OGH 10ObS19/19w

OGH10ObS19/19w26.3.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. D*****, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, 5020 Salzburg, Engelbert-Weiß-Weg 10, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Familienzeitbonus, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2018, GZ 11 Rs 109/18f‑13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 7. September 2018, GZ 20 Cgs 143/18d‑9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00019.19W.0326.000

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Der Kläger und seine Ehegattin sind seit 8. 2. 2017 an der gemeinsamen Wohnadresse gemeldet. Ihr am 31. 3. 2018 geborener Sohn wurde am 3. 4. 2018 aus dem Krankenhaus entlassen. Der Kläger meldete am 6. 4. 2018 seinen Sohn bei diesem Krankenhaus an, das als Serviceleistung die Wohnsitzmeldung durchführt. Die hauptwohnsitzliche Meldung des Sohnes an der gemeinsamen Wohnadresse erfolgte am 16. 4. 2018.

Am 25. 4. 2018 beantragte der Kläger bei der beklagten Gebietskrankenkasse die Zuerkennung des Familienzeitbonus für seinen Sohn ab 3. 4. 2018 in der Dauer von 28 Tagen bis 30. 4. 2018. Als Hauptwohnsitz gab er die gemeinsame Wohnadresse an.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. 6. 2018 wies die Beklagte diesen Antrag ab, weil der Sohn erst mehr als 13 Tage nach der Geburt am gemeinsamen Hauptwohnsitz gemeldet worden sei, weshalb die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts gemäß § 2 Abs 1 Z 4 FamZeitbG nicht erfüllt sei.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung eines Familienzeitbonus in der Höhe von 22,60 EUR täglich für den Zeitraum vom 3. 4. 2018 bis zum 30. 4. 2018. Die zehntägige Toleranzfrist für eine nachträgliche Anmeldung iSd § 2 Abs 3 FamZeitbG schließe an den Ablauf der dreitägigen Meldefrist nach § 3 Abs 1 MeldeG, die sich nach dem Verlassen des Krankenhauses berechne, an. Ausgehend vom Ablauf der dreitägigen Meldefrist am 3. 4. 2018 sei die Meldung vom 16. 4. 2018 innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt.

Die Beklagte lehnt eine Kumulation der Fristen nach dem FamZeitbG und dem MeldeG ab. Sie berechnet die 13‑tägige Frist für die Meldung ab der Geburt oder die 10‑tägige Frist ab der tatsächlichen Unterkunftnahme. Nach ihrer Meinung endete die Frist für die Meldung am gemeinsamen Hauptwohnsitz in jedem Fall am 13. 4. 2018.

Das Erstgericht folgte diesem Standpunkt und wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die Meldepflicht gemäß § 3 Abs 1 MeldeG knüpfe an die Unterkunftnahme in einer Wohnung an, sie entstehe daher nur bei Hausgeburten mit dem Tag der Geburt. Bei einer Entbindung im Krankenhaus werde die Meldepflicht erst nach Entlassung aus dem Krankenhaus mit dem erstmaligen Bezug der Wohnung durch das Kind ausgelöst. Darüber hinaus könne das Kind anlässlich der Eintragung der Geburt gemäß § 10 PStG im Weg der Personenstandsbehörde bereits vor Unterkunftnahme angemeldet werden. Diese vom Vater in Anspruch genommene Anmeldemöglichkeit enthalte keine Dreitagesfrist ab Unterkunftnahme. Um die vom Gesetzgeber angestrebte Verwaltungsvereinfachung zu erreichen, sei es geboten, den Zehntageszeitraum des § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG zumindest in Fällen, in denen – wie hier – nach der Geburt des Kindes zu Beginn des geltend gemachten Bezugszeitraums überhaupt noch keine hauptwohnsitzliche Meldung erfolgt sei, dahin zu verstehen, dass der Anspruch auf Familienzeitbonus auch dann zustehe, wenn die unterbliebene hauptwohnsitzliche Meldung des Kindes innerhalb von zehn Tagen ab Beginn des Bezugszeitraums nachgeholt werde. Die Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Toleranzfrist des § 2 Abs 3 FamZeitbG noch nicht Stellung genommen hat.

Rechtliche Beurteilung

Die – beantwortete – Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1.1  Anspruch auf Familienzeitbonus hat ein Vater für sein Kind, sofern ua gemäß § 2 Abs 1 Z 4 FamZeitbG er, das Kind und der andere Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben. Ein gemeinsamer Haushalt liegt gemäß § 2 Abs 3 FamZeitbG nur dann vor, wenn der Vater, das Kind und der andere Elternteil in einer dauerhaften Wohn‑ und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und alle drei an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind.

1.2  Im konkreten Fall liegt ein gemeinsamer Hauptwohnsitz in diesem Sinn jedenfalls ab dem 16. 4. 2018 vor, weil zu diesem Zeitpunkt auch das Kind – neben den bereits bisher am gemeinsamen Wohnsitz gemeldeten Eltern – hauptwohnsitzlich an dieser Wohnadresse angemeldet wurde. Der Familienzeitbonus ist jedoch auch an die Voraussetzung geknüpft, dass sich der Vater im gesamten von ihm gewählten Anspruchszeitraum in Familienzeit befindet. Ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen (§ 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG, 10 ObS 109/18d).

