European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00086.19G.1203.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu I/4 des Angeklagten F***** sowie demzufolge auch im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz verwiesen.
Mit ihrer gegen den Strafausspruch dieses Angeklagten gerichteten Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf dessen Kassation verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft im Übrigen sowie die Berufungen der Privatbeteiligten Fr***** und P***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Reinhard F***** (I/1/1), Andrea S***** (I/1/2), Adolf U***** (I/1/3), Karin Sc***** (I/1/4) und Claudia J***** (I/1/5) jeweils mehrerer Vergehen der Ketten- oder Pyramidenspiele nach § 168a Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB, Reinhard F***** zudem der Vergehen der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (I/4) schuldig erkannt.
Danach haben sie
I/1) Gewinnerwartungssysteme, deren Teilnehmern gegen Einsatz ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht gestellt wurde, dass diesem oder einem damit im Zusammenhang stehenden System unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt werden, und bei dem die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer abhing (Ketten- oder Pyramidenspiel), nämlich als sogenannte Schenkkreise bezeichnete, auf einem vierstufigen Pyramiden-Konzept beruhende Spielsysteme, in welchen ein angeworbener Spieler einen Einsatz im Wege einer Schenkung an einen Spieler, der in der Pyramide drei Stufen über ihm an der Spitze derselben stand, leisten und zu denselben Bedingungen zwei weitere Mitspieler anwerben musste, um – unter der Voraussetzung, dass sämtliche nach ihm angeworbene Mitspieler auf die geschilderte Weise ihre Einsätze leisten – unter sukzessivem Nachrücken in der Pyramide bis zu deren Spitze schließlich seinerseits durch Schenkung der Einsätze der zu diesem Zeitpunkt in der vierten Stufe befindlichen Mitspieler das Achtfache seines seinerzeitigen Einsatzes zu lukrieren, durch Zusammenkünfte und auf eine andere zur Anwerbung vieler Teilnehmer geeignete Weise verbreitet, wobei sie durch die Taten (jeweils; US 135) eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt haben, indem sie
- Listen der Mitspieler, sogenannte Charts verwalteten, Einsätze der Mitspieler entgegennahmen, Autofahrten zu Beschenkungsveranstaltungen organisierten und sich auf diesen an der Organisation oder am Ablauf, etwa durch Austeilen von Aufklebern für die Einlasskontrolle, die Zuweisung der Sitzplätze für Mitspieler oder die Durchführung der teils auf der Bühne, teils an den Tischen erfolgten Beschenkungen, beteiligten,
- zahlreiche Informationsveranstaltungen organisierten und abhielten und auf diesen sowie auf zahlreichen Beschenkungsveranstaltungen im Rahmen von teils durch Powerpoint-Präsentationen unterstützten Vorträgen das geschilderte System präsentierten und bewarben, indem sie etwa die Spielregeln erklärten, ihre positiven Erfahrungen mit dem Spielsystem und ihre daraus resultierenden Gewinne schilderten, und zwar
1) F***** von Juni 2007 bis zumindest Mitte Jänner 2009 in V***** und anderen Orten in Österreich und Deutschland, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Mitangeklagten S***** (I/1/2), U***** (I/1/3), Sc***** (I/1/4) und J***** (I/1/5) sowie anderen im Urteil namentlich genannten (teils verstorbenen, teil abgesondert verfolgten) Mittätern, wodurch zumindest 94 im Urteil gleichfalls namentlich genannte Personen in das angeführte Spielsystem einstiegen und Einsätze von insgesamt 877.250 Euro leisteten;
2) S***** von Jänner bis Ende August 2008 in V***** und anderen Orten in Österreich und Deutschland, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit F***** (vgl I/1/1) und einem abgesondert verfolgten Mittäter, wodurch zumindest 19 im Urteil genannte Personen in das angeführte Spielsystem einstiegen und Einsätze von insgesamt 167.500 Euro leisteten;
3) U***** von Ende 2007 bis Oktober 2008 in V***** und anderen Orten in Österreich und Deutschland, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit F***** (vgl I/1/1) und Sc***** (vgl I/1/4), wodurch zumindest 31 im Urteil namentlich genannte Personen in das angeführte Spielsystem einstiegen und Einsätze von insgesamt 322.500 Euro leisteten;
4) Sc***** von Dezember 2007 bis Jänner 2009 in P***** und anderen Orten in Österreich und Deutschland, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit F***** (vgl I/1/1) und U***** (vgl I/1/3) sowie zwei abgesondert verfolgten Mittätern, wodurch zumindest 57 im Urteil namentlich genannte Personen in das angeführte Spielsystem einstiegen und Einsätze von insgesamt 554.900 Euro leisteten;
