OGH 8Ob257/80; 8Ob155/82; 8Ob227/82; 8Ob224/83; 2Ob138/05s; 2Ob197/07w; 2Ob211/22a; 2Ob95/23v; 2Ob45/24t (RS0074442)

OGH8Ob257/80; 8Ob155/82; 8Ob227/82; 8Ob224/83; 2Ob138/05s; 2Ob197/07w; 2Ob211/22a; 2Ob95/23v; 2Ob45/24t23.4.2024

Rechtssatz

Alle Straßenbenützer haben einem herankommenden Einsatzfahrzeug gemäß § 26 Abs 5 StVO Platz zu machen und dieser Verpflichtung dann zu entsprechen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten (vgl ZVR 1974/1 ua). Demnach haben sie insbesondere bei Annäherung an eine Kreuzung zu beachten, dass sie auf einer solchen das Einsatzfahrzeug, dem gemäß § 19 Abs 2 StVO immer der Vorrang zukommt, nicht in seiner Einsatzfahrt behindern.

Auto

 

Normen

ZPO §266 B
StVO §19 Abs2 BII
StVO §26 Abs5

8 Ob 257/80OGH15.01.1981

Veröff: ZVR 1982/13 S 11

8 Ob 155/82OGH08.07.1982

nur: Alle Straßenbenützer haben einem herankommenden Einsatzfahrzeug gemäß § 26 Abs 5 StVO Platz zu machen und dieser Verpflichtung dann zu entsprechen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten (vgl ZVR 1974/1 ua). (T1)<br/>Veröff: ZVR 1983/295 S 331

8 Ob 227/82OGH18.11.1982

Veröff: ZVR 1983/265 S 298

8 Ob 224/83OGH10.05.1984

Auch; nur T1; Beisatz: § 26 Abs 5 richtet sich auch an Fußgänger. (T2)

2 Ob 138/05sOGH21.11.2005

Auch; Beisatz: § 26 Abs 5 StVO ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB. Der gegen diese Bestimmung verstoßende Verkehrsteilnehmer hat daher zu beweisen, dass die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist. (T3)

2 Ob 197/07wOGH18.10.2007

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: § 26 Abs 5 StVO ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB. (T4)<br/>vergleiche Beis wie T3 nur: Der gegen diese Bestimmung verstoßende Verkehrsteilnehmer hat daher zu beweisen, dass die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Fußgeher hatte zu behaupten und zu beweisen, dass für ihn das Blaulicht des Rettungsfahrzeuges vor und während der Überquerung der Fahrbahn nicht erkennbar war. (T6)

2 Ob 211/22aOGH17.01.2023

Vgl

2 Ob 95/23vOGH16.05.2023

vgl aber; Beisatz: Die Vorrangregelung des § 19 Abs 2 StVO gilt aber nicht im Anwendungsbereich des § 26 Abs 3 StVO bei durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen. Hier gelten die §§ 38 und 26 Abs 3 StVO. (T7)<br/>Beisatz: Eine analoge Anwendung der zu § 19 Abs 7 StVO ergangenen Rechtsprechung, nach der sich ein benachrangter Kraftfahrzeuglenker zur Wahrung des Vorrangs des Querverkehrs bei Sichtbehinderung äußert vorsichtig vorzutasten hat, um die notwendige Sicht zu gewinnen, scheidet aus. (T8)<br/>Anm: Vgl auch RS0075097.

2 Ob 45/24tOGH23.04.2024

nur: § 26 Abs 5 StVO verpflichtet jeden Straßenbenützer, für den das Herannahen eines Einsatzfahrzeugs erkennbar ist, diesem Platz zu machen. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19810115_OGH0002_0080OB00257_8000000_002

Stichworte