OGH 3Ob17/21b

OGH3Ob17/21b24.3.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. E*****, 2. DDr. G*****, beide vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts-GmbH in Mödling, gegen die verpflichtete Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Einräumung bücherlicher Rechte (§ 350 EO), über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. November 2020, GZ 22 R 212/20k‑9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 7. September 2020, GZ 60 E 1203/20z‑2, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. September 2020, GZ 60 E 1203/20z‑4, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00017.21B.0324.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Die Beklagte ist aufgrund eines Teilanerkenntnisurteils vom 14. Mai 2020 schuldig, gegenüber den Betreibenden in die Einverleibung ihres Eigentumsrechts an näher bezeichneten Miteigentumsanteilen, verbunden mit Wohnungseigentum an einer Wohnung und an einem Kfz-Stellplatz im Rang der Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 WEG (TZ 4190/2010) einzuwilligen.

[2] Das Erstgericht bewilligte den Betreibenden aufgrund dieses Titels antragsgemäß die Exekution gemäß § 350 EO durch Einverleibung ihres Eigentumsrechts an den im Titel angeführten Miteigentumsanteilen im genannten Rang und sprach weiters – ohne zugrunde liegenden ausdrücklichen Antrag – aus, dass an allen Anteilen der Liegenschaft die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum für die Betreibenden zu löschen ist.

[3] Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass diese Löschungsanordnung ersatzlos zu entfallen hat. Der Schutzzweck des § 40 Abs 2 WEG bestehe darin, dass die Anmerkung einem Wohnungseigentumsbewerber den Rang für den späteren Erwerb von Eigentum am Mindestanteil samt damit untrennbar verbundenem Wohnungseigentum sichern solle. Dass die in § 40 Abs 4 WEG normierte sinngemäße Anwendung des § 57 Abs 1 GBG voraussetze, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechts im Rang der Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum erfolgt sei, bedeute nicht, dass bereits das Exekutionsgericht im Zuge der Exekutionsbewilligung von Amts wegen die Löschung der Anmerkung gleichzeitig mit dem Vollzug der Einverleibung anordnen dürfe. Der Antrag auf Löschung der Zwischeneintragungen sei nämlich erst nach der Eintragung von Mindestanteil und Wohnungseigentum im gesicherten Rang zulässig. Es sei daher zunächst die 14‑tägige Frist ab Rechtskraft der Eintragungsbewilligung abzuwarten. Da § 57 Abs 1 GBG der Grundbuchsbereinigung diene, sei für die Löschung der Zwischeneintragungen nicht das Exekutionsgericht, sondern das Grundbuchsgericht zuständig.

[4] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob das Exekutionsgericht in Verbindung mit der Exekutionsbewilligung von Amts wegen die Löschung der Anmerkungen der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum anordnen könne.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist mangels Beschwer unzulässig.

[6] 1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (RIS‑Justiz RS0002495). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770).

[7] 2. Die Einverleibung des Mit- und Wohnungseigentums der Betreibenden wurde zwar auf Anordnung des Erstrichters noch nicht sogleich nach seiner Beschlussfassung (vgl dazu G. Kodek in G. Kodek , Grundbuchsrecht 2 § 102 GBG Rz 3 mwN), wohl aber mittlerweile (am 5. Jänner 2021) vollzogen. Seither ist die Verpflichtete nicht mehr Miteigentümerin dieser Liegenschaft. Schon aus diesem Grund ist sie aber durch den Umstand, dass nach wie vor an sämtlichen Miteigentumsanteilen (auch jenen der Betreibenden selbst) die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum zugunsten der Betreibenden angemerkt ist, nicht (mehr) beschwert.

[8] 3. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

[9] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO. Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen ist das Exekutionsverfahren nach wie vor einseitig. Die von der Betreibenden erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist zwar mangels gesetzlicher Anordnung nicht zurückzuweisen (RS0118686 [T11]), sie diente allerdings nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und ist daher nicht zu honorieren (RS0118686 [T12]).

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