OGH 3Ob145/54; 5Ob296/58; 3Ob670/51; 2Ob345/67; 6Ob30/70; 4Ob29/70; 4Ob582/72; 5Ob633/77; 3Ob57/81; 3Ob505/83; 8Ob511/84; 7Ob676/90; 3Ob204/99t; 3Ob237/11s; 3Ob241/13g; 3Ob31/14a; 6Ob34/23b (RS0047017)

OGH3Ob145/54; 5Ob296/58; 3Ob670/51; 2Ob345/67; 6Ob30/70; 4Ob29/70; 4Ob582/72; 5Ob633/77; 3Ob57/81; 3Ob505/83; 8Ob511/84; 7Ob676/90; 3Ob204/99t; 3Ob237/11s; 3Ob241/13g; 3Ob31/14a; 6Ob34/23b21.2.2024

Rechtssatz

Lebensgemeinschaft setzt Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft und in der Regel auch Geschlechtsverkehr voraus. Letzteres ist nicht unter allen Umständen erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn die zusammenlebenden Personen schon über ein gewisses Alter hinaus sind. Sie müssen aber so gemeinsam leben, wie Ehegatten unter gleichen Verhältnissen leben würden.

Normen

ABGB §91 C6

3 Ob 145/54OGH03.03.1954
5 Ob 296/58OGH24.09.1958
3 Ob 670/51OGH30.11.1951

Ähnlich

2 Ob 345/67OGH14.02.1968

Ähnlich; Veröff: EvBl 1968/300 S 491

6 Ob 30/70OGH11.02.1970

Ähnlich; Beisatz: Es sind die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend. (T1)

4 Ob 29/70OGH28.04.1970

Beis wie T1; Veröff: JBl 1973,159 = JBl 1971,147 = Arb 8750

4 Ob 582/72OGH07.11.1972

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 19 Abs 2 Z 11 MG. (T2) Veröff: EvBl 1973/103 S 240

5 Ob 633/77OGH20.07.1977

nur: Lebensgemeinschaft setzt Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft und in der Regel auch Geschlechtsverkehr voraus. Letzteres ist nicht unter allen Umständen erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn die zusammenlebenden Personen schon über ein gewisses Alter hinaus sind. (T3)

3 Ob 57/81OGH08.07.1981

Auch

3 Ob 505/83OGH13.04.1983
8 Ob 511/84OGH23.05.1984

nur T3; Beis wie T1

7 Ob 676/90OGH22.11.1990
3 Ob 204/99tOGH22.03.2000

Auch; nur T3

3 Ob 237/11sOGH18.04.2012

Ähnlich; Beisatz: Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll; sie muss über die bloßen „Nebenerscheinungen“ der Geschlechtsgemeinschaft hinausgehen. Die Lebensgemeinschaft ist sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar. (T4)

3 Ob 241/13gOGH19.03.2014
3 Ob 31/14aOGH21.05.2014

Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T4

6 Ob 34/23bOGH21.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19540303_OGH0002_0030OB00145_5400000_001