2.1  Der Anspruch des Klägers setzt voraus, dass die am 16. 4. 2018 erfolgte Anmeldung seines Sohnes nicht „verspätet“ im Sinn des § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG erfolgte. Um dies beurteilen zu können, bedarf es zunächst der Klärung der Frage, wann die Anmeldung des Kindes zu erfolgen hat. Denn erst ausgehend von diesem Zeitpunkt kann in weiterer Folge beurteilt werden (arg „verspätet“), ob die Frist des § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG eingehalten wurde.

2.2  Das mit BGBl I 2016/53 geschaffene Familienzeitbonusgesetz enthält keine Regelung, aus der hervorginge, zu welchem Zeitpunkt ein Kind an der gemeinsamen Wohnadresse „hauptwohnsitzlich“ zu melden ist (§ 2 Abs 3 Satz 1 FamZeitbG). § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG regelt lediglich, dass eine höchstens bis zu 10 Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der Wohnadresse des gemeinsamen Wohnsitzes nicht schadet.

2.3  In den Gesetzesmaterialien zum Familienzeitbonusgesetz findet sich in diesem Zusammenhang lediglich der Hinweis (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP  2): „Anspruchsberechtigt sind nur Väter, die sich in Familienzeit befinden und die alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, dazu gehören … auch der Lebensmittelpunkt der Familie in Österreich, der gemeinsame Haushalt der Familie an einer Wohnadresse (auf Dauer angelegtes Zusammenleben in einer Wirtschafts‑ und Wohngemeinschaft samt identer Hauptwohnsitzmeldungen aller Familienmitglieder an dieser Wohnadresse), …“

2.4  Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dem BGBl I 2016/53 eine wortidente Bestimmung zu § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG auch in § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG geschaffen worden ist. Die Gesetzesmaterialien führen zu dieser Bestimmung aus (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP  4): „Es wird eine großzügige Nachsichtfrist bei der verspäteten Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der Wohnadresse geschaffen.“

2.5  Es entspricht Rechtsprechung und Schrifttum, dass das Kinderbetreuungsgeldgesetz auf den melderechtlichen Hauptwohnsitzbegriff abstellt und nicht auf jenen des Art 6 Abs 3 B‑VG (10 ObS 69/14s, SSV‑NF 28/46; 10 ObS 144/15x; vgl auch VfGH G 121/2016; Sonntag in Sonntag , KBGG² § 2 KBGG Rz 30; Weißenböck in Holzmann‑Windhofer/Weißenböck , KBGG, § 2 KBGG, 40 f; Burger‑Ehrnhofer , KBGG § 2 KBGG Rz 34).

2.6  Unter Berücksichtigung des vergleichbaren Regelungszwecks von § 2 Abs 6 KBGG und § 2 Abs 3 FamZeitbG ist auch im Anwendungsbereich des § 2 Abs 3 FamZeitbG davon auszugehen, dass diese Bestimmung auf den Hauptwohnsitzbegriff des § 1 Abs 7 MeldeG 1991, BGBl 1992/9 (in der Folge: MeldeG), abstellt.

3.1  Das Meldegesetz verknüpft das Entstehen der Meldepflicht mit der Tatsache der Aufnahme oder Aufgabe einer Unterkunft (§ 2 Abs 1 MeldeG, Grosinger/Szirba , Melderecht 6 79). § 2 Abs 1 MeldeG begründet die Meldepflicht für vier Fälle, nämlich die Aufnahme der Unterkunft in einer Wohnung (§ 3 MeldeG) oder in einem Beherbergungsbetrieb (§ 5 MeldeG), sowie für die Aufgabe der Unterkunft in einer Wohnung (§ 4 MeldeG) oder in einem Beherbergungsbetrieb (§ 5 MeldeG). Die Unterkunftnahme beginnt mit dem erstmaligen widmungsmäßigen Gebrauch der Unterkunft und hängt bloß von objektiven, äußeren (faktischen) Umständen ab ( Gartner/Keplinger , MeldeG 1991 7 § 2 Anm 3 und 6 mzwH; VwGH Ro 2016/01/0011 Rz 23 mH auf VwGH 92/01/0557 samt weiteren Hinweisen).

3.2  Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden (§ 3 Abs 1 MeldeG). Die Frist endet mit Ablauf des dritten Tages nach jenem Tag, an dem die Unterkunftnahme erfolgte ( Gartner/Keplinger , MeldeG 7 § 3 Anm 2). Für die Anmeldung sind neben dem ausgefüllten Meldezettel (§ 3 Abs 2 MeldeG) öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten des Unterkunftnehmers hervorgehen (§ 3 Abs 3, § 1 Abs 5a MeldeG; etwa – für die Anmeldung eines Kindes – Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis, Grosinger/Szirba , Melderecht 6 § 3, 90).

