OGH 2Ob25/18t

OGH2Ob25/18t25.4.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E***** S*****, 2. C***** S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei Mag. G***** B*****, wegen Feststellung (Streitwert 70.000 EUR) und 2.749,98 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. Dezember 2018, GZ 10 R 66/17g‑18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00025.18T.0425.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das bloße Vermögen dritter Personen wird nach ständiger Rechtsprechung nur dann in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen, wenn die Hauptleistung gerade dem Dritten zugute kommen soll (9 Ob 64/13x mwN; RIS-Justiz RS0022475 [T1]; Karner in KBB 5 § 1295 Rz 19 mwN). Das wird zutreffen, wenn ein Anwalt oder Notar ein Testament zugunsten bestimmter Personen errichtet (7 Ob 568/86, 6 Ob 292/00k [jeweils obiter]) oder wenn der Widerruf eines Testaments den Zweck hat, die gesetzlichen Erben zum Zug kommen zu lassen. Ungültigkeit begründende Fehler können daher in solchen Fällen zur Haftung gegenüber den durch die letztwillige Verfügung begünstigten Dritten oder gegenüber den gesetzlichen Erben führen.

Im vorliegenden Fall steht allerdings fest, dass der Erblasser trotz des Testamentswiderrufs gerade nicht die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen wollte. Die Leistung des beklagten Anwalts, der die Unwirksamkeit des Widerrufs zu verantworten hat, sollte daher nicht den gesetzlichen Erben zugute kommen. Auf dieser Grundlage ist die Auffassung der Vorinstanzen, die Kläger seien als gesetzliche Erben nicht in den Schutzbereich des Auftragsverhältnisses einbezogen, durch die dargestellte Rechtsprechung gedeckt. Dass der Erblasser später von einer weiteren Verfügung absah, kann nicht dazu führen, dass sich der Schutzbereich des Vertrags rückwirkend erweiterte.

Auch sonst zeigt die außerordentliche Revision keine erheblichen Rechtsfragen auf. Sie ist daher zurückzuweisen.

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