5) J***** von Oktober 2007 bis zumindest März 2009 in B***** und anderen Orten in Österreich und Deutschland, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit F***** (vgl I/1/1) sowie vier abgesondert verfolgten Mittätern, wodurch zumindest 33 im Urteil namentlich genannte Personen in das angeführte Spielsystem einstiegen und Einsätze von insgesamt 320.500 Euro leisteten;
I/4) F***** am 1. Juli 2008 in V***** Edith H*****, Ruth B***** und Klaus B***** dazu zu bestimmen versucht, als Zeugen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, indem er die Genannten aufforderte, nach einer von ihm zuvor durchgeführten, die zu I/1 geschilderten Spielsysteme betreffenden Informationsveranstaltung wahrheitswidrig anzugeben, dass es bei diesem Treffen ausschließlich um eine Information über ein Nahrungsergänzungsmittel namens „Vemma“ gegangen und von ihm keinesfalls ein Pyramidenspiel vorgestellt und beworben worden wäre, wobei die Tatvollendung nur deshalb unterblieb, weil die Genannten von der Kriminalpolizei bloß informativ und nicht niederschriftlich befragt wurden.
Darüber hinaus wurden die Angeklagten – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – nach § 259 Z 3 StPO von der wider sie erhobenen Anklage freigesprochen, sie hätten
II/2) im Urteil namentlich angeführte Personen mit dem Vorsatz, sich oder andere durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die listige Vorgabe einer Risikolosigkeit der Teilnahme, nämlich durch die wahrheitswidrigen Behauptungen,
- die Genannten könnten im Falle der Teilnahme an den zu I/1 geschilderten Spielsystemen jederzeit aussteigen und würden in diesem Fall jedenfalls ihre Einsätze zurückbekommen,
- die Genannten würden im Falle des Stillstands des Charts jedenfalls ihre Einsätze zurückbekommen,
- für die Genannten wäre es kein Problem, wenn man keine Mitspieler bringe, denn es gäbe so viele Interessenten, die nur darauf warteten, dass diese mitmachen dürften, oder
- die Genannten würden im Rahmen der sogenannten Drittel-Lösung (Drittel-Honorierung) für den Fall, dass sie nur einen weiteren Mitspieler brächten, zwei Drittel der Gewinnsumme und für den Fall, dass sie keinen weiteren Mitspieler brächten, immerhin noch ein Drittel der Gewinnsumme erhalten,
mithin durch Täuschung über Tatsachen, zum Einstieg in diese Gewinnerwartungssysteme und zur Leistung der entsprechenden Einsätze, demnach zu Handlungen verleitet, die die Genannten in Höhe der jeweils angeführten Beträge an ihrem Vermögen schädigten, wobei F***** einen insgesamt 300.000 Euro, die Angeklagten S*****, U*****, Sc***** und J***** jeweils einen 5.000 Euro, nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführten und die Angeklagten jeweils in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von mit einem 5.000 Euro (hinsichtlich der Angeklagten S***** nicht) übersteigenden Vermögensschaden verbundenen Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und sie jeweils mehr als zwei solche Taten binnen Jahresfrist begingen (§ 70 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StGB), und zwar
2/1) F***** von Dezember 2007 bis Jänner 2009 in V***** und anderen Orten, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Mitangeklagten S***** (II/2/2) und drei anderen abgesondert verfolgten Mittätern zum Nachteil von 33 im Urteil – auch schon zu I/1/1 – namentlich genannten Personen, wobei der Schaden insgesamt 342.000 Euro betrug;
2/2) S***** von April bis Juli 2008 in V***** und G*****, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit F***** (vgl II/2/1) zum Nachteil von fünf im Urteil – auch schon zu I/1/2 – namentlich genannten Personen, wobei der Schaden insgesamt 34.500 Euro betrug;
2/3) U***** von März bis Juli 2008in K*****, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Sc***** (vgl II/2/4) zum Nachteil von 13 im Urteil – auch schon zu I/1/3 – namentlich genannten Personen, wobei der Schaden insgesamt 165.000 Euro betrug;
2/4) Sc***** von April bis Dezember 2008 in P***** und an anderen Orten, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit U***** (vgl II/2/3) und zwei abgesondert verfolgten Mittätern zum Nachteil von 22 im Urteil – auch schon zu I/1/4 – namentlich genannten Personen, wobei der Schaden insgesamt 260.750 Euro betrug;
2/5) J***** von März bis September 2008 in B***** und an anderen Orten in Österreich und Deutschland, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Mittäterin zum Nachteil von elf im Urteil – auch schon zu I/1/5 – namentlich genannten Personen, wobei der Schaden insgesamt 145.000 Euro betrug.
