erbin zum Zug. Sie gab zwar eine Erbantrittserklärung ab, beantragte aber aufgrund des im ersten Verfahren über das Erbrecht abgeschlossenen Vergleichs den Nachlass dem Erstantragsteller und der Zweitantragstellerin einzuantworten und ließ die Abweisung ihrer Erbantrittserklärung (neuerlich) unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

[20] Zu prüfen ist daher, ob dem Erstantragsteller und der Zweitantragstellerin aufgrund der im ersten Verfahren abgeschlossenen, als „Vergleich“ betitelten Vereinbarung ein Erbrecht zukommen kann.

[21] 5. Die prozessuale Zulässigkeit eines gerichtlichen Vergleichs im ersten Verfahren über das Erbrecht (vgl zur Rechtslage vor dem AußStrG 2003: 3 Ob 34/03a [Erbrechtsstreit]) muss im nach § 164 Satz 1 AußStrG ohnehin neu durchzuführenden Verfahren nicht geklärt werden.

[22] 6. Zu prüfen ist hingegen die Frage nach der materiell‑rechtlichen Zulässigkeit und den materiell‑rechtlichen Auswirkungen eines Vergleichs über das Erbrecht.

[23] 6.1 Das Erbrecht wird schon vor Einantwortung der Verlassenschaft, durch welche der Erbe das Eigentum erwirbt, ein für den Erben vermögenswertes Recht und damit Teil seines Vermögens, über das er unbeschränkt verfügen kann (RS0012252).

[24] Die herrschende Literatur befürwortet (daher) die Zulässigkeit eines Vergleichs über das Erbrecht (vgl Welser, Erbrechts‑Kommentar § 806 ABGB Rz 2; Nemeth in Schwimann/Kodek 5 § 806 ABGB Rz 3; Ferrari in Ferrari/Likar‑Peer, Erbrecht2 Rn 12.70; Mondel in Klang³ § 533 ABGB Rz 11 [„als Rechtsgeschäfte zulässig“]; aA – aber offenbar mit Blick auf das Verfahren über das Erbrecht – Metzler, Die Anerkennung des Erbrechts, ÖJZ 2006/31 [525], der ein im Erbrechtsstreit auszuschließendes wechselseitiges Nachgeben als essentiell für einen Vergleich erachtet).

[25] Auch der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Anerkenntnis, Verzicht und Vergleich über das Erbrecht „als Rechtsgeschäft“ grundsätzlich möglich sind (3 Ob 34/03a; 3 Ob 200/10y).

[26] 6.2 Die Zulässigkeit eines Vergleichs als rechtsgeschäftliche Verfügung über das Erbrecht ändert aber nichts an der taxativen (3 Ob 200/10y; Neumayr in KBB7 § 533 ABGB Rz 1; Welser, Erbrechts-Kommentar, § 533 ABGB Rz 2; Werkusch‑Christ in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.11 § 533 Rz 1; Mondel in Klang³ § 533 ABGB Rz 11; Nemeth in Schwimann/Neumayr 6 § 533 ABGB Rz 2) Aufzählung der in § 533 ABGB genannten Berufungsgründe (Mondel aaO; 3 Ob 200/10y [im Zusammenhang mit einem außergerichtlichen Vergleich]). Auch der aus einem Vergleich Begünstigte bedarf daher zum Erbschaftserwerb letztlich eines in § 533 ABGB genannten Erbrechtstitels.

[27] 6.3 Aufgrund der taxativen Aufzählung der Berufungsgründe könnten die Erst- und Zweitantragsteller ihr Erbrecht daher nur dann aus dem Vergleich ableiten, wenn sie damit das Erbrecht der L* aufgrund des Testaments 2018 erworben hätten.

[28] 6.4 Vor diesem Hintergrund kommt als – von Erstantragsteller und Zweitantragstellerin auch angezogener – Grund für ihr Erbrecht ein Erbschaftskauf nach § 1278 ABGB in Betracht. Vertragsgegenstand des Erbschaftskaufs ist das Erbrecht als solches (RS0022346). Der Erbschaftskäufer wird Gesamtrechtsnachfolger. Er tritt an die Stelle des Veräußerers in die Abhandlung ein, gibt, soweit noch keine Erbantrittserklärung abgegeben wurde, diese im eigenen Namen – aber unter Berufung auf den erworbenen Erbrechtstitel (3 Ob 200/10y; Tschugguel in Klang³ § 601 FN 63) – ab und erwirbt erst durch die Einantwortung das Eigentum an der Erbschaft (RS0025410).

[29] 6.5 Maßgeblich für die Qualifikation einer Vereinbarung oder eines rechtsgeschäftlichen Vorgangs als Erbschaftskauf ist die hinter dem Rechtsgeschäft stehende Parteiabsicht, also der damit verfolgte Zweck des Rechtsgeschäfts. Vereinbarungen, mit denen sich Personen zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Existenz des jeweils behaupteten Erbrechts einigen, können je nach gegebener oder fehlender Entgeltlichkeit als Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung zu qualifizieren sein, wenn es nach der Vertragsauslegung und dem dahinter stehenden Zweck der Vereinbarung auch darum geht, das Erbrecht für den Fall der Berechtigung des Veräußerers auf eine andere Person zu übertragen (vgl 3 Ob 415/57 SZ 30/64; vgl Stefula in Klang³ § 1278 ABGB Rz 4). Ist also vom Parteiwillen erfasster Rechtsgrund der Vereinbarung einerseits die Streitbereinigung und andererseits die allfällige (entgeltliche) Übertragung des Erbrechts, ist die Vereinbarung insoweit (auch) als Erbschaftskauf zu qualifizieren und bei Einhaltung der Formvorschriften des § 1278 ABGB als solcher gültig.

[30] 7. Der Vergleich vom 6. 11. 2020, mit dem L* das Erbrecht des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin gegen Bezahlung von 110.000 EUR und Überlassung des Fahrzeugs des Verstorbenen anerkannt hat, diente nach dem erkennbaren – sich im Verfahrensverhalten auch widerspiegelnden – Parteiwillen nicht nur der Streitbereinigung, sondern auch dem Erbschaftserwerb und ist somit (auch) als Erbschaftskauf zu qualifizieren.

[31] Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind daher aufgrund des formwirksamen Erbschaftskaufs in die materielle Rechtsstellung der L* eingetreten, die – wie sich nunmehr herausgestellt hat – aufgrund des Testaments 2018 erbberechtigt war. Es war daher im Sinn einer Maßgabebestätigung das Erbrecht des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin aufgrund des Testaments 2018 festzustellen.

[32] 8. Die Kostenentscheidung im Erbrechtsstreit war dem Erstgericht zu überlassen, weil schon das Erstgericht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung vorbehalten hat. Daran ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden (RS0129336).

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