European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00095.23V.0516.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es – unter Einschluss des unbekämpft gebliebenen Zuspruchs von 5.348,18 EUR sA – insgesamt lautet wie folgt:
„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 7.130,91 EUR samt 4 % Zinsen seit 2. 3. 2022 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 14.261,81 EUR samt 4 % Zinsen seit 2. 3. 2022 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.“
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit jeweils 1.724,39 EUR (darin enthalten 287,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Am 16. 12. 2021 ereignete sich gegen 10:30 Uhr an der Kreuzung Hernalser Gürtel/Hernalser Hauptstraße ein Verkehrsunfall, bei dem das von der Klägerin gehaltene, in ihrem Eigentum stehende, im Einsatz gewesene Rettungsfahrzeug sowie das vom Erstbeklagten gelenkte und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug beteiligt waren.
[2] Im Bereich der Unfallstelle weist der Hernalser Gürtel in Fahrtrichtung Geblergasse fünf Fahrstreifen auf, die optisch durch eine Leitlinie getrennt sind. In einem Winkel von 90 Grad mündet die Hernalser Hauptstraße, die in Richtung Kinderspitalgasse als Einbahn geführt ist, ein. Die Hernalser Hauptstraße weist insgesamt vier Fahrstreifen auf, wobei zwei Geradeausfahrstreifen, ein Radfahrstreifen geradeaus sowie ein Rechtsabbiegefahrstreifen vorhanden sind. Die Fahrbahnbreite der Hernalser Hauptstraße beträgt etwa 11 m. Die Kreuzung ist ampelgeregelt. Es gilt eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
[3] Der Lenker des Rettungsfahrzeugs fuhr mit eingeschaltetem Blaulicht auf dem Hernalser Gürtel aus Fahrtrichtung Jörgerstraße in Richtung Geblergasse und beabsichtigte, die Kreuzung mit der Hernalser Hauptstraße in gerader Richtung bei Rotlicht zu übersetzen. Er hielt hinter der Haltelinie an, um Fußgängern das Passieren des Zebrastreifens zu ermöglichen. Auf der Hernalser Hauptstraße hielten die in Fahrtrichtung Zimmermanngasse fahrenden Fahrzeuge auf dem ganz links befindlichen Geradeausfahrstreifen sowie auf dem Rechtsabbiegefahrstreifen an. Auf dem mittleren Geradeausfahrstreifen befand sich zu diesem Zeitpunkt im Kreuzungsbereich bzw im Bereich unmittelbar vor der Kreuzung kein Fahrzeug. Nachdem die Fußgänger den Schutzweg überquert hatten, ließ der Fahrer den Rettungswagen mit Schrittgeschwindigkeit vorrollen, aktivierte dabei einmal das Folgetonhorn und hielt etwa auf Höhe des (seitlichen) Beginns des linken Geradeausfahrstreifens der Hernalser Hauptstraße erneut an. Er bemerkte, dass auf diesem sowie am Rechtsabbiegestreifen noch weitere Fahrzeuge hinzugekommen waren, die alle angehalten hatten. Auf dem mittleren Fahrstreifen der Hernalser Hauptstraße hatte kein Fahrzeug angehalten. Im Sichtbereich des Rettungsfahrers befand sich auch kein Fahrzeug. Er blickte nach rechts, wobei es ihm nicht möglich war, das sich zu diesem Zeitpunkt auf der Hernalser Hauptstraße in einer Entfernung von etwa 54 m vor der späteren Kollisionsposition annähernde Beklagtenfahrzeug zu erkennen. Danach fuhr er bei Rotlicht mit mäßiger Beschleunigung in die Kreuzung ein, ohne noch einmal nach rechts zu schauen. Wenn er etwa 3 m nach dem (erneuten) Losfahren nochmals nach rechts geblickt hätte, wäre es ihm möglich gewesen, das Beklagtenfahrzeug auf dem mittleren Geradeausfahrstreifen etwa 20 m vor der späteren Kollisionsposition wahrzunehmen. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Rettungsfahrzeugs betrug etwa 15 km/h. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs kann nicht festgestellt werden.
[4] Der Erstbeklagte hätte aus einer Entfernung von 54 m vor der Kollisionsstelle das Blaulicht des nach der Haltelinie erneut angehaltenen Rettungsfahrzeugs wahrnehmen können. Wenn er zu diesem Zeitpunkt einen Bremsentschluss gefasst hätte, hätte er sein Fahrzeug bereits vor der Haltelinie der Kreuzung mit dem Hernalser Gürtel anhalten können. Wenn er zum Zeitpunkt, als das Rettungsfahrzeug nach dem erneuten Losfahren etwa 3 m zurückgelegt hatte, eine Bremsung eingeleitet hätte, hätte er noch kollisionsfrei vor dem Eintreffen in der Kollisionsposition anhalten können. Hätte er das Rettungsfahrzeug zu diesem Zeitpunkt aber erstmals wahrgenommen, hätte er nicht mehr kollisionsfrei anhalten können. Dass die Fahrzeuge, die sich im linken Geradeausfahrstreifen sowie im Rechtsabbiegestreifen der Hernalser Hauptstraße befanden, (trotz Grünlichts) vor dem bzw im Kreuzungsbereich zum Stillstand gebracht worden waren, konnte der Erstbeklagte wahrnehmen.
