European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00222.23W.1121.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
1. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zu 1:
Rechtliche Beurteilung
[1] Nach ständiger Rechtsprechung hat die Prozesspartei keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art 267 AEUV zu beantragen, ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (RS0058452). Das Rechtsmittel zeigt keine Fragen auf, die einer Klärung durch den EuGH bedürfen, was zu vergleichbaren Fremdwährungskreditfällen, denen weitgehend deckungsgleiche Rechtsmittel zugrunde lagen, bereits mehrfach ausgesprochen wurde (zB 2 Ob 198/21p, 4 Ob 3/22b, 1 Ob 88/22f, 5 Ob 54/22k, 5 Ob 143/23z, 1 Ob 9/23i).
Zu 2:
[2] Die Vorinstanzen wiesen das auf die fehlende Wirksamkeit bzw Nichtigkeit des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Fremdwährungskreditvertrags abzielende Feststellungsbegehren samt Eventualbegehren (auch betreffend eine Nachtragsvereinbarung) ab.
[3] Das Rechtsmittel der Kläger bezieht sich über weite Strecken inhaltlich nicht auf die angefochtene Entscheidung. Das wird dadurch offenbar, dass der Argumentation der Revisionswerber nicht die streitgegenständlichen Klauseln, sondern die AGB eines anderen Kreditinstituts zugrundeliegen und auch ausgeblendet wird, dass die Höhe der CHF-Verbindlichkeit durch eine Devisenkursvereinbarung determiniert wurde. Auch die zahlreichen Hinweise auf die vom Berufungsgericht angeblich vertretene Rechtsansicht (zB zur geheilten Unbestimmtheit, zur Notwendigkeit eines neuen Vertragsabschlusses, zu § 863 ABGB, zur bejahten Intransparenz oder zur Lückenschließung durch dispositives Recht) bzw die Feststellungen, die der angefochtenen Entscheidung angeblich zugrunde liegen, decken sich gerade nicht mit dem Inhalt des gegenständlichen Berufungsurteils und beziehen sich offenbar auf eine andere Entscheidung.
[4] Die außerordentliche Revision ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt, was gegen ihre Zulässigkeit spricht, sodass es dem Obersten Gerichtshof schon deshalb verwehrt ist, auf materiell‑rechtliche Fragen einzugehen (RS0043603 [T10]).
[5] Davon abgesehen hat der Oberste Gerichtshof zu den von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit von Banken gewährten Fremdwährungskrediten bereits in zahlreichen Entscheidungen inhaltlich Stellung genommen (zB 4 Ob 196/22k, 3 Ob 76/22f, 8 Ob 81/22b jeweils mwN), sodass in Bezug auf den hier zu beurteilenden – im Wesentlichen gleichgelagerten Fall – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (siehe auch die zurückweisenden Entscheidungen zB 1 Ob 47/21z, 2 Ob 198/21p, ua, jeweils mwN).
[6] Das Rechtsmittel wirft damit keine Rechtsfragen von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO auf und ist daher zurückzuweisen.
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