OGH 2Ob20/13z; 2Ob95/23v (RS0128881)

OGH2Ob20/13z; 2Ob95/23v16.5.2023

Rechtssatz

Vertretbare Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Gunsten eines bei Grünlicht einfahrenden Fahrzeuglenkers, der sich der Kreuzung, deren Ampel für seine Fahrtrichtung bereits "grün" zeigte, genähert hatte und ungeachtet der ungewöhnlichen Verkehrssituation, dass sowohl die in seine Fahrtrichtung fahrenden Linksabbieger in der Kreuzung als vor allem auch die Fahrzeuge im Gegenverkehr standen, in die Kreuzung einfuhr, ohne darauf oder auf das Folgetonhorn zu achten oder das Blaulicht wahrzunehmen, gegenüber dem den Vorrang des Querverkehrs, für den grünes Licht galt, verletzenden Lenker des Einsatzfahrzeugs.

Normen

ABGB §1304 BIIb
StVO §26 Abs3
StVO §26 Abs5

2 Ob 20/13zOGH25.04.2013

Bemerkung: Vgl RS0075097; 2 Ob 30/93. (T1)<br/>Beisatz: Eine andere Situation lag im Falle der Entscheidung 2 Ob 30/93 mit einer Verschuldensteilung 1 : 3 zu Gunsten des bei Grünlicht einfahrenden Fahrzeuglenkers insofern vor, als dort das vor dem Fahrzeuglenker befindliche Fahrzeug bei „rot“ im Stillstand war. (T2)

2 Ob 95/23vOGH16.05.2023

vgl; Beisatz: Hier: Erstbeklagte hat das für ihn schon aus 54 m vor der Kollisionsstelle erkennbare Blaulicht des Einsatzfahrzeugs übersehen und die unklare Verkehrslage, die sich aufgrund der angehaltenen Fahrzeuge trotz grünen Lichts ergab, nicht berücksichtigt, sodass eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Gunsten der Beklagten angemessen erscheint. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20130425_OGH0002_0020OB00020_13Z0000_001

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