Rechtliche Beurteilung
Dazu ist zunächst anzumerken, dass sich Schuld- und Freispruch stets auf die Tat (also das unter Anklage gestellte historische Geschehen) und nicht auf die rechtliche Kategorie (strafbare Handlung) beziehen. Daher erweisen sich die Freisprüche der Angeklagten vom Vorwurf der – nach der Anklage (ON 653 S 56 ff iVm ON 822; vgl auch ON 868 S 3) tateinheitlich mit der Verbreitung der verfahrensgegenständlichen Pyramidenspiele (I/1) begangenen – betrügerischen Verleitung der zu II genannten Personen zum (selbstschädigenden) Einstieg in die jeweiligen Gewinnerwartungssysteme und zur Leistung der entsprechenden Einsätze (II/2) als verfehlt, aber prozessual bedeutungslos (RIS-Justiz RS0115553, RS0120128, RS0091051; Ratz in WK² StGB Vor §§ 28–31 Rz 20; zur Idealkonkurrenz strafbarer Handlungen vgl RIS-Justiz RS0124174).
Mit ihrer zum Nachteil der Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a (richtig: Z 10) StPO gegen den „Freispruch vom Faktum 2. (§§ 146 ff StGB)“ und zu deren Vorteil aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO gegen den Schuldspruch zu I/1 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft die Staatsanwaltschaft demzufolge der Sache nach in Bezug auf das zu 1.1 bis 5 und zu 2.1 bis 5 der Anklage inkriminierte Verhalten der Angeklagten das Unterbleiben einer Subsumtion nach (zu F*****) §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, (zu S*****) §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB sowie (zu U*****, Sc***** und J*****) §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB sowie die rechtliche Beurteilung nach § 168a Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde zum Nachteil der Angeklagten:
Soweit die Beschwerde eingangs „releviert“, das Erstgericht habe sich hinsichtlich des Freispruchs auf die Aussage beschränkt, es könne nicht festgestellt werden, dass „die Angeklagten ... die im Urteilsspruch II angeführten (und im Folgenden wörtlich aus dem Anklagetenor übernommenen) strafbaren Handlungen begangen haben“, dabei aber unterlassen, „Feststellungen zu den konkreten Verbreitungshandlungen gegenüber den einzelnen Neueinsteigern und Interessenten sowie insbesondere den dabei gegenüber den Tatopfern getätigten Äußerungen, Erklärungen und insbesondere allfälligen Zusagen zu treffen“ (der Sache nach Z 10), legt sie nicht dar, aus welchem Grund neben den zitierten Negativfeststellungen (US 37 ff) weitere Konstatierungen zu (nach der Überzeugung des Erstgerichts nicht nach §§ 146 ff StGB tatbildlichem) objektivem Verhalten der Angeklagten erforderlich gewesen wären.
Mit der Behauptung, die Tatrichter hätten sich „ganz offenkundig“ nur mit den in der Anklageschrift vom 9. Jänner 2018 (ON 653) angeführten „betrügerischen Täuschungshandlungen“ (der Vortäuschung jederzeit möglichen verlustfreien Ausstiegs aus den verfahrensgegenständlichen Pyramidenspielen) auseinandergesetzt, die den Angeklagten mit der modifizierten Anklage (ON 822) vorgeworfenen weiteren „als arglistige Täuschungshandlungen qualifizierten Zusagen“ (Risikolosigkeit der Spielteilnahme sowohl bei Stillstand der Charts als auch bei Unterbleiben der persönlichen Anwerbung von Mitspielern, „Drittel-Lösung“ oder „Drittel-Honorierung“) jedoch „völlig außer Betracht gelassen“, wird ein Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt angesprochen.