[5] Die Klägerin erlitt aufgrund des Unfalls einen Verdienstausfall in Höhe von 18.599,04 EUR. Die Reparaturkosten betrugen 2.793,68 EUR.
[6] Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung ihres Verdienstentgangs und ihrer Reparaturkosten. Sie bringt – soweit für das Revisionsverfahren relevant – vor, ihr im Einsatz gewesenes Rettungsfahrzeug habe vor der Kreuzung mit der Hernalser Hauptstraße aufgrund des Rotlichts angehalten. Nachdem sich der Lenker vergewissert habe, die Kreuzung ohne Gefährdung von Personen oder Sachen überqueren zu können, sei er in die Kreuzung eingefahren. Als er diese beinahe übersetzt und wieder verlassen habe, sei der Erstbeklagte ohne Beachtung des hörbaren Folgetonhorns und sichtbaren Blaulichts in die Kreuzung eingefahren und mit dem Heckbereich des Rettungsfahrzeugs kollidiert. Auch wenn er bei erstmaliger Wahrnehmbarkeit des Rettungsfahrzeugs nicht mehr kollisionsfrei anhalten hätte können, hätte er bei Annäherung an die Kreuzung wahrnehmen können, dass trotz Grünlichts der Ampel eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern angehalten hätten. Er wäre daher verpflichtet gewesen, seine Fahrgeschwindigkeit deutlich zu reduzieren, sodass der Unfall nicht passiert wäre.
[7] Die Beklagten wenden das Alleinverschulden des Lenkers des Rettungsfahrzeugs ein. Ein gefahrloses Durchfahren der Kreuzung sei für diesen nicht möglich gewesen. Dessen Lenker habe daher gegen § 26 Abs 3 zweiter Satz StVO verstoßen und den Vorrang des Beklagtenfahrzeugs missachtet. Es sei überdies lediglich das Blaulicht, nicht aber das Folgetonhorn aktiviert gewesen.
[8] Das Erstgericht ging von einer Verschuldensteilung von 1 : 3 zu Lasten der Klägerin aus und gab der Klage im Umfang von 5.348,18 EUR sA (unbekämpft) statt. Das Mehrbegehren wies es ab. Der Lenker des Rettungsfahrzeugs habe aus seinen beiden Anhaltepositionen keine ausreichende Sicht in den vom Erstbeklagten befahrenen Fahrstreifen gehabt. Er hätte daher langsam in die Kreuzung einrollen und noch einmal nach rechts blicken müssen. Dabei hätte er das Beklagtenfahrzeug in einer Entfernung von 20 m wahrnehmen können und nicht mit seinem rechtzeitigen Anhalten rechnen dürfen. Er hätte daher nicht in die Kreuzung einfahren dürfen. Der Erstbeklagte habe hingegen das schon 54 m vor der Kollisionsstelle erkennbare Rettungsfahrzeug übersehen und die aufgrund des Stillstands der anderen Fahrzeuge vorliegende unklare Verkehrssituation nicht beachtet.
[9] Das Berufungsgericht gab einer Berufung der Klägerin nicht Folge. Den Erstbeklagten treffe ein Verschulden, weil er dem herannahenden Rettungsfahrzeug entgegen § 26 Abs 5 erster Satz StVO nicht Platz gemacht habe. Der Lenker des Rettungsfahrzeugs habe zwar dem Sorgfaltsgebot des § 26 Abs 3 zweiter Satz StVO entsprochen, weil er dieses vor der Haltelinie angehalten, aber aus dieser Position das Beklagtenfahrzeug (noch) nicht erkennen habe können. Allerdings wäre er in analoger Anwendung der zu § 19 Abs 7 StVO entwickelten Grundsätze verpflichtet gewesen, sich in die (schlecht einsehbare) Kreuzung vorzutasten. Da er aus der Stillstandsposition in einem Zug weiter gefahren sei, treffe ihn ein Mitverschulden im Ausmaß von drei Viertel. Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zur Rechtsfrage zu, ob der Lenker eines Einsatzfahrzeugs bei Rotlicht nicht nur gemäß § 26 Abs 3 zweiter Satz StVO zum Anhalten verpflichtet sei, sondern sich in weiterer Folge auch gemäß § 19 Abs 7 StVO (per analogiam) in den Kreuzungsbereich vortasten müsse.
