European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00082.19V.0903.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien übermittelt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S***** – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (I/B) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (iVm § 161 Abs 1 StGB; I/C) schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** und an anderen Orten Österreichs
(I/B) seine Befugnis, als Geschäftsführer der D***** GmbH über deren Vermögen zu verfügen und diese zu verpflichten, wissentlich missbraucht und die Gesellschaft dadurch am Vermögen geschädigt, indem er von 17. Mai bis 31. Dezember 2013 in mehreren Angriffen Auszahlungen in Höhe von insgesamt 218.866,61 Euro an sich selbst und die P***** GmbH veranlasste, denen keine Gegenleistungen an das Unternehmen gegenüberstanden, und zwar
…
2./ von 17. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 einen Gesamtbetrag von 65.954,54 Euro an sich selbst;
...
(I/C) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D***** GmbH, somit als leitender Angestellter (§ 74 Abs 3 StGB) einer juristischen Person (§ 161 Abs 1 StGB), durch die zu I/B beschriebenen Taten das Vermögen dieser Gesellschaft, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, wirklich verringert und dadurch die Befriedigung von vier im Urteil namentlich genannten Gläubigern des Unternehmens vereitelt, wobei er durch die Tat einen Schaden in Höhe von 218.866,61 Euro herbeigeführt hat.
Rechtliche Beurteilung
Die – inhaltlich nur gegen diese Schuldsprüche gerichtete – aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Mit dem – nominell auf Z 5 fünfter Fall gestützten (vgl aber RIS‑Justiz RS0099431) – Einwand gegen die Feststellung, wonach die Forderungen von Mag. T***** und der Pr***** GmbH gegen die D***** GmbH bereits am 30. April 2013 bestanden haben (US 18, 23), spricht die Mängelrüge zum Schuldspruch I/C keine entscheidende Tatsache an, weil nach den weiteren – von der Beschwerde nicht deutlich und bestimmt bekämpften – Konstatierungen die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Mag. K***** und der H***** GmbH bereits vor dem 23. Februar 2012 (demnach vor Beginn des Tatzeitraums) begründet wurden (US 11, 18 f, 23). Die von § 156 StGB geforderte – mit dem Vorbringen erkennbar in Zweifel gezogene – Gläubigermehrheit liegt nämlich bereits dann vor, wenn der (unmittelbare) Täter oder – wie hier nach Maßgabe des § 161 StGB – das Unternehmen, als dessen leitender Angestellter er agiert, zum Tatzeitpunkt Schuldner von zwei Gläubigern ist ( Kirchbacher in WK² StGB § 156 Rz 3; RIS‑Justiz RS0094592).
Soweit die Rüge in diesem Zusammenhang (nominell erneut Z 5 fünfter Fall, der Sache nach Z 9 lit a; RIS‑Justiz RS0118580) Feststellungen zur „Nachrangigkeit der Gesellschafterdarlehen“ des Mag. K***** und der H***** GmbH unter Hinweis auf eine – solches nach ihrem Standpunkt indizierende – Einschätzung des Zeugen Mag. ***** (vgl aber RIS‑Justiz RS0097540) und die im Syndikatsvertrag vereinbarten Auszahlungsmodalitäten (US 9) einfordert, lässt sie offen, inwiefern dies für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage von Bedeutung und aus diesem Grund „eine Schädigung fremder Gläubigerinteressen durch (nach dem Urteilssachverhalt rechtsgrundlose) Zahlungen aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft ... nicht möglich“ gewesen sein sollte (vgl dazu Kirchbacher in WK² StGB § 156 Rz 5 ff; RIS‑Justiz RS0095306, RS0128145).
Die Urteilsannahme, nach der die mit dem damaligen Geschäftsführer der Projektgesellschaft D***** GmbH, Mag. R*****, getroffene – einen Stundensatz von 150 Euro für den Angeklagten vorsehende – Honorarvereinbarung (US 14) jedenfalls nach Veräußerung der Liegenschaft D***** – demnach ab dem 1. Mai 2013 – nicht mehr anwendbar war (US 19 f; I/B/2, I/C), haben die Tatrichter – wie die Beschwerde einräumt – auf den Wortlaut der hierüber verfassten schriftlichen Bestätigung vom 31. Dezember 2012 gestützt (US 20 iVm ON 66 S 111). Dass der solcherart aus der – nur auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Liegenschaft Bezug nehmenden – Textierung der Vereinbarung gezogene Schluss auf den festgestellten Sinngehalt der dieser zugrunde liegenden Willenserklärungen den Kriterien logischen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen würde (Z 5 vierter Fall), behauptet die Rüge nicht (vgl dazu im Übrigen auch RIS‑Justiz RS0123503).
Soweit sich der Einwand auch auf die Konstatierung der Unanwendbarkeit der Vereinbarung schon ab der Bestellung des Angeklagten zum Geschäftsführer der Gesellschaft (am 26. Februar 2013; US 19 f iVm US 8) bezieht, wird damit nur noch das Ausmaß des Schadens, der durch die vom Schuldspruch I/B/2 (C/1) umfassten überhöhten Auszahlungen bewirkt wurde, bekämpft und solcherart – mit Blick auf die, die Annahme der Qualifikation nach § 153 Abs 3 erster Fall StGB für sich tragenden – weiteren Konstatierungen zum Schuldspruch I/B (Schaden: insgesamt 218.866,61 Euro; US 14 ff [US 23]) keine entscheidende Tatsache angesprochen.
Mit der urteilsfremden These, die Vereinbarung sei „nie erloschen“ und daher die Verrechnung von 164.550 Euro „zu Recht erfolgt“, weil „selbstverständlich alle Leistungen auch nach dem Verkauf im Zusammenhang mit der Liegenschaft“ erbracht wurden, wird ein Begründungsdefizit iSd Z 5 nicht dargetan, sondern bloß Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld geübt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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