Davon abgesehen orientiert sich das Vorbringen nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und den darin getroffenen Feststellungen und verfehlt solcherart den Bezugspunkt sowohl der Mängelrüge als auch materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0119370, RS0099810). Dem Urteil ist nämlich mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung des Erstgerichts zu entnehmen, dass die Angeklagten – gemäß ihren für glaubwürdig erachteten und mit einer Reihe von Zeugenaussagen übereinstimmenden Verantwortungen – potentiellen Spielteilnehmern das Spielsystem ohne Täuschungsvorsatz entsprechend den ihnen selbst anlässlich des eigenen Einstiegs in gleichartige Pyramidenspiele bekanntgegebenen (auch „Honorierungsvorschläge“ im Sinne einer Ein‑ oder Zwei‑Drittel-Lösung enthaltenden) Spielregeln, auf deren Richtigkeit sie vertrauten, erläuterten, dabei wahrheitsgemäß die Notwendigkeit der Beibringung von jeweils zwei „Abdeckern“ offenbarten und nicht behaupteten, dass sie persönlich für die „Abdeckung“ sorgen würden oder dass die Spielteilnehmer den Einsatz unter allen Umständen zurückerhalten würden (US 58 f, 71, 124, 125 ff).
Entgegen dem Einwand von Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) haben die Tatrichter im Rahmen ihrer eingangs der Beweiswürdigung angestellten allgemeinen Erwägungen unmissverständlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie anlässlich der Vernehmungen durch die Kriminalpolizei getätigte Zeugenaussagen generell nicht für geeignet erachteten, strafbares Verhalten der Angeklagten im Sinn von §§ 146 ff StGB mit der für das Strafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erweisen (US 45 f, vgl auch US 85 f). Dass dabei eine namentliche Anführung einzelner Zeugen unterblieb (vgl aber die folgende detaillierte Auseinandersetzung mit sämtlichen Verfahrensergebnissen; US 46 bis 91), begründet ebenso wenig Nichtigkeit nach Z 5 erster Fall, wie die in diesem Zusammenhang kritisierte Formulierung, dass die im Urteil beanstandeten Vernehmungsmethoden „offenbar“ auf Arbeitsüberlastung der ermittelnden Beamten zurückzuführen waren (US 45; vgl dazu auch RIS-Justiz RS0099494; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 446).
Soweit die Rüge die Beurteilung der Überzeugungskraft dieser Depositionen – unter isolierter Hervorhebung einzelner Urteilspassagen – auch als offenbar unzureichend begründet moniert und gleichartige Vorwürfe im Folgenden auch in Bezug auf Ausführungen der Tatrichter zur Unglaubwürdigkeit der Bekundungen von namentlich genannten Zeugen erhebt, lässt sie außer Acht, dass die Annahme von der (in der Regel erheblichen Tatsache der) Glaubwürdigkeit einer Beweisperson als (bloß) beweiswürdigende Erwägung keinen zulässigen Bezugspunkt des solcherart in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes der Z 5 vierter Fall darstellt ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 431 f; RIS-Justiz RS0106588).
Mit dem – gleichfalls im Rahmen des folgenden Vorbringens zu einzelnen konkreten Zeugenaussagen mehrfach wiederholten – Einwand, das Erstgericht hätte „wesentlich konkreter und nachvollziehbarer“ darlegen müssen, weshalb es gerade den eine betrügerische Vortäuschung der Risikolosigkeit der Spielteilnahme betreffenden Passagen der Zeugenaussagen (sowohl vor der Kriminalpolizei als auch in der Hauptverhandlung) keinen Glauben schenkte, während es den Ausführungen derselben Zeugen im Zusammenhang mit dem gegen die Angeklagten gerichteten Vorwurf der Verbreitung der gegenständlichen Pyramidenspiele im Sinn des § 168a Abs 1 Z 2 StGB (I/1) folgte, wird Nichtigkeit aus Z 5 vierter Fall gleichfalls nicht aufgezeigt. Auch insoweit nimmt die Rechtsmittelwerberin prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter. Diese leiteten ihre Einschätzung entsprechender partieller Unglaubwürdigkeit der Belastungszeugen nämlich aus einer Reihe von Verfahrensergebnissen (vor allem aus den als verlässlich beurteilten Verantwortungen der Angeklagten und damit übereinstimmenden glaubwürdigen Zeugenaussagen und Urkunden) und allgemeiner Lebenserfahrung ab (US 45 f, 57 ff, 71, 86, 91, 92 f, 124, 125 ff, 133 f), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken begegnet (vgl zum Ganzen RIS-Justiz RS0098372).