[10] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Abänderungsantrag, ihrer Klage vollinhaltlich stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[11] Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.
[12] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Ergebnis teilweise auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[13] Die Klägerin argumentiert, Einsatzfahrzeuge hätten gemäß § 19 Abs 2 StVO immer Vorrang, sodass schon deshalb die für Wartepflichtige geltende Regel des § 19 Abs 7 StVO nicht analog angewendet werden könne. Der Lenker des Rettungsfahrzeugs hätte auch bei Erkennen des Beklagtenfahrzeugs in einer Position 3 m nach der zweiten Anhalteposition nicht mehr unfallvermeidend reagieren können. Dass sich der Lenker des Rettungsfahrzeugs überhaupt nicht in die Kreuzung hineinbewegen hätte dürfen, sei § 26 Abs 3 zweiter Satz StVO nicht zu entnehmen.
Dazu hat der erkennende Fachsenat erwogen:
[14] 1. Einsatzfahrzeugen kommt nach § 19 Abs 2 StVO immer der Vorrang zu, gleichgültig woher sie kommen und wohin sie fahren (RS0073521). Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs ist nach § 26 Abs 2 StVO nicht an Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen gebunden. § 26 Abs 5 erster Satz StVO verpflichtet vielmehr jeden Straßenbenützer, für den das Herannahen eines Einsatzfahrzeugs erkennbar ist, diesem Platz zu machen (RS0074442).
[15] 2. Diese Vorrangregelung gilt aber nicht im Anwendungsbereich des § 26 Abs 3 StVO (vgl 2 Ob 211/22a Rz 4). Bei einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung wie im vorliegenden Fall ist § 19 StVO nicht anwendbar, weil Sondernormen bestehen, die den allgemeinen Vorrangsregeln des § 19 StVO vorgehen; hier gelten die §§ 38 und 26 Abs 3 StVO (2 Ob 30/93 = ZVR 1994/43).
[16] 3. Gemäß § 38 Abs 5 (iVm Abs 1 lit a) StVO gilt rotes Licht als Zeichen für „Halt“; bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen vor der Haltelinie anzuhalten.
[17] 4. Gemäß § 26 Abs 3 zweiter Satz StVO dürfen die Lenker von Einsatzfahrzeugen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, dass sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen.
[18] 4.1 Hintergrund dieser mit der 10. StVO-Novelle (BGBl I 174/1983) geschaffenen Regelung war, dass es als unbefriedigend empfunden wurde, wenn Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 Abs 3 StVO idF vor der 10. StVO-Novelle selbst dann nicht bei rotem Licht einer Verkehrslichtsignalanlage eine Kreuzung passieren durften, sondern das Ende der Rotphase abwarten mussten, wenn diese – zB zur Nachtzeit – praktisch völlig leer war (Haupfleisch, Die 10. StVO‑Novelle – eine kritische Betrachtung, ZVR 1983, 357).
[19] Nach den Gesetzesmaterialien (abgedruckt bei Pürstl, StVO‑ON15.01 § 26 Anm 7) und der Rechtsprechung (OLG Wien 16 R 32/90 = ZVR 1990/98; 2 Ob 30/93 = ZVR 1994/43) ist Voraussetzung für ein Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlichts, dass die Fahrzeuglenker in jedem Fall vor dem Einfahren anhalten, um sich zu vergewissern, dass sie ohne Gefährdung anderer die Kreuzung durchfahren können. Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs, der wegen Rotlichts anhalten muss, darf daher erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sich überzeugt hat, dass hiebei nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt werden. Ein Vorrang gegenüber dem Querverkehr, für den grünes Licht gilt, kommt ihm nach der ständigen Rechtsprechung nicht zu (RS0075097).
[20] 4.2 Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen, ist dem Lenker des Rettungsfahrzeugs entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Verstoß gegen § 26 Abs 3 zweiter Satz StVO anzulasten. Zwar hielt er zunächst vor der Haltelinie gemäß § 38 Abs 5 (iVm Abs 1 lit a) StVO an. Vor der Einfahrt in die Kreuzung entgegen dem Rotlicht hätte er aber sicher sein müssen (arg: „überzeugt“), die Kreuzung gefahrlos durchfahren zu können. Diese Überzeugung konnte er aber nach den Feststellungen gerade nicht gewinnen. Wie aus der dem Ersturteil integrierten Unfallskizze ersichtlich ist, hatte er in seiner (ersten) Anhalteposition vor der Haltelinie aufgrund der Verbauungssituation praktisch überhaupt keine Sicht auf den Querverkehr der Hernalser Hauptstraße, weshalb er offenkundig zunächst auch nur in Schrittgeschwindigkeit weiterrollte. Auch aus seiner zweiten Anhalteposition konnte er das sich 54 m vor der späteren Unfallstelle auf dem mittleren Geradeausfahrstreifen annähernde Beklagtenfahrzeug (noch) nicht wahrnehmen. In Anbetracht der aus mehreren Fahrstreifen bestehenden Kreuzung und der nicht ausreichenden Sicht auf den Querverkehr hätte der Lenker des Rettungsfahrzeugs daher schon von einer Weiterfahrt (Einfahrt in die Kreuzung) aus der (ersten) Anhalteposition vor der Haltelinie Abstand nehmen müssen (vgl bereits ZVR 1990/98).
