OGH 9ObA77/18s

OGH9ObA77/18s30.8.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger und Mag. Hannes Schneller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. ***** M*****, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Remo Sacherer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 2018, GZ 10 Ra 119/17v-40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00077.18S.0830.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabs primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind. Ob diese Voraussetzung nachgewiesen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0051746 [T9] ua). Das ist auch hier nicht der Fall:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der für eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung maßgeblichen Einkommens-reduktion nicht auf starre Prozentsätze abzustellen ist (RIS-Justiz RS0051727 [T10]). Dabei muss insbesondere bei höheren Einkommen auch eine prognostizierte Einkommenseinbuße von 20 % oder mehr noch nicht zu einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung führen, weil die prozentuelle Einkommenseinbuße auch mit Bezug auf das absolut bezifferte Gesamteinkommen zu sehen ist (s RIS-Justiz RS0051727 [T18]; RS0051753 [T17]).

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abgestellt (RIS-Justiz RS0051772). Die spätere Neuanstellung der Klägerin diente ihm lediglich als Argument für die Richtigkeit der Prognose (s dazu RIS-Justiz RS0051772 [T4]).

Schließlich wurde eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin auch im Hinblick auf die prognostizierte Postensuchdauer in vertretbarer Weise verneint: Steht – wie hier – fest, dass ein in etwa gleich dotiertes Einkommen in einer gleichwertigen Leitungsposition zu erlangen ist, kann im Einzelfall auch bei einer Suchdauer von bis zu zwölf Monaten die Wesentlichkeit der Interessenbeeinträchtigung zu verneinen sein (zB 9 ObA 58/06d; 9 ObA 125/13t mwN). Auf die Frage, ob die Klägerin einen Verlust ihrer Führungsverantwortung hinnehmen muss und ob sie mit ihrer konkreten Neuanstellung einen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatz gefunden hat, kommt es insofern nicht an.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin danach zurückzuweisen.

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