Die Angaben der von der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) konkret angesprochenen Zeugen haben die Tatrichter durchwegs berücksichtigt und sich dabei großteils auch mit den im Rechtsmittel hervorgehobenen Passagen auseinandergesetzt, daraus aber andere als die von der Staatsanwaltschaft gewünschten Schlüsse gezogen (vgl erneut US 46 bis 91). Zu einer weitergehenden gesonderten Erörterung aller – von der Beschwerde relevierten – Details der Aussagen bedurfte es mit Blick auf die bereits angesprochenen Urteilsannahmen zur Unglaubwürdigkeit der zu den Betrugsvorwürfen belastenden Bekundungen unter dem Aspekt von Unvollständigkeit nicht (RIS-Justiz RS0098642, RS0106642, RS0106295).
Aus welchem Grund der Umstand, dass die Verfahren gegen die (vormals) Mitangeklagten Sandra O*****, Franz Ha*****, Christian G***** und Martha U*****, welche sich in der Hauptverhandlung im Sinne sämtlicher gegen sie erhobenen Anklagevorwürfe, somit auch (in objektiver und subjektiver Hinsicht) in Bezug auf das von der Staatsanwaltschaft nach §§ 146 ff StGB subsumierte Verhalten, schuldig bekannten und/oder insoweit Verantwortung übernahmen (ON 725 S 9, 12, 15 und ON 813 S 47), gemäß §§ 198, 199 iVm § 200 Abs 1 und 3 StPO eingestellt wurden (ON 745, 842, 843 und 845), nur deshalb im erörterungsbedürftigen Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zu den Negativfeststellungen in Zusammenhang mit dem „Freispruch“ des Angeklagten F***** stehen sollte, weil die (ursprüngliche) Anklageschrift insoweit von einem teilweisen einverständlichen Zusammenwirken dieses Angeklagten mit O*****, Ha***** und G***** ausging, ist nicht nachvollziehbar (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0099391; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 441).
Das Gedächtnisprotokoll des Zeugen Franz K***** sowie der vorgelegte E-Mail-Verkehr zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter (ON 94l S 231 ff) blieben nicht unberücksichtigt. Diese Urkunden wurden vielmehr gleichfalls als nicht geeignet erachtet, betrügerisches Verhalten der Angeklagten bei Verbreitung der Pyramidenspiele zu erweisen (US 99 f).
Dass das Erstgericht die Angaben dieses Zeugen zu „diversen vorzeitigen Ausstiegsszenarien“ (unter anderem) mit der Begründung als nicht nachvollziehbar und schlüssig erachtete, dass der Genannte „offensichtlich“ das System eines Schenkkreises nicht verstanden habe (US 63), bewirkt keine Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 erster Fall (vgl im Übrigen erneut RIS-Justiz RS0099494 [va T5, T7, T11]).
Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) des „Freispruchs“ der Angeklagten S***** zu II/2/2/5 ist mit Blick auf die bereits mehrfach angesprochenen ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen unverständlich. Dass eine Aussage des angeblich Geschädigten Harald Ku***** unerörtert geblieben wäre, behauptet die Beschwerde nicht. Die in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Angaben des Zeugen Ernst Ku***** wurden erörtert (US 62).
Die an mehreren Stellen der Beschwerde relevierte Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt gleichfalls nicht vor.
Aktenwidrigkeit ist die erheblich unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder Urkunde in den Entscheidungsgründen (RIS‑Justiz RS0099431). Die Erheblichkeit bezieht sich nicht auf das Ausmaß der Abweichung, sondern auf deren Bedeutung für die Beweiswürdigung (Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 466 ff).