[21] 4.3 Eine analoge Anwendung der zu § 19 Abs 7 StVO ergangenen Rechtsprechung, nach der sich ein benachrangter Kraftfahrzeuglenker zur Wahrung des Vorrangs des Querverkehrs bei Sichtbehinderung äußert vorsichtig vorzutasten hat, um die notwendige Sicht zu gewinnen (RS0074932), scheidet schon mangels einer für einen Analogieschluss notwendigen Gesetzeslücke (RS0098756) aus. Vielmehr erfährt die vorliegende Sachverhaltskonstellation durch § 26 Abs 3 zweiter Satz StVO als lex specialis gegenüber § 19 StVO (vgl oben Pkt 2.) ohnehin dahingehend eine Regelung, dass ein Lenker eines Einsatzfahrzeugs mangels Sicht auf den Querverkehr aus der gemäß § 38 Abs 5 (iVm Abs 1 lit a) StVO vorgesehenen Anhalteposition von einer Weiterfahrt Abstand zu nehmen hat, weil er nicht die Überzeugung gewinnen kann, die Kreuzung ohne Gefährdung von Menschen oder Beschädigung von Sachen durchfahren zu können. Er hat daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Weiterfahrt bei Rotlicht von einer solchen Abstand zu nehmen.
[22] 5. Dem Erstbeklagten ist zwar kein Verstoß gegen § 26 Abs 5 erster Satz StVO anzulasten, weil er für seine Fahrtrichtung grünes Licht hatte und davon ausgehen konnte, dass selbst Einsatzfahrzeuge das Rotlicht beachten und den Querverkehr abwarten würden (2 Ob 30/93 = ZVR 1994/43). Allerdings hat der Erstbeklagte das für ihn schon aus 54 m vor der Kollisionsstelle erkennbare Blaulicht des Einsatzfahrzeugs übersehen und die unklare Verkehrslage, die sich aufgrund der angehaltenen Fahrzeuge trotz grünen Lichts ergab, nicht berücksichtigt, sodass eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Gunsten der Beklagten angemessen erscheint (vgl RS0128881 = 2 Ob 20/13z).
[23] 6. Die Berufungsentscheidung ist daher in teilweiser Stattgebung der Revision entsprechend dieser Verschuldensquoten abzuändern. Der Klägerin ist ein Drittel der geltend gemachten, der Höhe nach nicht mehr strittigen Schäden zuzusprechen.
7. Kostenentscheidung
[24] 7.1 Die Klägerin obsiegte im Verfahren erster Instanz mit einem Drittel. Sie hat daher den Beklagten gemäß § 43 Abs 1 ZPO ein Drittel ihrer Vertretungskosten zu ersetzen. Ausgehend vom Kostenverzeichnis der Beklagten, gegen das die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat, errechnet sich ein Vertretungskostenersatz von 1.134,95 EUR netto. Die entsprechend den Obsiegensquoten saldierten Barauslagen ergeben einen Überhang von 11,20 EUR zu Gunsten der Beklagten.
[25] 7.2 In den Rechtsmittelverfahren drang die Klägerin mit lediglich 11 % durch. Sie hat daher gemäß §§ 43 Abs 1, 50 ZPO den Beklagten 78 % ihrer Vertretungskosten des Berufungs- (1.166,37 EUR netto) und Revisionsverfahrens (840,12 EUR netto) zu ersetzen und hat ihrerseits Anspruch auf Ersatz von 11 % der von ihr geleisteten Pauschalgebühren im Umfang von 332,15 EUR.
[26] 7.3 Insgesamt errechnet sich nach der gebotenen Saldierung der wechselseitigen Kostenersatzansprüche (vgl RS0035877; 2 Ob 111/21v Rz 33) daher ein Kostenersatzanspruch der Beklagten über 3.448,78 EUR (darin enthalten 574,80 EUR USt). Aufgrund der Vertretung der Beklagten durch denselben Rechtsanwalt ist mangels unterschiedlicher Beteiligung am Streitgegenstand von dessen Entlohnung nach Kopfteilen auszugehen und ihnen daher lediglich anteiliger Kostenersatz zuzusprechen (2 Ob 162/22w Rz 28 mwN).
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