OGH 11Os45/89 (RS0094592)

OGH11Os45/8930.5.1989

Rechtssatz

Der Täter des Delikts nach dem § 156 Abs 1 StGB muss Schuldner von mindestens zwei Gläubigern sein. Schuldner ist aber nicht nur, wer ein Schuldverhältnis originär begründet, sondern auch jeder, der einem Schuldverhältnis beitritt, eine bereits bestehende Schuld (auf Grund einer Vereinbarung oder kraft Gesetzes) übernimmt oder eine Leistung für den Fall verspricht, dass der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber nicht nachkommt.

Normen

StGB §156

11 Os 45/89OGH30.05.1989
14 Os 61/93OGH29.06.1993

Vgl auch; nur: Der Täter des Delikts nach dem § 156 Abs 1 StGB muss Schuldner von mindestens zwei Gläubigern sein. (T1)

12 Os 37/04OGH10.03.2005

nur T1

12 Os 31/07mOGH15.05.2008

Vgl

14 Os 82/19vOGH03.09.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19890530_OGH0002_0110OS00045_8900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)