Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Vorinstanzen stellten aufgrund der Erbantrittserklärung einer Partei deren Erbrecht aus dem Titel des Testaments vom 17. Juni 2005 zum gesamten Nachlass fest und wiesen die Erbantrittserklärung des Rechtsmittelwerbers zu 50 % des Nachlasses aus dem Titel des Erbvergleichs vom 12. November/11. Dezember 2008 in Verbindung mit dem Testament vom 29. April 2002 ab. Nach § 161 Abs 1 AußStrG habe das Gericht bei widersprechenden Erbantrittserklärungen mangels Einigung der Parteien das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen. Nach § 533 ABGB gründe sich das Erbrecht auf Testament, Erbvertrag oder das Gesetz. Ein vor Beginn des Verfahrens - wie hier - allenfalls geschlossener „Vergleich“ sei kein Titel für das vom Außerstreitgericht festzustellende Erbrecht eines oder beider Erbansprecher.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.
Das Gesetz kennt drei Berufungsgründe; diese sind in § 533 ABGB taxativ aufgezählt (1 Ob 4/70 = EvBl 1970/225; Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 40; Eccher in Schwimann 3, § 533 ABGB, Rz 7 je mwN; Welser in Rummel ABGB3 § 533 Rz 1). Dieser Rechtsprechung entspricht der angefochtene Beschluss.
Zu 3 Ob 34/03a führte der Oberste Gerichtshof aus, dass Anerkenntnis, Verzicht und Vergleich über das Erbrecht als Rechtsgeschäft grundsätzlich möglich sind, sodass im Erbrechtsprozess kein Hindernis für ein prozessuales Anerkenntnis oder einen Vergleich besteht. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass ein außergerichtlicher Vergleich - wie hier behauptet vor Abgabe der nun in diesem Verfahren zu beurteilenden Erbantrittserklärungen - einen (weiteren) Erbrechtstitel bilden würde.
Auch das gesetzlich anerkannte Institut des Erbschaftskaufs lässt sich nicht als Beleg für zusätzliche Berufungsgründe heranziehen, tritt der Erbschaftskäufer doch als Gesamtrechtsnachfolger an die Stelle des Veräußerers/Erben in das Verfahren ein und gibt - falls noch nicht geschehen - an dessen Stelle in eigenem Namen, aber unter Berufung auf denselben Erbrechtsgrund die Erbantrittserklärung ab (vgl RIS-Justiz RS0025410). Überdies geht der Revisionsrekurswerber zutreffend davon aus, dass hier die Regelungen über den Erbschaftskauf, bei dem unzweifelhaft ist, wer Erbe ist, was hier gerade nicht der Fall war, nicht anzuwenden sind.
Wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft, begründet auch das Fehlen einer einen unmittelbar vergleichbaren Fall betreffenden Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0042656).
Inhalt der Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht ist die Feststellung des Erbrechts der Berechtigten und die Abweisung der übrigen Erbantrittserklärungen (Fucik/Kloiber, AußStrG, § 161 Rz 6). Ansprüche aus außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens getroffenen Vereinbarungen sind auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen.
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