European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00157.21F.0916.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den – auf § 25 Abs 1 Z 8 lit a HeizKG gestützten – verfahrenseinleitenden Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zurück. Den dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller wies das Rekursgericht als verspätet zurück. Dieser Zurückweisungsbeschluss enthält weder einen Zulässigkeits- noch einen Bewertungsausspruch.
[2] Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich das als „Rekurs“ bezeichnete, beim Rekursgericht eingebrachte und an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel der Antragsteller. Das Rekursgericht legte dieses dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vor; dies mit dem Hinweis, dass es im bekämpften Beschluss die Ansicht vertreten habe, es sei funktionell in erster Instanz eingeschritten.
[3] Das Oberlandesgericht Wien stellte den Akt dem Rekursgericht zur Vorlage des Rekurses an den Obersten Gerichtshof zurück. Das Rekursgericht legte daraufhin das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
[4] Das als Revisionsrekurs zu wertende Rechtsmittel der Antragsteller ist verspätet und daher zurückzuweisen.
[5] 1.1. Die Wahl der Verfahrensart durch die verfahrenseinleitende Partei (hier: des außerstreitigen Verfahrens) bestimmt die anzuwendenden Rechtsmittelvorschriften (RIS-Justiz RS0046238 [T2]; RS0046245 [T4, T9]). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Antragsteller ist daher nach den Bestimmungen des AußStrG zu beurteilen.
[6] 1.2. Die Anfechtbarkeit aller im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschlüsse des Rekursgerichts regelt § 62 AußStrG; Revisionsrekurs im Sinn dieser Bestimmung sind daher nicht nur Rechtsmittel gegen Sachentscheidungen des Rekursgerichts, sondern auch Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die auf Zurückweisung eines Rekurses lauten (RS0120565). Weist daher das Gericht zweiter Instanz – wie hier – den Rekurs wegen Verspätung zurück, ist auch dieser Beschluss (nur) unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar (RS0120565 [T3, T14]; RS0120974 [T7]). Es ist dies keine Entscheidung, die das Rekursgericht außerhalb des Rekursverfahrens und daher funktionell als Erstgericht getroffen hat (vgl Rassi in Schneider/Verweijen, AußStrG § 62 Rz 4).
[7] 1.3. Im allgemeinen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist, der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch für verfahrensrechtliche Entscheidungen wie etwa die Zurückweisung eines Rekurses als verspätet (RS0010054 [T8]).
[8] 1.4. In den in § 25 Abs 1 HeizKG angeführten Verfahren entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen, allerdings sind § 37 Abs 3 und 4 MRG und die §§ 39, 40 und 41 MRG sinngemäß anzuwenden (§ 25 Abs 2 HeizKG). Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt (5 Ob 150/17w). Diese Regelung ist sinngemäß auch auf die Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG zu übertragen. Das Rekursgericht hat daher in diesen Angelegenheiten den Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands (vgl RS0110735) innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums zu bewerten (§ 59 Abs 2 und 3 AußStrG).
[9] 2.1. Die Zulässigkeit und weitere Behandlung des Revisionsrekurses der Antragsteller hängt daher an sich von dem vom Rekursgericht nachzuholenden Bewertungs- und Zulässigkeitsausspruch ab. Ein entsprechender Ergänzungsauftrag an das Rekursgericht kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aber in Ausnahmefällen unterbleiben. Eine solche Ergänzung ist nämlich bloßer Formalismus und daher entbehrlich, wenn das Rechtsmittel nach dem Nachtrag des Bewertungsausspruchs ohnedies zurückzuweisen ist (5 Ob 166/19a mwN). Das ist hier der Fall, weil das Rechtsmittel der Antragsteller jedenfalls verspätet ist.
[10] 2.2. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Die davon abweichende Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 16 MRG (iVm § 25 Abs 2 HeizKG) gilt (nur) für den Revisionsrekurs oder die Zulassungsvorstellung gegen einen Sachbeschluss und für den Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss, mit dem ein Sachbeschluss aufgehoben wurde. Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. Die Frist für den Revisionsrekurs gegen eine solche Entscheidung beträgt daher 14 Tage (RS0043993 [T3]; RS0070443 [T4]; RS0070434 [T9]).
[11] 2.3. Der Revisionsrekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben (§ 65 Abs 2 AußStrG). Der Revisionsrekurs ist also bei jenem Gericht einzubringen, von dem der Beschluss stammt, gegen den sich das vom Gericht zweiter Instanz behandelte Rechtsmittel richtete (Rassi in Schneider/Verweijen, AußStrG § 65 Rz 1). Wird ein Rechtsmittel (unrichtigerweise) beim Rechtsmittelgericht überreicht oder dorthin adressiert zur Post gegeben, ist es zwar ehestens der ersten Instanz zu übermitteln (RS0041584 [T12]), fristwahrend ist die Eingabe aber nur, wenn sie noch innerhalb der offenstehenden Frist bei der ersten Instanz einlangt (RS0041584 [T13]; RS0041753 [T4]; RS0008755). Dies gilt auch für das Außerstreitverfahren (RS0006096) und für Rechtsmittel, die – wie hier – im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden sind (RS0041584 [T22]; RS0124533).
[12] 2.4. Der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts wurde den Antragstellern am 24. 6. 2021 zugestellt. Die vierzehntägige Frist für die Einbringung des Revisionsrekurses endete daher am 8. 7. 2021. Die Antragsteller haben ihr Rechtsmittel zwar am letzten Tag dieser Frist, aber nicht beim Erstgericht, sondern beim Rekursgericht eingebracht. Nach der Aktenlage wurde das Rechtsmittel der Antragsteller dem zuständigen Erstgericht nicht übermittelt, dieses ist daher dort bis dato nicht eingelangt. Die Revisionsrekursfrist war daher zum Zeitpunkt der Vorlage an den Obersten Gerichtshof am 4. 8. 2021 längst abgelaufen.
[13] 2.5. Der Revisionsrekurs der Antragsteller war daher ohne weitere Veranlassungen als verspätet zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)