Rechtssatz
Der Umstand, dass am Verfahren ein nach der Geschäftsverteilung nicht dazu berufener Richter beteiligt ist, stellt einen relativen Nichtigkeitsgrund dar.
6 Ob 240/08z | OGH | 14.05.2009 |
Vgl; Beisatz: In der Anwesenheit eines weiteren nicht zum Spruchkörper zählenden Richters während der Beratung oder Abstimmung liegt weder eine Nichtigkeit noch ein Mangel, der geeignet wäre, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (§ 496 Abs 1 ZPO). (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19870901_OGH0002_0050OB00347_8700000_001