In Bezug auf die Zeugen Norbert Ki*****, Siegfried W*****, Karin Fri***** (vormals Pe*****), Ernst Ku*****, Jürgen Kid*****, Daniela Hi*****, Elisabeth Pet*****, Michael M***** und Boris Pf***** spricht die Mängelrüge ein derartiges Fehlzitat von vornherein nicht an. Vielmehr wird – schon aus der Formulierung des jeweiligen Vorbringens ersichtlich – inhaltlich der Vorwurf gegen die Tatrichter erhoben, aus den genannten Aussagen statt der vertretbar gezogenen Schlüsse nicht andere abgeleitet zu haben und solcherart bloß unzulässig deren Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft (RIS-Justiz RS0099431).
Angebliche Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen Jürgen P***** (zum Veranstaltungsort und den Rahmenbedingungen bei Erläuterung der Spielregeln durch den Angeklagten F*****), Gerhard Of***** (zu Erklärungen des abgesondert verfolgten [vormals] Mitangeklagten Franz Ha*****) und Elisabeth Pet***** (in Bezug auf allfällige Bestrebungen, ihre Bekannte Anneliese Um***** vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen) und deren Wiedergabe im Urteil sind nicht erheblich im oben aufgezeigten Sinn.
Die in der Beschwerde nur partiell zitierten Angaben des Zeugen Manuel Ko***** widersprechen in ihrer Gesamtheit (ON 785 S 14 ff) den Urteilsannahmen, der Zeuge habe – hinsichtlich eines etwaigen vorzeitigen Ausstiegsszenarios befragt – mitgeteilt, dass ein Abkaufen des eigenen Platzes hiefür notwendig war und darüber in einem Vortrag gesprochen wurde (US 60), nicht.
Die Urteilspassage, wonach der Zeuge Jörg Hu***** – anders als anlässlich seiner polizeilichen Befragung – (zunächst) den mittlerweile verstorbenen Klaus Hö***** als denjenigen nannte, der ihn zum Spiel gebracht und ihm die Regeln erklärt hätte (US 54), korrespondiert gleichfalls mit dessen Aussage in der Hauptverhandlung (ON 782 S 34). Ob er die Erläuterungen des Genannten falsch verstand oder nicht, ist überdies erneut unerheblich.
Dass Sonja Mi***** „hinsichtlich eines vorzeitigen und verlustfreien Ausstiegsszenarios befragt überhaupt keine Erklärungen abgeben konnte“ (US 65), stellt – bei gebotener Gesamtbetrachtung der diese Zeugin betreffenden Erwägungen – nicht die (sinngemäße) Wiedergabe ihrer Depositionen in der Hauptverhandlung, sondern deren Beurteilung als unglaubwürdig dar.
Auch die Angaben der Zeugin Annemarie Kos*****, die in der Hauptverhandlung tatsächlich ausführte, dass Michael T***** (und damit auch die Angeklagte Sc*****) erläuterte, man müsse „bloß zwei Leute auftreiben, die einen abdecken und das war's“, und dass sie beim Vortrag der Angeklagten Sc***** (aufgrund der vorangegangenen Ausführungen des abgesondert verfolgten T*****) bereits „selbst … davon überzeugt [war], einzusteigen“ (ON 786 S 9), wurden im Urteil nicht unrichtig wiedergegeben (US 62).
Widersprüchlichkeit im Sinn der Z 5 dritter Fall wird ohne Begründung bloß behauptet.
