European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00004.18M.0425.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Verletzung der festen Geschäftsverteilung stellt einen relativen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0039916 1 Ob 74/17i mwN [zur Zuständigkeit eines Rechtsmittelsenats des OLG Wien]). Die Revision behauptet allerdings gar keine solche Verletzung, sondern beanstandet, dass die Senatsbesetzung im vorliegenden Berufungsverfahren vor Zustellung der Entscheidung weder dem Beklagten bekanntgegeben noch im Internet veröffentlicht worden sei. Für diese, vom Revisionswerber geforderte (individuelle) „Kundmachung“ fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage: Geschäftsverteilungen der Gerichte sind nämlich gemäß § 22 Abs 1 und 2 Geo in Übersichten zusammenzufassen und an bestimmten, näher bezeichnete Orten im Gerichtsgebäude anzuschlagen; dass dieser Bestimmung hier nicht entsprochen worden wäre, bringt der Revisionswerber aber selbst nicht vor und es bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte.
2. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens will der Beklagte im Wesentlichen aus der seiner Ansicht nach unzutreffenden Erledigung der Verfahrens- und Beweisrüge ableiten; sie ist aber nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und dazu nachvollziehbare Überlegungen angestellt, die in seinem Urteil festgehalten sind (RIS‑Justiz RS0043150). Dies betrifft sowohl die auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen getroffenen Feststellungen als auch die erfolglose Rüge vom Erstgericht verweigerter Zeugenvernehmungen zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Beklagten in den Jahren 2006 und 2007; daher kann auch die Verfahrensrüge in dritter Instanz nicht neuerlich erhoben werden (RIS‑Justiz RS0044273 [T3]; RS0042963 [insb T55 und T58]; RS0106371 [insb T9]; jüngst 3 Ob 213/17w).
3. Mit der Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache haben sich beide Vorinstanzen in den Gründen ihrer Entscheidungen ebenfalls bereits ausdrücklich befasst und das Vorliegen dieses Prozesshindernisses übereinstimmend verneint; einer neuerlichen Prüfung durch den Obersten Gerichtshof steht daher nach ständiger Rechtsprechung die Bindungswirkung dieser Entscheidungen gemäß § 42 Abs 3 JN entgegen (RIS‑Justiz RS0114196 [T3 und T6]; 7 Ob 11/14i und 1 Ob 235/16i [Pkt 1.1] jeweils mwN).
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