OGH 2Ob30/93; 2Ob20/13z; 2Ob95/23v; 2Ob45/24t (RS0075097)

OGH2Ob30/93; 2Ob20/13z; 2Ob95/23v; 2Ob45/24t23.4.2024

Rechtssatz

Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges, der wegen Rotlichtes anhalten muss, darf erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sich überzeugt hat, dass hiebei nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt werden; ein Vorrang gegenüber dem Querverkehr, für den grünes Licht gilt, kommt ihm nicht zu.

Auto

 

Normen

StVO §26 Abs3
StVO §38 Abs5

2 Ob 30/93OGH27.05.1993

Veröff: ZVR 1994/43 S 142

2 Ob 20/13zOGH25.04.2013

Vgl auch

2 Ob 95/23vOGH16.05.2023

vgl; Beisatz: Die Vorrangregelung des § 19 Abs 2 StVO gilt nicht im Anwendungsbereich des § 26 Abs 3 StVO bei durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen. Hier gelten die §§ 38 und 26 Abs 3 StVO. (T1)<br/>Beisatz: Eine analoge Anwendung der zu § 19 Abs 7 StVO ergangenen Rechtsprechung, nach der sich ein benachrangter Kraftfahrzeuglenker zur Wahrung des Vorrangs des Querverkehrs bei Sichtbehinderung äußert vorsichtig vorzutasten hat, um die notwendige Sicht zu gewinnen, scheidet aus. (T2)

2 Ob 45/24tOGH23.04.2024

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19930527_OGH0002_0020OB00030_9300000_001

Stichworte