Die Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) orientiert sich mit ihrer Forderung nach (im Wesentlichen der Anklagebegründung entsprechenden) Konstatierungen zu einem §§ 146 ff StGB subsumierbaren Verhalten der Angeklagten nicht an der Gesamtheit des festgestellten Sachverhalts, dem – aus Z 5 erfolglos bekämpfte – Negativfeststellungen zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen der in Rede stehenden strafbaren Handlung zu entnehmen sind (US 37 ff iVm US 125 ff), und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810; zu den Kriterien erfolgreicher Freispruchsanfechtung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde zum Vorteil der Angeklagten:
Abgesehen davon, dass das Erstgericht die ihm unterstellten Aussagen, wonach die in der Beschwerde namentlich genannten Zeugen „einen Kontakt mit den Angeklagten in Zusammenhang mit deren Verbreitungstätigkeiten in Bezug auf das gegenständliche Pyramidenspiel glaubwürdig in Abrede stellten“, in dieser Form großteils gar nicht getroffen hat (vgl zu den Zeugen Brigitte Hu*****, Gerald Mu*****, Erwin Pec*****, Anna Z*****, Guido und Waltraud Pfa*****: US 54, 66, 68 f, 83 und 72), wird mit dem Einwand eines Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) zwischen derartigen beweiswürdigenden Erwägungen und – zudem nicht konkret genannten – Feststellungen zum Schuldspruch nach § 168a Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB keine entscheidende Tatsache angesprochen, weil die vorgenommene Subsumtion gar nicht voraussetzt, dass der Täter potentielle (und später geschädigte) einzelne Teilnehmer an einem von ihm verbreiteten Ketten- oder Pyramidenspiel persönlich anwirbt oder zu diesen in Kontakt tritt, was den Angeklagten auch nicht angelastet wurde. Es genügt vielmehr ein (hier konstatiertes; US 2 ff, 31 ff) Verbreitungsverhalten, durch welches tätergewollt unmittelbar oder mittelbar – aber nicht unbedingt gleichzeitig – vielen Menschen eine Systembeteiligung angeboten wird und (in Bezug auf Abs 2) eine dadurch bewirkte schwere Schädigung einer größeren Zahl von Personen ( Kirchbacher in WK² StGB § 168a Rz 7). Im Übrigen haben die Tatrichter die insoweit relevanten Feststellungen vor allem auf die diesbezüglich geständigen Verantwortungen der Angeklagten und „andere im Akt erliegenden objektive Beweismittel“ gestützt (US 125 ff).
Der weiters behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen den im Zusammenhang mit dem Schuldspruch I/1 getroffenen Feststellungen zu einem auf eine schwere Schädigung einer größeren Zahl von Menschen gerichteten Vorsatz der Angeklagten (US 31 ff) und den zum Vorwurf betrügerischen Verhaltens angestellten Überlegungen, nach denen sie „Schädigungshandlungen“ gegenüber Spielteilnehmern nicht vorgenommen hätten (US 126 ff), und „bei Gesamtbetrachtung der angeführten Aussagen der glaubwürdigen Zeugen und der Verantwortung der Angeklagten ein Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz der Angeklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht erweislich war“ (US 134), liegt nicht vor. Denn letztere Aussage bezieht sich – bei gebotener Berücksichtigung der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit – auf eine (nach Ansicht des Erstgerichts eben nicht erweisliche, für die Subsumtion nach §§ 146 ff StGB allerdings erforderliche) Intention der Angeklagten, konkret die zu II/2 genannten Personen durch Täuschung über Tatsachen in Irrtum zu führen, sie gerade dadurch zur (selbstschädigenden) Vermögensverfügungen (nämlich der für die Teilnahme an den von den Angeklagten verbreiteten Pyramidenspielen erforderlichen Leistung der entsprechenden Einsätze) zu verleiten und damit deren (täuschungskausale) Schädigung zu bewirken (vgl dazu Kirchbacher/Sadoghi in WK² § 146 Rz 114; RIS-Justiz RS0094598). Diese Annahme ist nach Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS-Justiz RS0117402) aber mit der Konstatierung vereinbar, sie hätten billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden, durch die (bloße) Verbreitung der Pyramidenspiele – im Falle deren Stillstands – letztendlich eine größere Zahl von Spielteilnehmern schwer zu schädigen.
Kein logischer Widerspruch besteht auch zwischen letzterer Aussage und den – von der Beschwerde isoliert und sinnentstellt zitierten – Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zur Angeklagten S***** (US 127) sowie zum auf „Verfall“ nach § 20 StGB gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft (US 138; vgl dazu im Übrigen RIS‑Justiz RS0119545 [insb T4, T5 und T9]), mit denen die Tatrichter unmissverständlich bloß zum Ausdruck brachten, dass die Angeklagten zwar in der Vergangenheit als reine Teilnehmer an – nicht verfahrensgegenständlichen – Schenkkreisen Belohnungen erhielten, die Verfahrensergebnisse aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergaben, sie hätten aus der vom Schuldspruch I/1 umfassten Verbreitung von (wenn auch hinsichtlich des Spielsystems gleichartigen, so doch anderen) Pyramidenspielen einen finanziellen Nutzen gezogen, mit anderen Worten für die Begehung der ihnen angelasteten mit Strafe bedrohten Handlungen oder durch diese einen – solcherart dem Verfall (oder der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB in der zu den Tatzeiten geltenden Fassung vor BGBl I 2010/108) unterliegenden – Vermögensvorteil erlangt (§ 20 Abs 1 StGB; vgl auch US 30, 37, 124).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO).
