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§ 1295 ABGB (Karner)

Karner8. AuflJänner 2026

Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze: / 1. Von dem Schaden aus Verschulden;

 

(1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.

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