Rechtssatz
Der Entscheidungsgegenstand in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG besteht nicht aus einem Geldbetrag, sondern primär aus einem Feststellungsbegehren. Es bildet daher der unter Ausnützung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des § 37 Abs 4 MRG zurückgeforderte Mietzins keine bindende Richtschnur für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes. Zwingende Bewertungsvorschriften und starre Berechnungsmethoden sind nicht vorgegeben, weshalb eine Bewertung durch das Rekursgericht in Ausnützung eines Ermessensspielraumes vorgenommen wird, die vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbar ist.
| 5 Ob 320/00w | OGH | 16.01.2001 |
Auch; Beisatz: Hier: § 22 Abs 1 Z 6 WGG. (T1) |
| 5 Ob 91/08f | OGH | 14.05.2008 |
Beisatz: Die vom Rekursgericht nicht begründete, offenkundig krasse Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands überschreitet eindeutig die Grenzen zulässigen Ermessens. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Bewertung des Entscheidungsgegenstands in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG mit 10.000 EUR nicht übersteigend, obwohl das Feststellungsinteresse der antragstellenden Mieterin hinsichtlich des ihr zulässigerweise für das Geschäftslokal vorgeschriebenen Hauptmietzinses bereits in einem einzelnen Monat diesen Betrag übersteigt. (T3) |
| 5 Ob 127/25z | OGH | 18.12.2025 |
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Dokumentnummer
JJR_19980915_OGH0002_0050OB00197_98A0000_001
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