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (insoweit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur), dass die Nichtannahme von Verjährung der dem Schuldspruch I/4 des Angeklagten F***** zu Grunde liegenden Taten auf Basis des Urteilssachverhalts unschlüssig ist (RIS-Justiz RS0122332 [T1]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 602). Diese Taten wurden am 1. Juli 2008 gesetzt (US 32); sie wurden (jeweils) einer mit bis zu dreijähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung (§§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs 1 und 4 StGB) subsumiert. Die Verjährungsfrist beträgt daher fünf Jahre (§ 57 Abs 3 dritter Fall StGB). Feststellungen zu verjährungshemmenden Ereignissen (insbesondere nach § 58 Abs 3 Z 2 StGB) innerhalb der ab 2. Juli 2008 laufenden fünfjährigen Frist hat das Erstgericht nicht getroffen. Die vom Schuldspruch I/1/1 umfasste, bis „zumindest“ Mitte Jänner 2009 fortgesetzte (US 32) Delinquenz beruht im Übrigen nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie die zu I/4 angelastete Bestimmung zur falschen Beweisaussage (§ 58 Abs 2 StGB).
Diese nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 9 lit b) gereicht dem Angeklagten zum Nachteil. Sie war daher von Amts wegen wahrzunehmen, das Urteil im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den nunmehr sachlich zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu verweisen (RIS‑Justiz RS0100271).
Mit ihrer den Angeklagten F***** betreffenden Berufung wegen Strafe war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Entscheidung über die gegen den Strafausspruch der Angeklagten S*****, U*****, Sc***** und J***** sowie das Unterbleiben einer „Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB idF vor BGBl I 2010/108“ gerichtete Berufung der Anklagebehörde und die Berufungen der Privatbeteiligten Hiltrud Fr***** und Jürgen P***** kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Bleibt anzumerken, dass das Erstgericht – entgegen der Ansicht der Generalprokuratur – zu Recht (implizit) davon ausging, dass die Strafbarkeit der von den Schuldsprüchen zu I/1 erfassten – zuletzt vom Angeklagten F***** Mitte Jänner 2009, von der Angeklagten S*****, Ende August 2008, vom Angeklagten U***** im Oktober 2008, von der Angeklagten Sc***** im Jänner 2009 und von der Angeklagten J***** im März 2009 begangenen – Taten nicht verjährt ist (§ 57 Abs 2, Abs 3 StGB). Denn mit den – innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 dritter Fall StGB) durchgeführten – polizeilichen Vernehmungen der Genannten als Beschuldigte zum gegen sie erhobenen Vorwurf nach § 168a StGB am 11. August 2008 und 5. März 2011 (F*****; ON 2 S 31 ff, ON 94 S 57 iVm ON 94a S 567 ff), am 2. September 2009 und 28. März 2011 (S*****; ON 94b [richtig:] S 113 ff, ON 94b S 51 ff), am 9. Oktober 2009 (U*****; ON 47 [richtig:] S 353 ff), am 7. Oktober 2009 (Sc*****; ON 47 [richtig:] S 381 ff) und 14. März 2011 (J*****; ON 94e [richtig:] S 55 ff) war jeweils ein den Fortlauf der Verjährung hemmender Umstand eingetreten (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB). Der Wille der Tatrichter, die dazu nötige Feststellungsbasis (RIS‑Justiz RS0091794 [insb T4]) zu schaffen, ist dem Urteil (US 25 iVm US 44 f, 91 ff und 136) – zu dessen Ausdeutung in diesem Umfang auch auf den Akteninhalt zurückgegriffen werden kann ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 19; RIS-Justiz RS0116759 [T1]) – insoweit mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen.
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