OGH 2Ob157/88; 2Ob211/22a; 2Ob95/23v; 2Ob45/24t (RS0073521)

OGH2Ob157/88; 2Ob211/22a; 2Ob95/23v; 2Ob45/24t23.4.2024

Rechtssatz

Gemäß § 19 Abs 2 StVO haben Einsatzfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs 1 Z 25 StVO immer den Vorrang. Das bedeutet, daß ihnen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern der Vorrang zukommt, gleichgültig, von wo sie kommen oder wohin sie fahren, auch dann, wenn sie eine Vorrangstraße kreuzen oder die Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" überfahren; sie haben Vorrang auch gegenüber Schienenfahrzeugen.

Auto

 

Normen

StVO §2 Abs1 Z25
StVO §19 Abs2 BII

2 Ob 157/88OGH20.12.1988

Veröff: ZVR 1990/18 S 76

2 Ob 211/22aOGH17.01.2023

Vgl

2 Ob 95/23vOGH16.05.2023

vgl aber; Beisatz: Diese Vorrangregelung gilt aber nicht im Anwendungsbereich des § 26 Abs 3 StVO bei durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen. Hier gelten die §§ 38 und 26 Abs 3 StVO. (T1)<br/>Beisatz: Eine analoge Anwendung der zu § 19 Abs 7 StVO ergangenen Rechtsprechung, nach der sich ein benachrangter Kraftfahrzeuglenker zur Wahrung des Vorrangs des Querverkehrs bei Sichtbehinderung äußert vorsichtig vorzutasten hat, um die notwendige Sicht zu gewinnen, scheidet aus. (T2)<br/>Anm: Vgl auch RS0075097.

2 Ob 45/24tOGH23.04.2024

nur: Einsatzfahrzeugen kommt nach § 19 Abs 2 StVO immer der Vorrang zu, gleichgültig woher sie kommen und wohin sie fahren. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_0020OB00157_8800000_001

Stichworte