3.3  Weder das Familienzeitbonusgesetz noch das Meldegesetz bietet daher für die von der Beklagten und dem Erstgericht vertretenen Ansicht, die Geburt eines Kindes löse die Meldepflicht aus, eine Grundlage. Dies gilt allerdings auch für den vom Berufungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt, die Meldepflicht entstehe mit dem Beginn des Bezugszeitraums des Familienzeitbonus. Vielmehr knüpft auch für das neugeborene Kind die Meldepflicht an die in § 3 Abs 1 MeldeG normierten Tatbestände an, in aller Regel daher an die Unterkunftnahme im Sinn des § 3 Abs 1 MeldeG.

4.1  Gemäß § 12 Satz 1 Personenstandsgesetz 2013, BGBl I 2013/16 (PStG), kann anstelle einer Anmeldung gemäß § 3 Abs 1 MeldeG anlässlich der Eintragung einer Geburt (§ 10 PStG) unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels das Kind im Weg der Personenstandsbehörde bereits vor Unterkunftnahme angemeldet werden. Die Personenstandsbehörde hat diesfalls für die für den Wohnsitz zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffs auf das Zentrale Melderegister zu übermitteln (§ 12 Satz 2 PStG).

4.2  Dies dient nach den Gesetzesmaterialien der Verwaltungsvereinfachung und stellt für den Bürger eine Verbesserung im Sinn des One‑Stop‑Shop‑Gedankens dar (ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP  8). § 12 PStG erleichtert die Anmeldung des Kindes. Sie ist nach dieser Bestimmung schon mit der Anzeige der Geburt bei der Personenstandsbehörde (§ 9 PStG) und im Weg über diese unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels möglich. Diese erleichterte Anmeldungsmöglichkeit bestand bereits vor dem Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes 2013 mit 31. 10. 2016 nach der Vorgängerbestimmung des § 12 PStG, dem § 3 Abs 5 MeldeG 1991, zuletzt idF BGBl I 2006/33 ( Hinghofer‑Szalkay , Personenstandsrecht kompakt 50). Wird die von § 12 PStG verlangte Vorgangsweise eingehalten, so ist die Personenstandsbehörde verpflichtet, das Kind anzumelden, dies allenfalls sogar bereits vor Aufnahme der Unterkunft durch das Kind an der gemeinsamen Wohnadresse des Vaters und des anderen Elternteils.

4.3  § 12 PStG ermöglicht den Eltern somit eine Anmeldung des Kindes über die Personenstandsbehörde, welche die nach § 3 Abs 1 MeldeG vorzunehmende Anmeldung unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt. Im Gegensatz zu § 3 Abs 1 MeldeG wird keine Pflicht zur Meldung innerhalb einer bestimmten Frist begründet. Für die hier zu beurteilende Auslegung des Begriffs „verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung“ in § 2 Abs 3 FamilienzeitbonusG ist somit nur § 3 Abs 1 MeldeG maßgeblich.

5.  Ergebnis:

a) Der Begriff der „Hauptwohnsitzmeldung“ in § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG stellt auf den Hauptwohnsitzbegriff des § 1 Abs 7 MeldeG ab.

b) Die Verpflichtung, ein Kind nach der Geburt anzumelden, richtet sich nach § 3 Abs 1 MeldeG und stellt– bezogen auf den Anwendungsbereich des Familienzeitbonusgesetzes – auf die tatsächliche Unterkunftnahme des Kindes an derselben Wohnadresse ab, an der der Vater und der andere Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (§ 2 Abs 1 Z 4 FamZeitbG). Gemäß § 3 Abs 1 MeldeG ist die Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme des Kindes in der Wohnung an der gemeinsamen Wohnadresse vorzunehmen. Eine nach Ablauf der dreitägigen Frist des § 3 Abs 1 MeldeG und höchstens bis zu zehn Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse schadet gemäß § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG nicht. Den Eltern steht daher ab dem der Unterkunftnahme folgenden Tag insgesamt eine Frist von 13 Tagen für die noch ausständige Anmeldung des Kindes am gemeinsamen Hauptwohnsitz zur Verfügung.

6.  Diese Frist wurde hier eingehalten. Das Kind wurde am 3. 4. 2018 aus dem Spital entlassen und am 16. 4. 2018, dem 13. Tag der Frist am gemeinsamen Hauptwohnsitz angemeldet.

Die Sozialrechtssache ist dennoch nicht entscheidungsreif. Ob die zusätzlichen in § 2 (insbesondere Abs 1 Z 3 bis 5 und Abs 4) FamZeitbG geregelten Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzeitbonus verwirklicht sind, kann nicht abschließend beurteilt werden, weil dazu Vorbringen und Feststellungen fehlen.

7.  Es ist daher der Revision Folge zu geben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

8. Der Kostenvorbehalt beruht auf den § 2 ASGG, § 52 ZPO.

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