Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß § 22 Abs 4 Z 8 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 und Z 18a MRG sowie §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 übersteigt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Entscheidungsgegenstand in einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6
WGG besteht - vergleichbar einer Angelegenheit nach § 37 Abs 1 Z 8
MRG - nicht aus einem Geldbetrag, sondern primär aus einem
Feststellungsbegehren (vgl 5 Ob 82/93 = MietSlg 45.500; 5 Ob 197/98a
= EWr III/528 Z/58 = WoBl 2000, 125/67). § 22 Abs 4 Z 8 MRG sieht in
solchen Sachen überhaupt nur dann die Anrufung des Obersten
Gerichtshofes vor, wenn der Wert des rekursgerichtlichen
Entscheidungsgegenstandes S 130.000 übersteigt. Ob diese
Voraussetzung vorliegt, hat das Rekursgericht ohne Bindung an die
Höhe des (der) als unangemessenen festgestellten Betrages (Beträge)
auszusprechen (vgl MietSlg 45.500). Da über einen Antrag auf
Überprüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Entgelts
grundsätzlich in einem Zweiparteienverfahren zu entscheiden ist (vgl
MietSlg 46/5; WoBl 1995, 105/48), wird dies für jede einzelne
antragstellende Partei zu geschehen haben. Sollte das Rekursgericht
aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000
nicht bzw nicht in allen Fällen übersteigt, wird zu bedenken sein,
dass der Oberste Gerichtshof über einen der absoluten
Rechtsmittelbeschränkung nach § 37 Abs 3 Z 18a MRG (§ 22 Abs 4 Z 8
WGG) unterliegenden Revisionsrekurs nur und erst dann entscheiden
kann, wenn das Gericht zweiter Instanz in Abänderung seiner
ursprünglich gegenteiligen Entscheidung gemäß § 508 Abs 2 ZPO
ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig
sei. Auf die diesbezügliche Judikatur wird verwiesen (5 Ob 82/00w =
EWr I/37/190; 5 Ob 96/00d = EWr I/37/188 ua; siehe auch RIS-Justiz
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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